2012/08/27

Bekenntnis zum deutschen Volkstum


Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden, was nach dem Verwaltungsgericht Köln einen regelmäßigen und zeitintensiven Austausch mit der Vermittlungsperson voraussetzt. Es werden auch Deutschkenntnisse vorausgesetzt, sodass man sich über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich oder die Ausübung eines Berufs bzw. einer Beschäftigung unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Das Bekenntnis war früher am ehesten dadurch zu begründen, dass im Inlandspass die Bezeichnung Deutsch eingetragen war. Insofern gelten nach dem Fall der Sowjet-Union aber andere Regeln. Danach kann das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur noch "auf vergleichbare Weise" im Sinne dieser Vorschrift abgegeben werden. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Danach muss der Antragsteller seinen Willen, gerade der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin in Erscheinung treten. Es muss ind er Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten Anhaltspunkte für dieses Bekenntnis vorliegen. Die Beteiligung an deutschen Gottesdiensten oder Besuche von deutschen Kulturzentren reichen nicht aus. Die Wahl der deutschen Sprache als Fremdsprache in der Schule ist auch bekenntnisneutral.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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