2018/04/22

Datenschutz

Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten


Diese Datenschutz-Information gilt für die Datenverarbeitung

durch:

Verantwortlicher: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Palm (im Folgenden: Rechtsanwalt Dr. Palm),

Rathausgasse 9, D-53111 Bonn, Deutschland

Email: drpalm@web.de

Telefon: +49 (0)228 – 635747

Telefax: +49 (0)228 – 658528



Der betriebliche Datenschutzbeauftragte von Rechtsanwalt Dr. Palm ist unter der o.g. Anschrift Rathausgasse 9, D-53111 Bonn, Deutschland, zu Hd. Herrn Yannis Markmann, beziehungsweise unter markmann@drpalm.org erreichbar.



1. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung

a) Beim Besuch der Website

Beim Aufrufen unserer Website unter der Netzadresse www.rechtsanwaltdrpalm.de  sowie www.palm-bonn.de werden durch den auf Ihrem Endgerät zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server unserer Website gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sogenannten Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert:

• IP-Adresse des anfragenden Rechners,

• Datum und Uhrzeit des Zugriffs,

• Name und URL der abgerufenen Datei,

• Website, von der aus der Zugriff erfolgt (Referrer-URL),

• verwendeter Browser und ggf. das Betriebssystem Ihres Rechners sowie der Name Ihres Access-Providers.

Die genannten Daten werden durch uns zu folgenden Zwecken verarbeitet:

• Gewährleistung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus der Website,

• Gewährleistung einer komfortablen Nutzung unserer Website,

• Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie

• zu weiteren administrativen Zwecken.


Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Darüber hinaus setzen wir beim Besuch unserer Website Cookies sowie Analysedienste ein. Nähere Erläuterungen dazu erhalten Sie unter den Ziffern 4 und 5 dieser Datenschutzerklärung.


b) Bei Nutzung unseres Kontaktformulars

Bei Fragen jeglicher Art bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit uns über ein auf der Website bereitgestelltes Formular Kontakt aufzunehmen. Dabei ist die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse erforderlich, damit wir wissen, von wem die Anfrage stammt und um diese beantworten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden. Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO auf Grundlage Ihrer freiwillig erteilten Einwilligung. Die für die Benutzung des Kontaktformulars von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage automatisch gelöscht.


3. Weitergabe von Daten

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:

• Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,

• die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben,

• für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie

• dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.

4. Cookies

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Hierbei handelt es sich um kleine Dateien, die Ihr Browser automatisch erstellt und die auf Ihrem Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone o.ä.) gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite besuchen. Cookies richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an, enthalten keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware.

In dem Cookie werden Informationen abgelegt, die sich jeweils im Zusammenhang mit dem spezifisch eingesetzten Endgerät ergeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir dadurch unmittelbar Kenntnis von Ihrer Identität erhalten. Der Einsatz von Cookies dient einerseits dazu, die Nutzung unseres Angebots für Sie angenehmer zu gestalten. So setzen wir sogenannte Session-Cookies ein, um zu erkennen, dass Sie einzelne Seiten unserer Website bereits besucht haben.

Diese werden nach Verlassen unserer Seite automatisch gelöscht. Darüber hinaus setzen wir ebenfalls zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit temporäre Cookies ein, die für einen bestimmten festgelegten Zeitraum auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Besuchen Sie unsere Seite erneut, um unsere Dienste in Anspruch zu nehmen, wird automatisch erkannt, dass Sie bereits bei uns waren und welche Eingaben und Einstellungen sie getätigt haben, um diese nicht noch einmal eingeben zu müssen.

Zum anderen setzten wir Cookies ein, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten (siehe Ziffer 5). Diese Cookies ermöglichen es uns, bei einem erneuten Besuch unserer Seite automatisch zu erkennen, dass Sie bereits bei uns waren. Diese Cookies werden nach einer jeweils definierten Zeit automatisch gelöscht.

Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die genannten Zwecke zur Wahrung unserer berechtigten Interessen sowie der Dritter nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO erforderlich.

Die meisten Browser akzeptieren Cookies automatisch. Sie können Ihren Browser jedoch so konfigurieren, dass keine Cookies auf Ihrem Computer gespeichert werden oder stets ein Hinweis erscheint, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Die vollständige Deaktivierung von Cookies kann jedoch dazu führen, dass Sie nicht alle Funktionen unserer Website nutzen können.


5. Analyse-Tools

a) Tracking-Tools

Die im Folgenden aufgeführten und von uns eingesetzten Tracking-Maßnahmen werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO durchgeführt. Mit den zum Einsatz kommenden Tracking-Maßnahmen wollen wir eine bedarfsgerechte Gestaltung und die fortlaufende Optimierung unserer Webseite sicherstellen. Zum anderen setzen wir die Tracking-Maßnahmen ein, um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes für Sie auszuwerten. Diese Interessen sind als berechtigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen. Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien sind aus den entsprechenden   Tracking-Tools zu entnehmen.


b) Google Analytics1

Zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung und fortlaufenden Optimierung unserer Seiten nutzen wir Google Analytics, ein Webanalysedienst der Google Inc. (https://www.google.de/ intl/de/about/) (1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA; im Folgenden „Google“). In diesem Zusammenhang werden pseudonymisierte Nutzungsprofile erstellt und Cookies (siehe unter Ziffer 4) verwendet. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website wie

• Browser-Typ/-Version,

• verwendetes Betriebssystem,

• Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite),

• Hostname des zugreifenden Rechners (IP-Adresse),

• Uhrzeit der Serveranfrage,

werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die Informationen werden verwendet, um die Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu Zwecken der Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung dieser Internetseiten zu erbringen.


Auch werden diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag verarbeiten. Es wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die IP-Adressen werden anonymisiert, so dass eine Zuordnung nicht möglich ist (IP-Masking).

Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung der Browser-Software verhindern; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich genutzt werden können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie ein Browser-Add-on herunterladen und installieren (https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de). Alternativ zum Browser-Add-on, insbesondere bei Browsern auf mobilen Endgeräten, können Sie die Erfassung durch Google Analytics zudem verhindern, indem Sie auf diesen Link klicken. Es wird ein Opt-out-Cookie gesetzt, das die zukünftige Erfassung Ihrer Daten beim Besuch dieser Website verhindert. Der Opt-out-Cookie gilt nur in diesem Browser und nur für unsere Website und wird auf Ihrem Gerät abgelegt. Löschen Sie die Cookies in diesem Browser, müssen Sie das Opt-out-Cookie erneut setzen. Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe (https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de).

c) Google Adwords Conversion Tracking

Um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unserer Website für Sie auszuwerten, nutzen wir ferner das Google Conversion Tracking.

Dabei wird von Google Adwords ein Cookie (siehe Ziffer 4) auf Ihrem Rechner gesetzt, sofern Sie über eine Google-Anzeige auf unsere Webseite gelangt sind.

Diese Cookies verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit und dienen nicht der persönlichen Identifizierung. Besucht der Nutzer bestimmte Seiten der Webseite des Adwords-Kunden und das Cookie ist noch nicht abgelaufen, können Google und der Kunde erkennen, dass der Nutzer auf die Anzeige geklickt hat und zu dieser Seite weitergeleitet wurde.

Datenschutzbehörden verlangen für den zulässigen Einsatz von Google Analytics den Abschluss einer Auftragsdatenverarbeitungs-Vereinbarung. Eine entsprechende Vorlage wird unter http://www.google.com/analytics/terms/de.pdf von Google angeboten. Jeder Adwords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Cookies können somit nicht über die Webseiten von Adwords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für Adwords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Adwords-Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen.

Wenn Sie nicht an dem Tracking-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie auch das hierfür erforderliche Setzen eines Cookies ablehnen – etwa per Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell deaktiviert. Sie können Cookies für Conversion-Tracking auch deaktivieren, indem Sie Ihren Browser so einstellen, dass Cookies von der Domain „www.googleadservices.com“ blockiert werden. Googles Datenschutzbelehrung zum Conversion-Tracking finden Sie hier (https://services.google.com/sitestats/de.html). 

6. Social Media Plug-ins

Wir setzen auf unserer Website auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO Social Plug-ins der sozialen Netzwerke Facebook, Twitter und Instagram ein, um unsere Kanzlei hierüber bekannter zu machen. Der dahinterstehende werbliche Zweck ist als berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO anzusehen. Die Verantwortung für den datenschutzkonformen Betrieb ist durch deren jeweiligen Anbieter zu gewährleisten. Die Einbindung dieser Plug-ins durch uns erfolgt im Wege der sogenannten Zwei-Klick-Methode um Besucher unserer Webseite bestmöglich zu schützen.

a) Facebook

Auf unserer Website kommen Social-Media Plugins von Facebook zum Einsatz, um deren Nutzung persönlicher zu gestalten. Hierfür nutzen wir den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button. Es handelt sich dabei um ein Angebot von Facebook. Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Facebook-Konto besitzen oder gerade nicht bei Facebook eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch unserer Website Ihrem Facebook-Konto direkt zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button betätigen, wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an einen Server von Facebook übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden zudem auf Facebook veröffentlicht und Ihren Facebook-Freunden angezeigt. Facebook kann diese Informationen zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Facebook-Seiten benutzen. Hierzu werden von Facebook Nutzungs-, Interessen- und Beziehungsprofile erstellt, z.B. um Ihre Nutzung unserer Website im Hinblick auf die Ihnen bei Facebook eingeblendeten Werbeanzeigen auszuwerten, andere Facebook-Nutzer über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren und um weitere mit der Nutzung von Facebook verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook die über unseren Webauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook-Konto zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Facebook ausloggen. Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen (https://www.facebook.com/about/privacy/) von Facebook.

b) Twitter

Auf unseren Internetseiten sind Plugins des Kurznachrichtennetzwerks der Twitter Inc. (Twitter) integriert. Die Twitter-Plugins (tweet-Button) erkennen Sie an dem Twitter-Logo auf unserer Seite. Eine Übersicht über tweet-Buttons finden Sie hier (https://about.twitter.com/resources/buttons). Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, wird eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Twitter-Server hergestellt. Twitter erhält dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. Wenn Sie den Twitter „tweet-Button“ anklicken, während Sie in Ihrem Twitter-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem Twitter-Profil verlinken. Dadurch kann Twitter den Besuch unserer Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten. Wenn Sie nicht wünschen, dass Twitter den Besuch unserer Seiten zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Twitter-Benutzerkonto aus. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Twitter (https://twitter.com/privacy).

c) Instagram

Auf unserer Website werden auch sogenannte Social Plugins („Plugins“) von Instagram verwendet, das von der Instagram LLC., 1601 Willow Road, Menlo Park, CA 94025, USA („Instagram“) betrieben wird. Die Plugins sind mit einem Instagram-Logo beispielsweise in Form einer „Instagram-Kamera“ gekennzeichnet. Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, stellt Ihr Browser eine direkte Verbindung zu den Servern von Instagram her. Der Inhalt des Plugins wird von Instagram direkt an Ihren Browser übermittelt und in die Seite eingebunden. Durch diese Einbindung erhält Instagram die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Instagram-Profil besitzen oder gerade nicht bei Instagram eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Instagram in die USA übermittelt und dort gespeichert. Sind Sie bei Instagram eingeloggt, kann Instagram den Besuch unserer Website Ihrem Instagram-Account unmittelbar zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel das „Instagram“- Button betätigen, wird diese Information ebenfalls direkt an einen Server von Instagram übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden außerdem auf Ihrem Instagram-Account veröffentlicht und dort Ihren Kontakten angezeigt. Wenn Sie nicht möchten, dass Instagram die über unseren Webauftritt gesammelten Daten unmittelbar Ihrem Instagram-Account zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Instagram ausloggen. Weitere Informationen hierzu Sie in der Datenschutzerklärung (https://help.instagram.com/155833707900388) von Instagram.

7. Betroffenenrechte

Sie haben folgende Rechte:

• gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;

• gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

• gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

• gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;

• gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;

• gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung

beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen und

• gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Kanzleisitzes wenden.


8. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird.

Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an drpalm@web.de recht.de


9. Datensicherheit

Wir verwenden innerhalb des Website-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) in Verbindung mit der jeweils höchsten Verschlüsselungsstufe, die von Ihrem Browser unterstützt wird. In der Regel handelt es sich dabei um eine 256 Bit Verschlüsselung. Falls Ihr Browser keine 256-Bit Verschlüsselung unterstützt, greifen wir stattdessen auf 128-Bit v3 Technologie zurück. Ob eine einzelne Seite unseres Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers. Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.


10. Aktualität und Änderung dieser Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung ist aktuell gültig und hat den Stand Mai 2018. Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf der Website unter https://www.rechtsanwaltpalm.de/datenschutz von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.

Rechtsanwalt Dr. Palm

2017/04/30

Perron - Lüttich

Der "Perron" in Lüttich (Symbol der Freiheit und Gerechtigkeit)

Namen sind Schall und keineswegs Rauch

Als Johnny Depp  über die deutsche Bedeutung seines Nachnamens aufgeklärt worden ist, soll er gesagt haben: "Ich finde, der Name passt perfekt zu mir." Nicht jeder reagiert auf seinen Namen humoristisch, auch wenn es mehr Namensträger gibt, als man meinen könnte, die mit ihrem Namen ihren Frieden geschlossen haben. Wer möchte Pornschlegel, Puff, Fick oder Dreckmeier heißen? Gibt es, ohne dass die Namensträger Änderungsverfahren einleiteten. Chancen hätte die Vorgenannten alle. “Nomen est Omen” ist mehr als eine verblichene Kalenderblattweisheit. Wer sich in einer Gesellschaft präsentiert, wird zunächst über den Namen wahrgenommen. Mit der Namensnennung sind “Priming”-Effekte verbunden. Es verbinden sich Assoziationen und Bedeutungen, Erinnerungen und Erlebnisse mit dem Bedeutungsfeld eines Wortes. Würde man werbetechnisch den Aufdruck “Dreckmeier” auf Detergentien wählen? Wer einen alten Adelsnamen trägt, markiert ein konservatives, wertprägendes Bedeutungsfeld, das dem Gegenüber Respekt abverlangen soll. Andere versuchen solche Namen “loszuwerden”. Exemplarisch die Namensänderungsgeschichte von Freddy Quinn: Geboren wurde er als Franz Eugen Helmuth Manfred Nidl. Den Namen des Adoptionsvaters Baron Rudolf Freiherr Anatol von Petz, der ihn zu Manfred von Petz machte, wollte er nach Erreichen der Volljährigkeit nicht länger (er)tragen. Er hasste ihn und wollte den Namen des leiblichen Vaters “Quinn” tragen, wobei er allerdings konzedierte, dass damals niemand gewusst habe, wie er richtig zu schreiben sei. 1999 teilte Quinn der ZEIT mit, dass er mit anwaltlicher Hilfe “fünfzehn Jahre lang darum kämpfen” musste, den verhassten Namen loszuwerden.

Ob seine Karriere auch als “von Petz” möglich gewesen wäre, sei dahingestellt. Doch die magische Kraft von Namen ist uraltes Wissen. "Unser Vater in dem Himmel! Dein Name werde geheiligt" heißt es bei Matthäus und Lukas im Neuen Testament. Die Nennung des Namens hat in anderen mythologischen Kontexten magische Bedeutung, während der Name als “Schall und Rauch” wenig Bedeutung haben soll. In dieser Ambivalenz stehen auch Rechtsanwendungen, die mitunter das “Los” des Namens für gering erachten, während andere darin ein Schicksal erkennen. Ob Betroffenheitsgrade über Gutachten ermittelt werden können, mag bereits zweifelhaft sein. Doch das größere Problem liegt darin, dass Namen unterschiedliche Startchancen einräumen.

In der Studie „When trust comes easy: Articulatory fluency increases transfers in the trust game“ (veröffentlicht im „Journal of Economic Psychology“) fanden Kölner Wissenschaftler heraus, dass   Namen als  besonders vertrauenswürdig erscheinen, wenn sie unkompliziert bzw. leicht auszusprechen sind. Menschen vertrauen, wenn sie ihr Gegenüber im Übrigen nicht kennen, eher jenen, die einfache Namen tragen. 

Wäre das im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nicht Grund genug, die Namenswahl frei zu gestalten? "Bezahlen Sie einfach mit ihrem guten Namen" versprach American Express 1989 seinen Kunden. Beispiele für Hochstapler, die mit honorigen Namen Deckungsmassen schaffen, die ihnen Geld und Gut vermitteln, sind sonder Zahl.

Der Sprachphilosoph John R. Searle befasste sich in  "Proper Names" (1958) mit der Frage, ob Namen neben einem Bezug auch eine Bedeutung haben. Danach besteht die Funktion von Namen darin, Anhaltspunkte zur Identifizierung des Namensträgers anzugeben. Der Name wird zu einem mehr oder weniger vagen Bedeutungsbündel. So können Namensträger sich gegen ihren Namen emanzipieren oder aber Opfer von dessen Altlasten werden. “Adolf” möchte im Zweifel niemand heißen, während der bekannte Journalist Otto Deppe nicht mit der Semantik des prekären Familiennamens verwechselt würde. Namen sind Indikatoren der Herkunft. Wer einen ausländischen Namen trägt, wird ohne weiteres als Mensch mit Migrationshintergrund angesehen, während der Tatbestand ganz andere namensrechtliche Hintergründe haben kann. Ausländische Namen werden vom Gesetz und der Rechtsprechung als Namen angesehen, die nicht von vorneherein einen stigmatisierenden Effekt haben müssen. Doch unsere Mandanten erzählen oft andere Geschichten. Wer Wohnungen anmieten will, wird höchst verschiedene Erfahrungen machen, je nachdem, welchen Namen er am Telefon angibt. Folgt man der genannten Namensstudie sind vermutlich auch Doppelnamen nicht vorteilhaft, weil sie schwieriger zu merken und aufwändiger auszusprechen sind.

Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Namen haben, kontaktieren Sie uns. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm


2016/10/30

Adelsname und Europäische Rechtsprechung

Im Juni 2016 hat der Europäische Gerichtshof in einer Frage entschieden, die uns auch immer wieder vorgelegt wird. Kann man einen Namen, der ein Adelsprädikat verwendet, in jedem europäischen Land tragen?

 Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet sind, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats anzuerkennen, wenn dieser auch die Angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er diesen Namen erworben hat, den er frei gewählt hat und der mehrere nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats nicht zulässige Adelsbestandteile enthält, sofern, was zu überprüfen dem vorlegenden Gericht zukommt, erwiesen ist, dass eine solche Ablehnung der Anerkennung in diesem Zusammenhang insoweit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist, als sie geeignet und erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger des besagten Mitgliedstaats vor dem Gesetz gewahrt wird.
Ausgangspunkt der Konstellation war, dass das Standesamt der Stadt Chemnitz sich unter Berufung auf Art. 10 EGBGB weigerte, die Tochter der Familie unter ihrem - ausweislich der Geburtsurkunde - britischen Namen "Gräfin von ... Freiin von ... einzutragen. In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenSituationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen. Dazu gehörten die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird.  Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen nach Darstellung des Gericht zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten. Das Gericht wies darauf hin, dass Vor- und Nachnamen einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens sind, deren Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert seien. Auch wenn in Art. 7 der Charta nicht ausdrücklich erwähnt, betreffen Vor- und Nachnamen einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Zuordnung zu einer Familie dennoch das Privat- und Familienleben dieser Person. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass es die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindern kann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, der von seinem Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Gebrauch gemacht hat, so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Dabei sah das Gericht sehr klar, dass hier Probleme auftauchen können, die wir auch in unserer Praxis immer wieder beobachtet haben. Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, könne zu Missverständnissen und Nachteilen führen. Das Gericht setzte die Anforderungen an relevante Nachteile dabei recht hoch an: Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass die Weigerung, Vor- und Nachnamen eines Angehörigen eines Mitgliedstaats zu ändern und die von ihm in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Vor- und Nachnamen anzuerkennen, nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV zuerkannten Freiheiten darstellt, wenn dem Bürger daraus „schwerwiegende Nachteile“ administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können.  
So habe das Gericht festgestellt, dass jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Nachname nicht demjenigen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Nachname steht, eine solche Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (Urteil Grunkin und Paul). Weiterhin hielt der Gerichtshof im Fall einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, der dem Nachnamen die Anerkennung verweigert, den sie infolge ihrer Adoption in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie wohnt, erworben hat, die konkrete Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit der Nachnamen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, für einen Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern. Letztlich liefe es aber der Regelungsabsicht des deutschen Gesetzgebers zuwider, wenn deutsche Staatsangehörige die aufgehobenen Adelsbezeichnungen erneut annehmen könnten, indem sie sich das Recht eines anderen Mitgliedstaats zunutze machten. Offensichtlich fürchtete das Gericht eine Vielzahl neuer Verfahren. Eine systematische Anerkennung von Namensänderungen wie der in Rede stehenden könnte aber zu diesem Resultat führen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die Namensänderung auf einer Entscheidung aus rein persönlichen Gründen des Antragstellers des Ausgangsverfahrens beruht, dass die daraus folgende Namensabweichung weder auf die Umstände der Geburt des Betroffenen noch auf eine Adoption und auch nicht auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit zurückgeht und dass der im Vereinigten Königreich gewählte Name Bestandteile enthält, die, ohne in Deutschland oder im Vereinigten Königreich formell Adelsbezeichnungen darzustellen, den Anschein einer adeligen Herkunft erwecken.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Sekretariat - Aufnahmebögen - Kontakt

Die erfolgreiche Fallbehandlung steht und fällt mit dem Gehalt der uns zur Verfügung stehenden Informationen. Wir benutzen allerdings keine Kontaktformulare auf Webseiten. Am Einfachsten ist es, wenn wir Ihnen per E-Mail Mandantenbögen zusenden. 

Wer seinem Anwalt wesentliche Umstände verschweigt, kann nicht erwarten, dass die Behandlung des Falles sach- und fachgerecht durchgeführt wird. 

Gerade in komplexen Angelegenheiten ist es sehr wichtig, alle wichtigen Details zu übermitteln, da der Erfolg einer Sache oftmals von der Substantiierung des Sachverhalts abhängig sind. 

Mandantenerhebungsbögen

Das Mandatsverhältnis gestaltet sich effektiver, wenn Sie einen Mandantenerhebungsbogen ausfüllen, sodass uns Stammdaten oder spezifische Daten der jeweiligen Fallkonstellation, insbesondere bei Ehe- und Verkehrsunfallangelegenheiten, jederzeit zur Verfügung stehen. Füllen Sie den jeweiligen Bogen entweder elektronisch aus und schicken Sie ihn uns als Email-Attachment zu

oder

tragen Sie Ihre Daten nach dem Ausdruck per Hand ein und faxen Sie uns den Bogen zu. Eine geschlossene Darstellung Ihres Falles per Email garantiert auch, dass Informationsverluste vermieden werden können: 


Für büroorganisatorische Fragen - Termine, Vollmachterteilung, Mandantenerhebungsbögen, Kostennoten etc. - wenden Sie sich an das Sekretariat (0228/63 57 47 oder 0228/69 45 44, Fax 0228/65 85 28).  




2016/10/08

Seniorenrecht

Seniorenrecht ist keine geschlossene Rechtsmaterie, aber es gibt zahlreiche rechtliche Fragen, die im Alter besondere Relevanz erlangen können. Wir haben einige Links unserer Website zusammengestellt, die hier von Wichtigkeit sein können. 

