Das Arbeitszeitkonto drückt mit dem Zeitguthaben oft nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus - BAG 2002. Aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m dem Arbeitsvertrag und bestehenden kollektivrechtlichen Regelung kann der Arbeitnehmer zunächst einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos ableiten. Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen - BAG 2010.
Ein Arbeitszeitkonto drückt im Allgemeinen also nur aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Dabei können Arbeitsleistungen nach besonderen Regelungen höher (z.B. Mehrarbeit, Feiertagsarbeit) oder niedriger (z.B. Bereitschaftsdienst) bewertet werden, als es ihrem zeitlichen Einsatz entspricht. Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist also lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an.
Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen. Insofern sind nicht abzubauende Zeitguthaben nicht immer finanziell abzugelten. Überstundenkonten dienen z.B. der Dokumentation der geleisteten Mehrarbeit der beschäftigten Arbeitnehmer und erfassen dann nur den Aufbau von Zeitguthaben. Das Kontenmodell ist durch ein positives Saldo definiert, ein Aufbau von Zeitschulden ist nicht vorgesehen. Die angesammelten Überstunden werden durch Freizeit abgegolten, wodurch eine Alternative zum monetären Ausgleich geschaffen werden soll. Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit. Freizeitausgleich bedeutet, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen, bezahlte Freizeit zu erhalten. Der Freizeitausgleich erfolgt durch Reduzierung der Sollarbeitszeit. Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich vollzieht sich deshalb - soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist - dergestalt, dass errechnet wird, wie viel „freier Zeit“ die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden entsprechen. Diese ist aufgrund der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit zu ermitteln. Dass ein Arbeitszeitkonto grundsätzlich Freizeitausgleich für auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufene Überstunden vorsieht, ist zulässig. Die Möglichkeit, den Freizeitausgleich "in natura" zu gewähren, können Parteien regeln.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
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