Aktuell: Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel überhaupt nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann.
Mitunter verwechseln die Abmahnanwälte auch schon mal die IP-Adressen, was dann Bumerang-Effekte auslösen kann (Vgl. AG Hamburg 316 C 127/07), wie der Fall das Amtsgerichts Hamburg im Dezember 2007 zeigt, in dem eine Anwältin für ihren Mandanten die Kosten für die Abwehr der Abmahnung von der bekannten Hamburger Kanzlei erfolgreich gerichtlich geltend machte. Festzustellen ist jedoch, dass solche Fälle an dem Problem nichts verändern. Insofern sind diverse öffentliche Einschätzungen, wie richtungsweisend diese Entscheidung sei, nicht nachvollziehbar. Richtungsweisend wären nur Entscheidungen, die die bekannte Störerfrage anders beantworten als bisher oder Entscheidungen, die endlich grotesken Streitgegenstandswerten Einhalt gebieten.
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