Zu
den Regelungen über das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen
gemäß § 158 SGB 3, § 159 SGB § Ruhen bei Sperrzeit sowie
weiterhin § 148 SGB 3 Minderung der Anspruchsdauer einschlägig:
1.
Nach Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) § 158 SGB 3 Ruhen
des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung gilt nach (1) Hat die oder
der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung)
erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers
entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem
Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet
hätte. Diese
Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag
der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für
eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den
Abschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
3.
§ 148 SGB 3 befasst sich mit der
Minderung der Anspruchsdauer.
In Absatz 1 heißt es: Die Dauer des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich nach Nr. 4 um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen
Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf
Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der
oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für
den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, zusteht.
4.
Wie wirken diese Normen zusammen?
Durch das Ruhen des Anspruchs wird der
Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld nach der unten aufgeführten
Berechnungsmethode hinausgeschoben. Merken kann man sich, dass das
Ruhen, wie der Name schon sagt, an sich nichts mit der Anspruchsdauer
zu tun hat. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt. Sofern
jedoch neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß §
158 SGB III auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird,
vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der
Sperrzeit gemäß § 148 SGB 3. Das Ruhen des Anspruchs kommt aber
auch unabhängig davon einer Verkürzung gleich, wenn der
Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld aus anderen Gründen endet.
1. Die Entlassungsentschädigung wird nicht voll, sondern nur anteilig berücksichtigt. Der Anteil, der berücksichtigt wird, richtet sich nach dem Lebensalter der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Der Anteil beträgt mindestens 25 v.H. und höchstens 60 v.H.des Bruttobetrags.
2. Weiterhin findet aber noch eine Umrechnung von Geld in Zeit statt: Der Ruhenszeitraum wird danach weiter verkürzt, wenn der nach 1. zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung nicht dem Arbeitsentgelt entspricht, das der Arbeitnehmer sonst in dem Zeitraum der Kündigungsfrist erzielt hätte.
In
welchem Umfang wird nun die Entlassungsentschädigung
berücksichtigt?
Dieser Zeitraum wird nach von der Bundesagentur für
Arbeit folgendermaßen berechnet: Der zu berücksichtigende Anteil der
Entlassungsentschädigung (1. Schritt) wird durch das Entgelt geteilt
(2. Schritt), das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit
kalendertäglich erzielt hat. Das Arbeitslosengeld ruht dann längstens
für so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Berechnung
ergibt.