Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wenn keine deutschsprachige Form des türkischen Vornamens "Funda" existiert, kann nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative EGBGB ein neuer Vorname angenommen werden. So war der gewählte Vorname "Elena" unbedenklich. Aber was ist mit Nachnamen?
Nur § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG gestattet das Führen eines ausländischen Familiennamens in der deutschen Übersetzung. Wenn jemand also nicht Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist, kommt lediglich Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in Betracht. Dieser gestattet zwar die Annahme einer „deutschsprachigen Form“. Dadurch wird jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, den Familiennamen in der deutschen Übersetzung zu führen.
Bei der Schaffung von Art. 47 EGBGB im Rahmen der Neuregelung des Personenstandsrechts hat sich der Gesetzgeber zwar an § 94 BVFG orientiert, dessen Regelungsinhalt jedoch nicht vollständig in die Fassung des Art. 47 EGBGB übernommen, sondern dort bewusst nur die Möglichkeit der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens vorgesehen. „Eingedeutscht“ wird ein Name üblicherweise dadurch, dass auf Laute und auf diakritische Zeichen, die dem Deutschen unbekannt sind, verzichtet wird. Zu den diakritischen Zeichen gehören außer Akzenten und Häkchen auch Punkte über oder unter einem Buchstaben. Sie dienen in der Ausgangssprache der Aussprachebezeichnung.
Für Familiennamen gelten strengere Maßstäbe als für Vornamen. Nach Art. 47 I 1 Nr. 5, 2. Hs. EGBGB kann nur ein Vorname in einen völlig neuen Namen geändert werden. Bei Familiennamen ist eine Änderung dagegen gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5, 1. Hs. EGBGB nur dann möglich, wenn der ausländische Name in eine deutsche Form übertragen wird – im Kern aber bestehen bleibt. Der gleiche Name erhält dann, wie es ein Gericht formulierte, "nur ein anderes Gewand". Diese eingeschränktere Praxis bei Familiennamen ergibt sich daraus, dass der Familienname in weit größerem Maße der Identifikation einer Person dient als der Vorname. Kontinuität ist bei Familiennamen das "oberste Gebot". Also muss man die Auswechselung eines Familiennamens von der bloßen Überführung des Namens in eine deutsche Form unterscheiden. Ein Beispiel aus der Gerichtspraxis: Beispielhaft wäre der Name "Piotr Meierow", der gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5 EGBGB in "Peter Meier" geändert werde könnte Ähnlich wären Änderungen von "Szewczyk" in "Scheftschik" oder "George Bush" in "Georg Busch". So das LG München I in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008.
Kanzlei Dr. Palm
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