Arbeitsvertragliche Altersgrenze

Berliner Testament 

Betriebliche Altersvorsorge 

Probleme der Schwerbehinderung 

Grad der Behinderung

Kinder und Erbe

Schwerbehinderung und Prävention

Vorruhestand

Wiedereingliederung

Testament

Testament - Aufbewahrung

Testierfähigkeit

Todesfall

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns - Email oder telefonisch unter 0228/635747. Wir sind gerne bereit, individuelle Lösungen zu erörtern. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

2016/10/02

Erwachsenenadoption Onkel Nichte

Im Jahre 2015 hat das OLG Nürnberg eine interessante Entscheidung zum Thema Erwachsenenadoption getroffen. Es ging um die Adoption einer volljährigen Nichte durch den Onkel.

Das familienbezogene Motiv muss, wie es dem Gesetz entspricht, entscheidender Anlass für die Annahme sein. Nebenzwecke schaden allerdings nicht, wenn der familienorientierte Zweck maßgeblich ist. Dabei muss zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden eine von gegenseitigem Beistand getragene dauernde Verbundenheit feststehen. Hier hatte die Anzunehmende sich bereits als Kind regelmäßig im Haushalt des Anzunehmenden aufgehalten und etwa mit ihm zusammen Hausaufgaben erledigt. Die Anzunehmende hat erläutert, dass sie vom Onkel   in allen Lebenssituationen unterstützt worden sei. Sie unterstütze ihn auch, was  insbesondere bei der Hausarbeit und der Betreuung seiner hilfsbedürftigen Eltern zum Tragen käme.  Sie würde ihn auch im Pflegefall   versorgen. Beide Beteiligten haben gemeinsame Interessen benannt und würden ein im Eigentum des Onkels stehendes Bauernhaus renovieren. Der Senat bestätigte eine Beziehung, die  einer Familienbindung zwischen Eltern und erwachsenem Kind ähnele. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Anzunehmende noch bei ihren leiblichen Eltern lebte und zu diesen auch gute Beziehungen unterhielt.  Loyalitätskonflikte seien nicht zu erwarten.  Wenn steuerliche oder finanzielle Aspekte allein oder überwiegende Beweggründe der Adoption wären, wäre die Adoption gescheitert. Als Nebenzwecke   sind sie unproblematisch.

Wir können Ihnen gerne in ähnlichen Konstellationen weiter helfen. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Namensänderung - Namensforschung - Namenswahl

Da wir häufig mit Namensänderungsverfahren betraut werden, besitzen wir Erfahrung, welche Namen tatsächlich als verunglimpfend, negativ, vorbelastet und nicht hinnehmbar angesehen werden. Die Aussagen des Namensänderungsgesetzes und der Rechtsprechung sind nicht so umfassend, dass hier sichere Entscheidungen jederzeit getroffen werden können, wenn man die Verwaltungspraxis außer Acht lässt. Bei den fehleranfälligen Schreibweisen beobachten wir, dass Gerichte eher geneigt sind, solchen Namensänderungswünschen zu folgen, wenn es sich um lange, schwer zu schreibende oder zu buchstabierende Namen handelt. Silbenreiche Namen werden eher geändert als kurze Namen, die mit geringen Erklärungen richtig gestellt werden können. Wer "Krczal" heißt, mag auch gehört werden, aber ein Name wie "Phibunsongkhram" besitzt eine Fehleranfälligkeit im alltäglichen Rechtsverkehr, die noch plausibler darzustellen ist. Wir arbeiten auch immer wieder mit einem universitären Namensforschungsinstitut zusammen, das die Herkunft und Semantik von Namen noch genauer unter die (wissenschaftliche) Lupe nimmt, um hier ggf. Argumente gegen die Namensverwendung daraus zu gewinnen. 

Bei der Namenswahl bestehen einige Freiheiten, aber neue Namen dürften nach den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz nicht den Keim neuer Schwierigkeiten bergen. Insofern sind komplizierte ausländische Wunschnamen, die das Problem erneut aufwerfen, eher keine Option. Mitunter bestehen behördliche Toleranzen, wenn es sich um Namen aus der eigenen Familiengeschichte handeln. Da die Namenswahl auch ein Ausdruck von Konventionen ist, verändern sich auch Einschätzungen der Gebräuchlichkeit, zudem eine Liberalisierung bereits daran liegt, dass Namen längst nicht mehr in dem Ausmaß nationalen Gepflogenheiten folgen, wie es ehedem der Fall. Alte Königsnamen wie Heinrich, Ludwig oder Karl haben längst nicht mehr die Verbreitung in einer medial geprägten Welt, wo Schauspielernamen und dem verbundene Exzentrizitäten zu einer geläufigen Erscheinung wurden. 

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2016/10/01

Namensänderung von Kindern nach der Scheidung

Beispiel: Nach der Scheidung hat eine Kindesmutter wieder ihren Geburtsnamen angenommen. Sie möchte ein Verfahren auf Namensänderung durchführen, damit Namensgleichheit zwischen ihr und den beiden Kindern besteht. Der Vater verweigert seine Zustimmung. Was ist zu tun? 

Im Blick auf Kindeswohlinteressen, die im Rahmen des § 3 Abs. 1 NÄG berücksichtigt werden müssen, darf nach der Rechtsprechung die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG von einem Familiengericht nur versagt werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Das wäre der Fall, wenn sich überhaupt kein Aspekt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Sobald sich dagegen Gründe des Kindeswohles finden, die für eine Namensänderung sprechen, so dass eine Abwägung der Umstände stattfinden muss, darf die Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NÄG nicht schon im familienrechtlichen Genehmigungsverfahren versagt werden. Diese Abwägung ist dagegen die Aufgabe der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der familiengerichtlichen Ersetzung der Einwilligung in eine beabsichtigte Namensänderung nach § 1618 BGB (Einbenennung): Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.

Wenn Sie hier Fragen haben, beraten wir Sie gerne. 

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Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

Von der Voraussetzung der Aufgabe der Staatsangehörigkeit bzw. dem Verlust wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Unter erheblichen Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG versteht der Gesetzgeber solche, die „deutlich über das normale Maß hinausreichen“. Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RuStAG soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen. 

 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG setzt nach der Rechtsprechung einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil unmittelbar bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit voraus. Ein bloßes Arbeitsplatzangebot unter der Bedingung, dass der Einbürgerungsbewerber auch künftig die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes besitzt, stellt keinen solchen Nachteil dar; wegen der noch fehlenden Annahme des Angebots durch den Einbürgerungsbewerber fehlt es vielmehr an einer bereits verwirklichten Geschäftsbeziehung. Es handelt sich um bloße Karrierechancen, die zukunftsbezogen und bezüglich ihres tatsächlichen Verlaufs ungewiss sind, und daher keinen Nachteil bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit darstellen können. Berücksichtigungsfähig sind Nachteile, die nach der aktuellen Rechtsprechung „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden. Das kann zum Beispiel die erwartbare, kurzfristige Folge einer Entlassung sein. Die Gefährdung geschäftlicher Beziehungen im ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit kann den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfüllen, jedoch darf es sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, sondern die Nachteile müssen sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. 

Es gibt hier noch weitere Gesichtspunkte, die wir im Rahmen einer Beratung gerne aufzeigen können. 

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Beibehaltungsgenehmigung Allgemeine Hinweise

Beibehaltungsgenehmigung

Gemäß § 25 Abs. 2 StAG verliert ein Deutscher seine deutsche Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht, wenn bei Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ein berechtigtes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht. Dabei sind insbesondere fortbestehende Bindungen des im Ausland lebenden Deutschen an Deutschland zu berücksichtigen.  Einzubeziehen in die Prüfung sind maßgeblich die Gründe, den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit anzustreben. An dieser kritischen Stelle sind uns viele Konstellationen bekannt. Oft wird der  Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft angestrebt, um den eigenen Status dauerhaft zu sichern und vor allem ökonomische Nachteile zu vermeiden. Oft setzen gute berufliche Positionen eine ausländische Staatsbürgerschaft voraus. Mitunter ist zu bedenken, dass die ausländischen Behörden bei Wiedereinreisen Probleme bereiten können, wenn Ausländer sich länger als sechs Monate außerhalb des Landes aufgehalten haben, da dann der Verdacht besteht, der Ausländer habe seinen endgültig aufgegeben.

Wichtig ist, dass der Antragsteller auch weiterhin enge persönliche und kulturelle Bindungen nach Deutschland unterhält. Wir beraten darüber, welche Angaben hier notwendig sind, um einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Die Verfahren vor den deutschen Generalkonsulaten der jeweiligen Länder und vor dem Bundesverwaltungsamtes in Köln sind uns gut bekannt.


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Namensänderung bei Kindern - Kindeswohl

Dass ein  Kind zunächst den von der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geführten Namen erhalten hat, kann der gesetzlichen Vorschrift des § 1617a Abs. 1 BGB folgen,  wonach das Kind den Namen des Elternteils erhält, der die elterliche Sorge hat. Im Zuge der Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt besteht die Möglichkeit, den Geburtsnamen nachträglich zu ändern. Die Änderung des Familiennamens eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes richtet sich nach §§ 1 ff. des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Voraussetzung ist gemäß §§ 1,3 NamÄndG das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Namens. Gemäß § 2 NamÄndG stellen für ein Kind die sorgeberechtigte Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag. Erforderlich ist ein gemeinsamer Antrag beider sorgeberechtigter Eltern. Die Namensänderung muss dabei für das Kindeswohl erforderlich sein. Die bloße Kindeswohlförderlichkeit der Änderung des Namens reicht nicht aus. Daher hat fast immer die Beibehaltung des Namens im Rahmen der Namenskontinuität Vorrang. 

Können die Eltern sich in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen,§ 1628 Abs. 1 BGB.
  
Maßstab dafür, ob eine Übertragung erfolgen soll und welchem Elternteil die Entscheidung übertragen wird, ist das Wohl des Kindes, § 1697a BGB. Das Familiengericht hat inhaltlich keine eigene Sachentscheidung zu treffen, sondern lediglich zu entscheiden, welchem Elternteil die Sachentscheidung überlassen werden soll. Es hat dabei die jeweiligen Vorstellungen der Eltern am Maßstab des Kindeswohls zu messen und entsprechend zu berücksichtigen, darf aber nicht seine eigene Auffassung über die beste Lösung im Wege einer eigenen Sachentscheidung durchsetzen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Namensänderung nach § 3 NamÄndG selbst dem Wohl des Kindes entspricht, da diese Prüfung der Verwaltungsbehörde obliegt. Diese Behörde hat allein zu entscheiden, ob  die Namensänderung zum Wohl des Kindes „erforderlich“ sein muss. Es müssen schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, nicht zumutbar erscheint.  Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung ist demgegenüber die Frage, ob die Antragstellung  dem Kindeswohl entspricht, weil nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.  

In das Elternrecht des dem Antrag entgegentretenden Elternteils wird im Rahmen der Entscheidung nach § 1628 BGB über die Befugnis zur Antragstellung nur insoweit eingegriffen, als ihm die Möglichkeit genommen wird, die Einleitung des Verfahrens zu verhindern. Die gebotene sachliche Prüfung seiner Interessen und der Interessen des Kindes im Hinblick auf die Namensänderung erfolgt hingegen im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 

Wir haben Kindesnamensänderungen in vielen Konstellationen realisieren können. Die Praxis der Behörden mag nicht immer einheitlich sein, aber durchaus ist Verständnis zu sehen, wenn Kinder mit Namen beschwert sind, die etwa durch Hänseleien etc. belegbar sind. 

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Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entwickelten Anforderungen können nicht einfach auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren übertragen werden. Verwaltungsgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO). Arbeitsgerichte  folgen dem Beibringungsgrundsatz  gemäß § 138 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Oft hat der Verfügungskläger gar keine Chance, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zu erkennen, da er keine Kenntnis vom Verlauf des Bewerbungsverfahrens hat. Der Rechtsschutz des Bewerbers erfolgt dann dadurch, dass dem Dienstherrn die endgültige Stellenbesetzung untersagt wird, damit der Bewerber die Möglichkeit hat, die relevanten Tatsachen, etwa durch Darlegungen des Dienstherrn im Prozess oder durch Einsicht in die Bewerbungsverfahrensakte in Erfahrung zu bringen. Eine derartige Verfügung sichert den Bewerbungsverfahrensanspruch und übernimmt nicht die Funktion des Hauptsacheverfahrens, eine andere Stellenbesetzung zu realisieren. Ausreichend für eine vorläufige Sicherung des Bewerberverfahrensanspruches ist es, wenn nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Verfügungsklägers zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die getroffene Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei zu wiederholen und über die Bewerbung entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erneut zu entscheiden ist.

Setzt ein Arbeitgeber ein fachliches Anforderungsprofil für eine Stelle fest, so führt das zu einer Selbstbindung. Erfüllt ein Stellenbewerber diese fixierten Voraussetzungen nicht, so ist die Frage der dienstlichen Beurteilungen überhaupt nicht mehr zu erörtern. Erfolgreich kann ein Antrag sein, wenn ein dokumentiertes Anforderungsprofil nicht feststellbar ist oder sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht an die von ihm festgelegten Kriterien  hält oder nicht erforderliche  Qualifikationsnachweise fordert.

Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat. Eine Konkurrentenklage erledigt sich dann. In Betracht kommen dann Schadensersatzansprüche. Das Verhalten des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren ist für den Schaden eines zurückgewiesenen Bewerbers nur ursächlich, wenn sich jede andere Besetzungsentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Eine Reduktion des dem Arbeitgeber zustehenden Auswahlermessens auf Null ist nur anzunehmen, wenn der zurückgewiesene Bewerber nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der bestqualifizierte Bewerber ist. Mit dem Vortrag, er halte es für "nahezu ausgeschlossen, dass drei andere Bewerber insgesamt besser geeignet gewesen sein sollen", genügte ein Kläger nicht der ihm obliegenden Darlegungslast. 

Wir sind gerne bereit im Rahmen einer anwaltlichen Beratung Ihr Problem genauer zu erörtern. 

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2016/04/28

Sachverständige - Gericht - Fehler - Schaden - Sorgfalt

Wenn Gerichte Gutachter hinzuziehen, hoffen sie auf besondere Erkenntnisgewinne. Ökonomische, medizinische, psychologische, physikalische und andere außerjuristische Sachgebiete werfen nachhaltige Fragen auf. Das Gericht bedient sich - wie es der BGH erläutert - "der Hilfe des Sachverständigen, weil es über die nötige eigene Sachkunde nicht verfügt." Der Gutachter kann für die Entscheidung eines Gerichts die zentrale und finale Rolle spielen. Wie viel ist ein Grundstück wert? Worauf ist eine Erkrankung zurückzuführen? Mit welchen Spätschäden ist zu rechnen? Wer ist für die Ausübung des Sorgerechts geeigneter?

Wenn der Gutachter einen Fehler macht, hat eine Prozesspartei ein Nachsehen. Die Tätigkeit eines Sachverständigen ist fehleranfällig, weil es regelmäßig komplexere Sachbereiche sind, die Fragen aufwerfen. Anderenfalls könnte der Richter schließlich selbst ohne Sachverständige zu notwendigen Sachverhaltsbewertungen kommen. Das Gesetz sieht für die Haftung eines Sachverständigen folgende Regel vor: "Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht." Der Verschuldensmaßstab zeigt bereits an, dass der Sachverständige nicht für jeden Fehler haften soll. In der Praxis ist eine Gutachterhaftung nicht leicht zu begründen.

Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten ist nach der Rechtsprechung unrichtig, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht.  Das klingt logisch, aber sagt noch so viel aus. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Sachverständige unrichtige Tatsachenfeststellungen trifft oder fehlerhafte Schlussfolgerungen zieht oder eine Sicherheit vorspiegelt, obwohl nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich ist. Gerade im Arztrecht gibt es hier zahlreiche Varianten, die die Frage nach dem Sachverhalt schwierig gestalten können. Beispiel: Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will. Soll später ein Gutachter einschätzen, ob hier die Risikoaufklärung ausreichend war, können sich Konflikte ergeben, die die Frage nach der Begutachtung zum eigentlichen Streitpunkt machen. Die Rechtsprechung hat hier die Nachweispflichten für Kläger sehr hoch angesetzt. Soweit es um anzuwendende Untersuchungsmethoden und Begutachtungskriterien, kann nach der Rechtsprechung von einem Kläger erwartet werden, dass er die vermeintlichen Nachlässigkeiten oder Unterlassungen des Sachverständigen benennt und nicht nur auf bloße Abweichungen des Ergebnisses zu einem anderen Gutachten hinweist. Dass Sachverständigengutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, ist nicht ungewöhnlich und rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass der Gutachter subjektiv grob sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat.

Ein Verkehrswertgutachten nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ist nach der Rechtsprechung nur dann "unrichtig" im Sinne von § 839a BGB, wenn der in ihm festgestellte Verkehrswert nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts eines (bebauten) Grundstücks sind kleinere Diskrepanzen nach dem Bundesgerichtshof zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert unvermeidbar. Solche Abweichungen dürfen nicht ohne weiteres zu Lasten des Sachverständigen gehen. Ungenauigkeiten müssen also bei Gutachten hingenommen werden, wenn sie nicht für grobe Fahrlässigkeit sprechen und entsprechende Auswirkungen auf die richterliche Entscheidung haben.

Gesetz und Rechtsprechung haben einige Hindernisse aufgebaut, Sachverständige nicht einfach deshalb mit Schadensersatzforderungen zu überziehen, weil einer Partei die Prozessergebnisse nicht gefallen. Mitunter ist es, dass der eigene privat beauftragte Gutachter andere Ergebnisse präsentiert als der vom Gericht beauftragte. Der gerichtliche Sachverständige haftet zunächst nur dann für eine falsche Begutachtung, wenn die von ihm mitgeteilten Erkenntnisse Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind. So ist jedes Urteil darauf zu untersuchen, ob das Gutachten für das Prozessergebnis relevant geworden ist. Eine Anwendung von § 839a BGB scheidet nach der Rechtsprechung zum Beispiel dann aus, wenn unter dem Druck eines ungünstigen Falschgutachtens ein später als unfair eingeschätzter Vergleich geschlossen wird. In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung eine Schadensersatzpflicht des Gerichtsgutachters nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB ("Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet") denkbar. Solche Fälle einer sittenwidrigen Schädigung durch einen Gutachter werden höchst selten vorliegen.

Entscheidend für die Bewertung von Gutachterfehlern ist der Sorgfaltsmaßstab, also die Frage, ob zu erwarten war, dass der Sachverständige den Fehler hätte erkennen müssen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert nach dem BGH, dass der Gutachter unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muss, und dass seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Es ist deshalb auch typischerweise nicht ohne weiteres in der Lage, fachliche Mängel des Gutachtens zu erkennen.

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist nicht nur ein unrichtiges Gutachten, sondern im Übrigen eine auf diesem Gutachten beruhende   Entscheidung sowie ein durch die   Entscheidung entstandener Schaden. Hat das Familiengericht nach Einholung eines Gutachtens den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für seine Kinder zurückgewiesen, ist ein vom Kindesvater gegen den Sachverständigen mit der Behauptung der Unrichtigkeit des Gutachtens aufgrund des § 839a BGB erhobener Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Kostenentscheidung entstandenen Schadens unbegründet. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass das - unterstellt - unrichtige Gutachten für den vom Kindesvater geltend gemachten Schaden kausal geworden ist, wenn etwa die Kostenfolge auch ohne das Gutachten gleich ausgefallen wäre.

Wenn Sie einen solchen Fall haben, kontaktieren Sie uns. Wir können im Regelfall in einer Erstberatung schon erkennen, ob hier Ansprüche gegen einen Sachverständigen berechtigt sein könnten.

Rechtsanwalt Dr. Palm

2016/01/06

Rückzahlung von Fortbildungskosten (Weiterbildungskosten, Ausbildungskosten etc.)

Eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich von Weiterbildungskosten oder Kosten für die Fortbildung oder Auszahlung muss einerseits bei verständiger Betrachtung einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben.

Die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Rechtssprechung ist hier sehr einzelfallbezogen und nimmt oft an "Kleinigkeiten" Anstoß, um den Arbeitnehmer vor weit reichenden Rückzahlungen zu schützen und nicht den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu verhindern.

Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, wäre unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist es nach dem Bundesarbeitsgericht nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, das innerhalb der mit der Klausel vorgesehenen Bindungsfrist stattfindet. 

Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Die Dauer der Bildungsmaßnahme ist ein sehr starker Anhaltspunkt für die Qualität der erworbenen Qualifikation und muss daher in besonderem Maße bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.  

Von der Rechtsprechung sind beispielhaft Richtlinien zur Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Fortbildungsmaßnahme und Bindungsdauer herausgearbeitet worden.

Typische Relationen sind danach: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung darf höchstens eine sechsmonatige Bindung, bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindungsfrist  und bei einer Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre  vereinbart werden.

Eine vereinbarte Bindungsdauer von drei Jahren bei einer knapp zweimonatigen Fortbildung eines Schweißers zum Auftragsschweißer benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S 1 BGB. Eine fünfjährige Bindungsdauer setzt eine mehr als zwei Jahre andauernde Fortbildungsmaßnahme voraus. Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ohne Arbeitsverpflichtung hat das BAG eine Bindungsdauer von zwei Jahren für zulässig gehalten und angemerkt, dass eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist. Hohe Aufwendungen des Arbeitgebers (Tatfrage) allein reichen indessen nicht, die Bindungsdauer über das übliche Maß hinaus zu verlängern.

Diese Richtwerte der Rechtsprechung gelten aber ohnehin nur im Regelfall, sodass im Einzelfall auch bei kürzerer Dauer der Fortbildung eine längere Bindung gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitgeber beispielsweise erhebliche Mittel aufwendet und die Fortbildung dem Arbeitnehmer ganz besondere Vorteile bringt. Denn die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Die Rückzahlungsverpflichtung ist auch im Zusammenhang mit dem „Marktwert“ des Arbeitnehmers durch die erworbene Zusatzqualifikation zu sehen, wenn seine beruflichen Möglichen in einem besonderen Maße gestiegen sind. Eine Kostenbeteiligung ist dem Arbeitnehmer um so eher zuzumuten, je größer der mit der Fortbildung verbundene berufliche Vorteil für ihn ist. Dieser kann darin bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die ihm zuvor verschlossen waren. Auch Fortbildungsmaßnahmen können für einen Arbeitnehmer einen geldwertem Vorteil darstellen, sei es, sodass er etwa bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Demgegenüber scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung von vorhandenen Kenntnissen oder der Anpassung dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient.

Eine Klausel über die Rückerstattung von Fortbildungskosten muss für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein. Eine Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer im Unklaren über die tatsächlichen Ausbildungskosten lässt, auf die sich die Rückzahlungspflicht allenfalls beziehen kann, entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung dazu noch einmal präzisierend Stellung genommen. Dem Transparenzgebot ist danach nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (z.B. Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume.


Eine unwirksame Rückzahlungsklausel kann nach einem Teil der Rechtsprechung weder mit der zulässigen Bindungsdauer im Wege der geltungserhaltenden Reduktion aufrechterhalten werden noch kommen gesetzliche Vorschriften bzw. richterrechtliche Rechtsgrundsätze i.S.d. § 306 Abs 2 BGB oder eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, d.h. die Regelung wäre schlicht rechtswidrig und keine Rechte daraus abzuleiten. Die unzulässig lange Dauer der vereinbarten Bindung macht eine Rückzahlungsklausel aber nicht automatisch insgesamt unzulässig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart ist Die Bindungsdauer einer einzelvertraglichen Klausel wäre dagegen auf das zulässige Maß zurückzuführen. Es entspricht regelmäßig dem Willen der Parteien, überhaupt eine Rückzahlungsklausel zu vereinbaren und dabei jedenfalls die in der Rechtsprechung als zulässig angesehene Bindungsdauer zu beachten.  

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