Wenn jede bauliche Veränderung zulässig wäre, würde der Gesamteindruck einer Hausanlage leiden. Was ist zulässig, was sollte man lieber unterlassen, wenn es keine Einigung der Wohnungseigentümer gibt?
Beispiel: Zaun
Die Errichtung eines Zaunes stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Darauf könnte man nur dann verzichten, wenn die anderen Eigentümer durch die bauliche Veränderung keinen über das geordnete Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erleiden. Das ist einer Beeinträchtigung des Gartenbereichs der Wohnanlage in Form einer Parzellierung durch die Errichtung des Zaunes gerade gegeben. Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen, wobei entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Dass das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch ein durch den Zaun bedingte Parzellierung negativ beeinträchtigt wird, gilt insbesondere bei Anlagen, die nicht wie eine Einfamilien- und Reihenhausanlage strukturiert sind, also wo Nutzungsbereiche regelmäßig äußerlich erkennbar abgegrenzt werden(Landgericht Köln 2008).
Holzfenster - Kunststofffenster
Der Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster stellt regelmäßig eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG dar.
Fahrradabstellplatz
Die Erstellung eines Fahrradabstellplatzes im gemeinschaftlichen Eigentum kann zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Bildes der Wohnungseigentumsanlage führen mit der Folge, dass eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vorliegt.
Außenkamin
Die in der Teilungserklärung nicht vorgesehene Errichtung eines Außenkamins stellt einen Eingriff in die Substanz der Außenwand des Hauses und damit eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und deshalb des Einverständnisses sämtlicher davon betroffener Miteigentümer bedarf.
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