2013/05/26

Vorname Kind Änderung Rechtsanwalt Namensrecht


Vorname - Wichtiger Grund
Auch Vornamen kann man nicht beliebig ändern. Eine Namensänderung setzt voraus, dass die Abwägung aller dafür und dagegen streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Diese Abwägung gilt auch für die Änderung eines Vornamens. Die Rechtsprechung unterscheidet nur insoweit, dass den öffentlichen Interessen, die bei der Änderung eines Vornamens zu berücksichtigen sind, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. Auch ein Vorname hat eine identifikatorische Bedeutung. Eine Namensänderung dahingehend, dass der Vorname vollständig durch einen anderen Vornamen ersetzt wird, kommt etwa nicht in Betracht, wenn der Betreffende in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit kommt damit eine besondere Bedeutung zu.
Kurzform eines Vornamens

Die Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig gewählten) weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit der/dem der Betroffene – ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist – sich zu identifizieren meint, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar, stellte das OVG Berlin 2012 fest. 
Recht der Eltern zur Namenvergabe

Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1626 BGB), umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben - erläutert das OLG München im Jahre 2011. Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, hätten die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betreffe auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Bei der Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht, hat der BGH 2008 ausgeführt. Deshalb kann "Bock" neben zwei weiteren eindeutig weiblichen Vornamen für ein Mädchen zulässig sein, da für das Kind ein Bezug zu der (im konkreten Fall: koreanischen) Herkunft und Bedeutung dieses Namens erkennbar ist und dessen Verwendung im Alltag wie üblich unterlassen werden kann, wie das OLG Frankfurt 2011 mal zu entscheiden hatte.
Personenstandsverfahren Die Frage der Berichtigung eingetragener Vornamen des Kindes im Geburtenregister (Personenstandsverfahren) folgt nach OLG Düsseldorf folgenden Grundsätzen: Entscheidend ist, welchen Vornamen die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Wahl und Erteilung des Vornamens gehören zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern. Diese Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Daher kann der Registereintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht. Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenregister setzt allerdings voraus, dass dieser Eintrag mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Dagegen ist die Berichtigung kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses.
Vorname und Ausland Das VG Münster hat 2008 entschieden: Wegen des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens ist eine Änderung nur aus wichtigem Grund möglich, wobei im Fall der Änderung nur des Vornamens geringere Anforderungen hieran zu stellen sind. Ein solcher Änderungsgrund liegt regelmäßig nicht vor, wenn es aufgrund der Namensführung im Ausland zu Beeinträchtigungen, z. B. aufgrund der Bedeutung des Namens, kommt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. In diesem Fall geht die Entscheidungsbefugnis über die Namensführung jedoch auf die ausländischen Behörden über.

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