Bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Konflikte, ob der
Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit entsprechend bestimmter
Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitstätigkeit zu
verrichten hat, so ergibt sich für den Arbeitnehmer die Unsicherheit, ob er der Weisung des Arbeitgebers Folge leisten soll oder nicht. Folgt der Arbeitnehmer
den Weisungen des Arbeitgebers nicht, so riskiert er, gekündigt zu
werden. Daraus ergibt sich ein Interesse des Arbeitnehmers, die Wirksamkeit von
Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
gerichtlich kontrollieren lassen zu können. Hierbei wird es jedoch nach
der Rechtsprechung grundsätzlich als ausreichend erachtet, wenn der
Arbeitnehmer eine solche Klärung im Hauptsacheverfahren herbeiführen kann. Es
wird regelmäßig als zumutbar angesehen, dass der Arbeitnehmer der Anweisung
zunächst Folge leistet und dann deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren
überprüfen lässt.
Nur ausnahmsweise können die entsprechenden Anträge im
Einstweiligen Verfügungsverfahren nach diesen Grundsätzen Erfolg haben.
Angesichts der Herleitung des Beschäftigungsanspruchs und des komplementären
Unterlassungsanspruchs auf vertragswidrige Beschäftigung aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht erscheint es sachgerecht, nur solchen Begehren zu folgen,
die das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren. Das gilt,
wenn die Rechtswidrigkeit der Arbeitgeberweisung offenkundig ist. Von den
Fällen einer solchen evidenten Rechtswidrigkeit abgesehen erfordert die Bejahung
eines Verfügungsgrundes für eine entsprechende Einstweilige Verfügung ein
gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es bei erheblichen
Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen
Ansehens des Arbeitnehmers der beim schweren Gewissenkonflikten bestehen kann.
In solchen Fällen ist dann das Interesse des Arbeitnehmers an einer
gerichtlich beschiedenen Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung gegen das
Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung der erteilten Weisung abzuwägen.
Je mehr für den Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers spricht, desto weniger
schutzbedürftig sind die Interessen des Arbeitgebers an der Durchsetzung der
angeordneten Maßnahme.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm