Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren beim Amtsgericht im Bundesdurchschnitt 2010 nur 4,7 Monate und 8,1 Monate bei den Landgerichten. Die Novelle zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ist am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten. Die
Betroffenen müssen das Gericht, das vermeintlich zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen, damit das Gericht Abhilfe schaffen kann. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird;
eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. In der Regel bekommt der Betroffene 1.200 Euro pro Jahr der Verzögerung. Hierfür kann Entschädigung aber nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist.
Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.
Es wird sich noch erweisen, was das Gesetz an praktischen Folgen zu bieten hat. Es liest sich jedenfalls so, dass letztlich erhebliche Unsicherheiten bei jedem Antrag bestehen dürften, ob denn die Verzögerungsvoraussetzungen vorliegen. Man kann sich leicht viele Gründe vorstellen, warum Verfahren nicht "verzögert" werden. Warten wir es ab.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm
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