Die zentrale Erkenntnis des BGH: Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09
2010/06/26
Bandidos Gerichtsvollzieher Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem vorläufigen Verfahren geregelt, dass ein Gerichtsvollzieher, der zugleich Mitglied des Motorradclubs „Bandidos“ ist, weiterhin als Gerichtsvollzieher tätig sein darf. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Antragsteller im April 2010 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst suspendiert. Er sollte bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein. Vorgeworfen wurde dem Antragsteller, er sei Eigentümer einer Immobilie in einer Nachbarstadt, die er an den Motorradclub „Bandidos“ vermietet habe. Mit Einverständnis des Antragstellers sei die Hausfassade in den „Vereinsfarben“ gestaltet worden. Möglicherweise sympathisiere der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe oder unterstütze diese sogar aktiv. Die Maßnahme wahre das Ansehen des öffentlichen Dienstes und schütze den Antragsteller vor unberechtigten Vorwürfen.
Das Verwaltungsgericht erkannte keinen für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Grund, der einen dringenden Handlungsbedarf voraussetze. Weder habe sich der Antragsteller innerdienstlich etwas zuschulden kommen lassen, noch würden ihm strafbare Handlungen vorgeworfen. Weder die Vermietung seines Hauses an die „Bandidos“ noch seine Mitgliedschaft bei dem Motorradclub verletzten gesetzliche Vorschriften. Weiterhin lägen keine Erkenntnisse vor, die eine nachteilige Verbindung seiner „Bandidos“ – Mitgliedschaft zu der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher aufzeigten. Zwar würden die „Bandidos" in der Öffentlichkeit häufig verdächtigt, kriminell aktiv zu sein. Eine Involvierung des Antragstellers in solche Aktivitäten wäre aber nicht ersichtlich. (VG Gelsenkirchen - 12 L 461/10).
Dem Beamten obliegt die allgemeine Dienstpflicht, daß sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese allgemeine Pflicht verlangt u.a. ein achtungsvolles und taktvolles Verhalten gegenüber Kollegen und Mitarbeitern.
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Das Verwaltungsgericht erkannte keinen für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Grund, der einen dringenden Handlungsbedarf voraussetze. Weder habe sich der Antragsteller innerdienstlich etwas zuschulden kommen lassen, noch würden ihm strafbare Handlungen vorgeworfen. Weder die Vermietung seines Hauses an die „Bandidos“ noch seine Mitgliedschaft bei dem Motorradclub verletzten gesetzliche Vorschriften. Weiterhin lägen keine Erkenntnisse vor, die eine nachteilige Verbindung seiner „Bandidos“ – Mitgliedschaft zu der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher aufzeigten. Zwar würden die „Bandidos" in der Öffentlichkeit häufig verdächtigt, kriminell aktiv zu sein. Eine Involvierung des Antragstellers in solche Aktivitäten wäre aber nicht ersichtlich. (VG Gelsenkirchen - 12 L 461/10).
Dem Beamten obliegt die allgemeine Dienstpflicht, daß sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese allgemeine Pflicht verlangt u.a. ein achtungsvolles und taktvolles Verhalten gegenüber Kollegen und Mitarbeitern.
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