Ein ehrlicher Ehepartner reicht nicht!
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten erfordert das zweijährige Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
Erforderlich hierfür ist, dass überhaupt der Wille beider Ehegatten bestand, eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland herzustellen und zu führen. genügt der Wille nur des einen Ehepartners allerdings nicht zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft wenn der andere Ehepartner diesen Willen nicht teilt. An einer schützenswerten, tatsächlich gelebten Ehe fehlt es, wenn die Partnerschaft ohne gemeinsamen Lebensmittelpunkt geführt wurde, Indizien für eine getrennte Lebensführung sprechen und nur eine einseitige persönliche Verbundenheit eines Ehegatten, der die Lebenspartnerschaft herstellen und wahren will, besteht, so das Verwaltungsgericht Köln 2011. Weiterhin gilt: Für das Vorliegen einer Scheinehe (Fall einer einseitigen Scheinehe) spricht das Fehlen einer gemeinsamen Wohnung, die Bemühungen eines Ehegatten, den Anschein einer Lebensgemeinschaft nur für die erforderliche Zeit bis zum eigenständigen Aufenthaltsrecht zu wahren, und unter anderem nur in Erscheinung zu treten, wenn es gilt, der Feststellung getrennter Lebensgemeinschaft entgegen zu treten.
Typische Verdachtsmomente einer Scheinehe nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 2010
Zweifel können resultieren aus der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte eines Klägers, der stets mit Nachdruck und unter verschiedenen rechtlichen Ansätzen, aber auch durch illegales Verhalten, versucht hat, ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken oder seinen tatsächlichen Aufenthalt zeitlich auszudehnen. Asylanträge können hier auch einschlägig sein. So kann sich der unbedingte Wille des Klägers, seinen Inlandsaufenthalt mit allen Mitteln zu erwirken, darin zeigen, dass er zeitweise bereit war, seinen aktuellen Aufenthaltsort zu verheimlichen und hier illegal zu leben. Eine frühere Scheinehe kann auch verdächtig sein. Darüber hinaus begründen bei zeitgleicher Befragung der Eheleuten zutage getretenen Unstimmigkeiten und Kenntnislücken über die Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten durchgreifende Zweifel an einer beiderseitigen nachhaltigen Eheführungsabsicht. Gefragt wird nach beruflichen Themen, Freizeitverhalten, gemeinsamen Bekannten, Wohnort etc. Verdächtig kann es auch sein, wenn Zweifel an einer hinreichenden sprachlichen Kommunikationsbasis bestehen, also die Deutschkenntnisse des Ausländers schlecht sind. Im Übrigen hielt es das Gericht auch für untypisch und erklärungsbedürftig dass ein aus Südostanatolien stammender Türken kurdischer Volkszugehörigkeit sich entscheidet, eine mehr als 14 Jahre ältere Frau zu heiraten.
Ein hoher Altersunterschied zwischen den Eheleuten (Mann 58 Jahre älter) lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, es handle sich um eine Zweckehe, hat allerdings das VG Berlin - 4 V 51.05 - entschieden.
Beweislastfragen
Verwaltungsgericht Berlin vom 05.09.2007: Auch nach der Änderung des Aufenthaltsgesetzes am 28.08.2007 trägt im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung der ausländische Ehegatte die Beweislast dafür, dass beide Ehegatten die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Es reicht also nicht, dass der deutsche Ehegatte eine Beziehung will, der ausländische aber nur eine Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass den Ehegatten für die Kommunikation keine jeweils von beiden beherrschte Sprache zur Verfügung steht, spricht gegen die Ernsthaftigkeit der Eheschließung.>>>
Zum Thema Prozesskostenhilfe im Fall der Scheinehe: Derjenige, der sich zum Eingehen einer Scheinehe entschließt, muss bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass das nach Ablauf des ehewidrigen Zwecks der Verbindung notwendige Eheaufhebungsverfahren mit Kosten verbunden ist. Er hat dies bei seiner Lebensgestaltung zu berücksichtigen und im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Rücklagen zu bilden, OLG Rostock - 11 WF 59/07.
Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in einem typischen Scheinehenfall
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2006 (12 WF 37/06): Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Dass der Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger ist und die Hochzeit wegen des Zwecks der Eheschließung, nämlich dem Antragsgegner die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, notgedrungen in der Türkei stattgefunden hat, rechtfertigen nicht den Schluss auf eine besonders enge Verbindung der Parteien mit dem türkischen Recht.
Da die Eheschließung dem Antragsgegner gerade die Möglichkeit eröffnen sollte, nach Deutschland einzureisen, spricht ebenso viel für die Anwendung des deutschen Rechts. Mindestens lässt sich aber eine gemeinsame engste Verbundenheit i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht feststellen. Für diesen Fall sieht Art. 14 EGBGB nach Auffassung des Gerichts zwar keine Lösung vor. Da die deutschen Gerichte für das Begehren der Antragstellerin international zuständig sind (§ 606 a ZPO), muss aber der zu treffenden Entscheidung zwangsläufig eine bestimmte Rechtsordnung zugrunde gelegt werden. Wenn es keinerlei Anknüpfungspunkte für eine bestimmte Rechtsordnung gibt, ist die praktikabelste Lösung diejenige, dass grundsätzlich die Sachnormen des am Gerichtsort geltenden eigenen Rechts Anwendung finden. Dieser Grundsatz rechtfertigt hier die Anwendung des deutschen materiellen Rechts.
Auch in schwierigen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
2012/07/05
2012/07/04
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum (Wohnungseigentumsrecht)
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
Die Abgrenzung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ist insbesondere dort wichtig, wo es
um die Fragen der Kostentragung von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten
geht. In der Regel trägt der einzelne Wohnungseigentümer nämlich die Kosten und
Lasten, die sein Sondereigentum betreffen, während alle Wohnungseigentümer
zusammen die Ausgaben für das Gemeinschaftseigentum gemeinsam zu zahlen haben.
Zwar können sich aus der Gemeinschaftsordnung andere Kostenverteilungen ergeben, so dass in Einzelfällen
auch ein einzelner Wohnungseigentümer verpflichtet sein kann, die Kosten für die
Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zu tragen. In den meisten Fällen wird
sich die Verteilung der Kosten aus der Zuordnung zum Gemeinschafts- oder
Sondereigentum ergeben, wobei die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann.
Die folgende Auflistung kann von daher lediglich einen Hinweis darauf geben, wie
die Abgrenzung im Regelfall erfolgt.
Absperrventile, die für mehrere Wohnungen zuständig sind, gehören zum
Gemeinschaftseigentum.
Abwasserhebeanlagen, die mehreren Wohnungen dienen,
gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Antennen, die allen Wohnungseigentümern dienen,
gehören zum Gemeinschaftseigentum, während eine Antenne, die nur von einem oder
wenigen Wohnungseigentümern errichtet wurde und nur für deren Rundfunk- und
Fernsehempfang zuständig ist, ausschließlich deren Sondereigentum
ist.
Aufzüge gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Badezimmereinrichtungen inklusive der Wasserhähne
gehören zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Balkon: Die Bestandteile, die den Balkon selbst bilden,
sind Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören sämtliche Fassadenbestandteile, wie die
gegossene Betonbodenplatte und die Außenwände, das Balkongitter, eine
Isoliersicht und alles andere was der Baustabilität und dem Feuchtigkeitsschutz
dient. Dagegen gehört der Raum auf dem Balkon selbst und die darauf angebrachten
Gegenstände, wie Blumenkästen und Lampen zum Sondereigentum des jeweiligen
Wohnungseigentümers. Aber auch Bodenfliesen, die zur Zierde fest verlegt sind,
gehören zum Sondereigentum, so dass Reparaturen vom jeweiligen
Wohnungseigentümer selbst zu zahlen sind.
Dachterrassen: Eine Dachterrasse, die von allen
Wohnungseigentümern genutzt werden darf, gehört zum Gemeinschaftseigentum.
Dagegen gelten bei einer Dachterrasse, die nur von einem Wohnungseigentümer
genutzt werden darf, dieselben Abgrenzungsregelungen wie bei Balkonen.
Decken: Da es sich insoweit um tragende Elemente des
gesamten Gebäudes handelt, zählen diese zum Gemeinschaftseigentum. Etwas anderes
gilt für Deckenverschalungen und die Deckenverkleidung (wie Putz oder Tapeten),
die zum jeweiligen Sondereigentum gehören.
Estrich: Auch wenn sich der Estrich in Räumen befindet,
die zum Sondereigentum gehören, ist er dennoch Gemeinschaftseigentum.
Fenster: Als Fassadenbestandteile gehören
Außenfenster immer zum Gemeinschaftseigentum. Von daher trägt die Gesamtheit
aller Wohnungseigentümer die Kosten für den Außenanstrich der Fensterrahmen und
die Reparatur von zerbrochenen Scheiben, soweit nicht die Gemeinschaftsordnung
eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. Den Innenanstrich der
Fensterrahmen hat dagegen jeder einzelne
Wohnungseigentümer selbst durchzuführen.
Fensterbänke/
-simse: Soweit sie nach außen gerichtet sind, gehören sie zum
Gemeinschaftseigentum. Die nach innen gerichteten gehören dagegen zum
Sondereigentum.
Fensterläden: Da sie zu den Außenanlagen gehören,
sind sie Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für Außenrollläden und
Außenjalousien.
Fußböden: Da es sich insoweit um tragende Elemente
des gesamten Gebäude handelt, zählen diese zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen
gehören Fußbodenbeläge (wie Fliesen, Parkett, Laminate) zum Sondereigentum der
jeweiligen Wohnung.
Garagen können zum Sondereigentum einer Wohnung
gehören soweit entsprechendes bei der Teilung vereinbart wurde und dies ins
Grundbuch eingetragen wurde.
Haussprechanlagen gehören zusammen mit den
Türöffnern zum Gemeinschaftseigentum. Lediglich die Gegensprechanlagen in den
jeweiligen Wohnungen sind
Sondereigentum.
Heizung: Die gemeinschaftliche Heizungsanlage gehört
zum Gemeinschaftseigentum. Dazu gehört insbesondere der Heizraum, inklusive
Brenner, Kessel und Öltank. Auch die Rohrleitungen sind insoweit
Gemeinschaftseigentum, soweit sie der Versorgung mehrerer Wohnungen dienen. Ab
der Verzweigung von der an sie nur noch eine Wohnung betreffen, gehören alle
weiteren Leitungen und Einrichtungen (auch die Heizkörper) zum Sondereigentum
der jeweiligen Wohnung, soweit sie nicht durch fremdes Sondereigentum oder
Gemeinschaftseigentum laufen.
Isolierschichten, die der Wärme-, Feuchtigkeits- oder
Schallschutzisolierung dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Kamine: Der Schornstein gehört zum
Gemeinschaftseigentum, während der offene Kamin in der Wohnung zu deren
Sondereigentum zählt.
Kanalisation: Gehört insgesamt zum
Gemeinschaftseigentum.
Leitungen: Alle Wasser-, Gas- und Elektroleitungen
gehören soweit sie der Versorgung oder Entsorgung mehrerer Wohnungen dienen zum Gemeinschaftseigentum. Betreffen diese
Leitungen dagegen nur eine Wohnung, so gehören sie zum jeweiligen
Sondereigentum, es sei denn sie verlaufen durch fremdes Sondereigentum oder
Gemeinschaftseigentum.
Licht-/Luftschächte, die der Belichtung und
Belüftung von gemeinschaftlichem Eigentum dienen, gehören zum
Gemeinschaftseigentum.
