Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt
werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes
regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die
Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital
oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die ersten beiden Voraussetzungen
sind nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der Regel gegeben, wenn mindestens
250.000 Euro investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden.
Rechtsanwalt Dr. Palm