2010/05/13

Bundesgerichtshof Mai 2010 zum Filesharing - Abmahnung - Schadensersatz

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 (Sommer unseres Lebens) ist von erheblicher Bedeutung für die sog. Filesharing-Fälle. Privatpersonen können danach lediglich auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das setzt vor, dass ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wurde. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Der Beklagte war in der fraglichen Zeit, in der der Titel heruntergeladen war, jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach dem BGH kommt eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Dabei müssen aber private Anschlussinhaber prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, wie geschehen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann allerdings nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht war in dem konkreten Fall verletzt, weil es der Nutzer bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen hatte und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war zudem mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (Wichtige Feststellung am Rande: nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat das Gericht zudem verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Das Urteil könnte wegweisend sein, wenn nicht später in Fällen von mehr Dateien, als sie dem vorliegenden Fall zugrundelagen, doch die Abmahnkosten wieder auf immense Streitwerte berechnet werden.

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