Markisen, die sich auf Balkonen befinden, deren Raum
zum Sondereigentum gehört, zählen auch zum jeweiligen Sondereigentum.
Mauern: Alle tragenden Mauern und Wände, die der
Stabilität des gesamten Gebäudes dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Dagegen gehören nicht tragende Wände, die sich ausschließlich innerhalb einer
einzelnen Wohnung befinden, zum jeweiligen Sondereigentum dieser Wohnung. Nicht
tragende Wände, die zwei unterschiedliche Wohnungen voneinander abgrenzen
gehören zum Sondereigentum dieser beiden Wohnungen. In jedem Fall gehören
Wandverkleidungen (wie Putz, Holz, Tapeten, Kacheln) zum Sondereigentum der
jeweiligen Wohnung.
Messgeräte, die der Kostenverteilung der Heiz- und
Wasserkosten unter den Eigentümern dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum
auch wenn sie sich jeweils innerhalb einer Wohnung befinden.
Müllabwurfanlage gehören zum
Gemeinschaftseigentum.
Putz: Der Innenputz an Wänden und Decken innerhalb
einer Wohnung gehört zum jeweiligen Sondereigentum. Dagegen gehört der Außenputz
und der Putz in Gemeinschaftsräumen zum Gemeinschaftseigentum.
Schloss und
Schlüssel: Wohnungsschlüssel stehen im Sondereigentum. Dagegen
handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, wenn es um Schlüssel zu gemeinsamen
Räumen oder zur gemeinsamen Haustür geht.
Stellplätze für PKW in Sammelgaragen können zum Sondereigentum einer
Wohnung gehören soweit dies bei der Teilung des Gebäudes vereinbart wurde und
entsprechendes ins Grundbuch eingetragen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass
die Fläche durch dauerhafte Markierungen abgegrenzt ist. Dagegen gehören
Stellplätze auf Freiflächen unter freiem Himmel immer zum Gemeinschaftseigentum
und können niemals zum Sondereigentum werden. Allenfalls die Einräumung eines
Sondernutzungsrecht zu Gunsten eines Wohnungseigentümers kommt hier in
Betracht.
Tapeten, die sich innerhalb einer Wohnung befinden,
gehören zum jeweiligen Sondereigentum.
Terrassen: Ebenerdige Terrassen gehören zum
Gemeinschaftseigentum.
Treppen in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus
gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören Treppen innerhalb einer
(Maisonett-) Wohnung zum jeweiligen Sondereigentum.
Türen innerhalb einer Wohnung gehören zum
Sondereigentum . Dagegen gehören Haustüren, Balkontüren und Türen zu
Gemeinschaftsräumen zum Gemeinschaftseigentum. Auch wenn die
Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist für den
Innenanstrich der Tür der jeweilige Wohnungseigentümer zuständig.
Wände: Alle tragenden Mauern und Wände, die der
Stabilität des gesamten Gebäudes dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Dagegen gehören nicht tragende Wände, die sich ausschließlich innerhalb einer
einzelnen Wohnung befinden, zum jeweiligen Sondereigentum dieser Wohnung. Nicht
tragende Wände, die zwei unterschiedliche Wohnungen voneinander abgrenzen
gehören zum Sondereigentum dieser beiden Wohnungen. In jedem Fall gehören
Wandverkleidungen (wie Putz, Holz, Tapeten, Kacheln) zum Sondereigentum der
jeweiligen Wohnung.
Wasserleitung: Rohre die der Ver- und Entsorgung von
mehreren Wohnungen dienen gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören
Wasserrohre, die nur eine Wohnung betreffen, zum jeweiligen Sondereigentum,
soweit sie nicht durch anderes Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum
verlaufen.
Wasseruhren sind als Messgeräte, die der
Kostenverteilung unter den Wohnungseigentümern dienen, Gemeinschaftseigentum,
auch wenn sie sich innerhalb einer Wohnung befinden.
Die Rechtsprechung verändert sich. Wenn Sie Fragen haben, lassen Sie sich von uns beraten.
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