Mitunter wird ein strafrechtliches Verfahren gegen eine Geldbuße eingestellt. Später stellt man fest, dass man sich gegen diesen Verlauf hätte besser wehren sollen, weil die Zeugensituation sich anders darstellt. Das ist nicht so einfach möglich.
Bei einer Einstellung nach § 153 bzw. § 153a StPO bleibt für
eine Wiederaufnahme des Verfahrens schon
deshalb kein Raum,
weil es an der notwendigen Beschwer fehlt. Eine sich auf § 47 JGG gründende Verfahrensbeendigung ist einer Einstellung nach Maßgabe der
§§ 153, 153a StPO gleich zu erachten, hat das LG Baden Baden
z.B. 2004 entschieden.
Schildern Sie uns Ihren Fall, um zu sehen, ob hier aufgrund besonderer Umstände noch andere Möglichkeiten verbleiben, die eigenen Interessen zu wahren.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm