2011/09/06

Erbrecht - Familienrecht - Güterstand

Wenn man verheiratet ist, stellt sich die Erbsituation auch spezifisch dar: Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das gleiche Recht steht den Eltern und - im vorliegenden Zusammenhang wichtig - dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht 3 U 179/98 im Jahre 1999 darauf hingewiesen: Der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt lediglich eine wirksame Eheschließung voraus, nicht aber das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. So war in diesem Fall eine durch letztwillige Verfügung des Ehemannes von der Erbfolge ausgeschlossene Ehefrau nach Treu und Glauben nicht gehindert, trotz 50jähriger Trennung vom Erblasser gegen die Erben Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.

Wichtige Grundregel, § 1933 BGB

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. Liegt eine Verfügung vor, dann gilt: Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte, vgl. 2077 BGB.

Was kann man vorher regeln, wenn man die Erbrechtswirkungen ausschließen will?

So könnte man etwa eine Regelung treffen und solche Regelungen findet man immer wieder im Vorfeld von Ehescheidungen:

1. Die Parteien vereinbaren, dass für die Ehe ab sofort der Güterstand der Gütertrennung gelten soll.

2. Ansprüche auf Zugewinn bis zu diesem Zeitpunkt werden wie folgt ausgeglichen:

a. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück ZZZ zu veräußern. Bis zum Zeitpunkt des Verkaufs wohnen beide Eheleute getrennt dort etc.

b. Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung über die vorstehende Regelung hinaus ein Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet, und dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können.

3. Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister. Der Notar soll jedoch die Eintragung nur auf besondere schriftliche Anweisung eines von uns veranlassen.

4. Wir verzichten wechselseitig auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte, einschließlich möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an (Standard).

Wenn ein Berliner Testament vorliegt:

Das beim Amtsgericht X-Stadt unter der Nr. 123 hinterlegte Berliner Testament der Parteien vom Datum ist damit gegenstandslos. Die Parteien werden die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts X-Stadt davon in Kenntnis setzen.

Exkurs OLG Stuttgart 8 W 96/04: Ist in einem Erbfall österreichisches Erbrecht neben deutschem Güterrecht anzuwenden, scheidet nach dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB aus.
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