<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?><?xml-stylesheet href="http://www.blogger.com/styles/atom.css" type="text/css"?><feed xmlns='http://www.w3.org/2005/Atom' xmlns:openSearch='http://a9.com/-/spec/opensearchrss/1.0/' xmlns:georss='http://www.georss.org/georss' xmlns:gd='http://schemas.google.com/g/2005' xmlns:thr='http://purl.org/syndication/thread/1.0'><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636</id><updated>2011-09-06T22:33:37.128+02:00</updated><title type='text'>Recht aktuell - Law-Blog Dr. Palm</title><subtitle type='html'>Blog der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm</subtitle><link rel='http://schemas.google.com/g/2005#feed' type='application/atom+xml' href='http://palmlaw.blogspot.com/feeds/posts/default'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default?max-results=100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/'/><link rel='hub' href='http://pubsubhubbub.appspot.com/'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><generator version='7.00' uri='http://www.blogger.com'>Blogger</generator><openSearch:totalResults>77</openSearch:totalResults><openSearch:startIndex>1</openSearch:startIndex><openSearch:itemsPerPage>100</openSearch:itemsPerPage><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-4739317180474809921</id><published>2011-09-06T22:24:00.001+02:00</published><updated>2011-09-06T22:26:39.543+02:00</updated><title type='text'>Namensänderung - Kanzlei Dr. Palm</title><content type='html'>Probleme der Namenswahl&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vorstellungen von Eltern über die richtige Namenswahl für ihre Kinder mag grotesk erscheinen: "Ein chinesisches Paar hat ihrem Sprössling den Namen "@" verpasst. Die Verwendung des Kürzels begründeten sie mit der lautlichen Ähnlichkeit des "ätt" und des chinesischen Worts für "Liebe". In Belgien hingegen darf sich ein Kind nun "Rolex" rufen lassen." (Spiegel Online vom 17.08.2007).  &lt;br /&gt;Wäre das in Deutschland auch zulässig? &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Nicht zu lange warten! &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Anspruch auf Änderung des Nachnamens ist grundsätzlich verwirkt, wenn der Ausländer bereits seit seiner Einbürgerung im Jahre 1992 sowie im Rahmen des Verfahrens auf Änderung des Vornamens die Möglichkeit und die Kenntnis von der Möglichkeit zur Änderung auch des Nachnamens hatte und er trotzdem über ein Jahrzehnt mit dem Antrag auf Namensänderung  gewartet hat - konstatiert das VG Gelsenkirchen 2007.  Der für die Änderung des Familiennamens notwendige wichtige Grund kann nicht ohne weiteres darin gesehen, werden, dass der ursprüngliche Familienname in der Türkei nach Einführung von Familiennamen im Jahre 1935 oder auch schon davor zwangsweise geändert wurde. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Zwölf Vornamen &lt;br /&gt;Zwölf Vornamen für ein Kind sind nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren Leben immer wieder auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen für zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich für fünf Vornamen. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos (BVerfG - 28.01.2004, 1 BvR 994/98).&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Aktuell: Jungen dürfen "Anderson" heißen &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eltern dürfen ihren Söhnen den Vornamen Anderson geben - das ist nun höchstrichterlich festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 691/03) gab einem Elternpaar Recht, das seinen inzwischen vier Jahre alten Jungen „Anderson Bernd Peter“ nennen wollte. Das Standesamt hatte dies abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als Familien-, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der Namenswahl fest und klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten deutschen Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl des Namens grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur dagegen wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier nicht der Fall. Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität Leipzig hätten sich Namen mit der Endung "son" inzwischen im deutschen Sprachraum als männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme von Anderson in das „Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt. Zudem werde die Verwechslungsgefahr dadurch verringert, dass die Eltern dem Jungen zwei weitere Vornamen gegeben hätten, erläuterte das Gericht. Der Namensstreit ist aber noch nicht endgültig erledigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen.  &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Aktuell: Kann ein Junge "Luca" heißen? &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In einem Beschluss vom 18.01.2005 hat das Oberlandesgericht Hamm (15 W 343/04) entschieden, dass Eltern ihrem Sohn den Vornamen "Luka" ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde ein längerer Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt Herford rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Begründung heißt es: Der Vorname "Luca" bzw. "Luka" sei ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht notwendig sei. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht eindeutig männlich oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es dann nicht.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Namensänderung - zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Scheidungshalbwaisen-Fällen und Stiefkinder-Fällen &lt;br /&gt;Das VG Ansbach hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 die Differenz von Scheidungshalbwaisenfällen und Stiefkinderfällen bei der Namensänderung mal gut erläutert: Die §§ 1616 ff. BGB bieten keine bürgerlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den gemeinsamen Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens des nicht wieder verheirateten, allein sorgeberechtigten Elternteils dessen Nachnamen erhalten sollen (so genannte Scheidungshalbwaisenfälle). Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 1618 BGB nicht in Betracht, weil keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Vielmehr sollte die Namensänderung der Scheidungshalbwaisen, anders als bei den in § 1618 BGB genannten Stiefkindfällen, nicht bürgerlich-rechtlich geregelt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Stiefkindfälle geregelt werden sollten, nicht aber, dass eine abschließende Regelung getroffen werden und den Scheidungshalbwaisen eine Namensänderung gänzlich, also auch nach § 3 NÄG, verwehrt werden sollte (Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Zielsetzung einer abschließenden Regelung unter Ausschluss einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung kann den §§ 1616 ff. BGB auch sonst nicht entnommen werden.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das ist die Kernaussage des Gerichts: Jedenfalls soweit zivilrechtliche Regelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung nicht bestehen, wie im Falle von Scheidungshalbwaisen, ist die Anwendung des § 3 NÄG ohne weiteres zulässig.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf Grund der in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den hier vorliegenden Fall der öffentlich-rechtlichen Namensänderung eines Scheidungshalbwaisen nur dann angenommen werden, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Denn durch die Neuregelung des § 1618 BGB sollte trotz Erleichterung einer bürgerlich-rechtlichen Einbenennung im Konfliktfall der Grundsatz der Namenskontinuität gerade gestärkt werden. Es sollte der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnet werden, das Kind namensrechtlich ohne erschwerte Voraussetzungen von dem anderen Elternteil zu trennen. Diese Wertung gilt gleichermaßen für den bürgerlich-rechtlich nicht geregelten Fall der Namensänderung von Scheidungshalbwaisen. Denn mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Namensband zum nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen zu trennen, ist es unerheblich, ob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung dem Kind seinen vor der Ehe geführten Namen oder seinen neuen Ehenamen erteilen will, der nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zudem mit dem vor der ersten Ehe geführten Namen identisch sein kann. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" gemäß § 3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, zurücktreten müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen Familiennamen oder Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten werden, weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine psychische Beeinträchtigung auf Grund stark belastender Erinnerungen muss objektivierbar sein und führt nur unter diesen Voraussetzungen zur Namensänderung. Zur Beurteilung der seelischen Belastung im Rahmen eines solchen Anliegens ist ggf. ein psychologisches Gutachten anzufertigen (VG Berlin vom 14.05.2004 - 3 A 1863.03). Dabei verkennen Anspruchsteller oft, dass die das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines Namens tragende Kennzeichnungsfunktion der Abstammung nicht an ein innerliches Zugehörigkeitsgefühl anknüpft und dass die Identifizierungsfunktion eines Namens nicht im Sinne einer emotionalen Akzeptanz durch den Namensträger zu verstehen ist. Das heißt, dass der Widerwille gegen den eigenen Namen allein noch nicht ausreicht, um einen anderen Namen zu erhalten. Das öffentliche Interesse wiegt schwer: Der Namensträger soll für andere Personen und für Behörden durch seinen Namen vor allem im Rechts- und Geschäftsverkehr mit seiner Abstammung und Identität lebenslang zu identifizieren sein.  &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Ein Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der Name bereits eine Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier, Fickert, Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch ein Kriterium für eine Namensänderung sein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden. Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in Familiennamen seiner Pflegeeltern ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NamÄndG gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen (BVerwG - Urt.  24.04.1987 - 7 C 120/86 - NJW 188, 85 (86). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Welchen Namen darf man an Stelle des alten Namens wählen? &lt;br /&gt;Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden.  Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen  kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht. Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl eines anderen Familiennamens anheim zustellen.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Schreibweise - Aussprache &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es kann im Einzelfall ein wichtiger Grund zur Namensänderung gegeben sein, wenn der Betroffene zum Beispiel als Ausländer, Flüchtling, Spätaussiedler oder Eingebürgerter wegen der schwierigen Schreibweise bzw. Aussprache oder der Führung eines fremdländischen Namens bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik objektive und psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (So das BVerwG).&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Fremdländische Namen &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nach der Rechtsprechung zum Namensrecht nicht allgemein gültig formuliert werden.  Eine derartige Fallkonstellation stellt auch die Führung ausländisch klingender Familiennamen dar. Die Rechtsprechung fragt danach, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Mitunter machen Kläger geltend, dass sie wegen des fremdländisch klingenden Familiennamens Benachteiligungen, Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt seien, die für sie eine unzumutbare Belastung darstellten. Dabei ist aber gerade heute nach Auffassung einiger Gerichte festzustellen, dass  aufgrund von Migration fremd klingende Namen nichts per se so Ungewöhnliches sind, dass das nun nicht zwangsläufig ein Namensänderungsgrund ist. Dabei rechtfertigen nach dem VG Potsdamm geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Aussprache des Namens, Schwierigkeiten wegen  Ausländerfeindlichkeit und der Erkennbarkeit einer nicht deutschen Abstammung die Annahme eines wichtigen Grundes gemäß § 3 NamÄndG noch nicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/name.htm"&gt;Mehr dazu &gt;&gt;&lt;/a&gt; &lt;br /&gt;Zuständig sind die Standesämter am (Haupt)Wohnsitz des Mandanten. Die Kosten sind einkommensabhängig oder werden am Verwaltungsaufwand festgemacht. Z.B.: Änderung des Familiennamens: Die Gebühr beträgt mind. 150 € bis 1.000 € (nach Aufwand). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/name.htm"&gt;Kanzlei Dr. Palm&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-4739317180474809921?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4739317180474809921'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4739317180474809921'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/namensanderung-kanzlei-dr-palm.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.lawfirm-bonn.de/name.htm&quot;&gt;Namensänderung - Kanzlei Dr. Palm&lt;/a&gt;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-6286154310284564349</id><published>2011-09-06T22:22:00.001+02:00</published><updated>2011-09-06T22:23:43.746+02:00</updated><title type='text'>Eindeutschung von Namen - Namensänderung</title><content type='html'>Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt &lt;br /&gt;1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen, &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen, &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen, &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Wenn keine deutschsprachige Form des türkischen Vornamens "Funda" existiert, kann nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative EGBGB ein neuer Vorname angenommen werden. So war der gewählte Vorname "Elena" unbedenklich. Aber was ist mit Nachnamen? &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nur § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG gestattet das Führen eines ausländischen Familiennamens in der deutschen Übersetzung. Wenn jemand also nicht Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist, kommt lediglich Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in Betracht. Dieser gestattet zwar die Annahme einer „deutschsprachigen Form“. Dadurch wird jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, den Familiennamen in der deutschen Übersetzung zu führen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei der Schaffung von Art. 47 EGBGB im Rahmen der Neuregelung des Personenstandsrechts hat sich der Gesetzgeber zwar an § 94 BVFG orientiert, dessen Regelungsinhalt jedoch nicht vollständig in die Fassung des Art. 47 EGBGB übernommen, sondern dort bewusst nur die Möglichkeit der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens vorgesehen. „Eingedeutscht“ wird ein Name üblicherweise dadurch, dass auf Laute und auf diakritische Zeichen, die dem Deutschen unbekannt sind, verzichtet wird. Zu den diakritischen Zeichen gehören außer Akzenten und Häkchen auch Punkte über oder unter einem Buchstaben. Sie dienen in der Ausgangssprache der Aussprachebezeichnung. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für Familiennamen gelten strengere Maßstäbe als für Vornamen. Nach Art. 47 I 1 Nr. 5, 2. Hs. EGBGB kann nur ein Vorname in einen völlig neuen Namen geändert werden. Bei Familiennamen ist eine Änderung dagegen gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5, 1. Hs. EGBGB nur dann möglich, wenn der ausländische Name in eine deutsche Form übertragen wird – im Kern aber bestehen bleibt. Der gleiche Name erhält dann, wie es ein Gericht formulierte, "nur ein anderes Gewand". Diese eingeschränktere Praxis bei Familiennamen ergibt sich daraus, dass der Familienname in weit größerem Maße der Identifikation einer Person dient als der Vorname. Kontinuität ist bei Familiennamen das "oberste Gebot". Also muss man die Auswechselung eines Familiennamens von der bloßen Überführung des Namens in eine deutsche Form unterscheiden. Ein Beispiel aus der Gerichtspraxis: Beispielhaft wäre der Name "Piotr Meierow", der gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5 EGBGB in "Peter Meier" geändert werde könnte Ähnlich wären  Änderungen von "Szewczyk" in "Scheftschik" oder "George Bush" in "Georg Busch". So das LG München I in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/eindeutschung.htm"&gt;Kanzlei Dr. Palm  &lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-6286154310284564349?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6286154310284564349'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6286154310284564349'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/httpwwwlawfirm-bonndeeindeutschunghtm.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.lawfirm-bonn.de/eindeutschung.htm&quot;&gt;Eindeutschung von Namen - Namensänderung&lt;/a&gt;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-8052241894887733811</id><published>2011-09-06T22:20:00.002+02:00</published><updated>2011-09-06T22:21:33.561+02:00</updated><title type='text'>Adelsnamen - Adelsprädikate - Adoption</title><content type='html'>Gesetzliche Regelung: Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Weimarer Reichsverfassung - Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) (Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden) - ist nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung der Gerichte zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. BVerwG StAZ 1969, 185, 186; BayObLG StAZ 1981, 184, 185; OLG Frankfurt StAZ 1885, 12, 13; OLG Düsseldorf StAZ 1997, 177f; KG StAZ 1999, 38ff). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab (BayObLG a.a.O.; offen OLG Düsseldorf a.a.O.). Das OLG Hamm (15. Zivilsenat 21.09.2006 - 15 W 257/05) sah keinen Anlass, zur Frage einer absoluten zeitlichen Grenze Stellung zu nehmen.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art.109 Abs. 3 S. 2 WRV knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das Namensrecht an die tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Die namensrechtliche Ordnungsfunktion macht es erforderlich, hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht, erscheint in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser -bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren (OVG Hamburg - 3. Senat 11.01.2006 - 3 Bf 369/02). Die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der Versagung des gewünschten Adelsnamens begründet zum Beispiel keinen Ausnahmefall. Mit der Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind, hat der Gesetzgeber die adelsrechtlichen Privilegien beseitigen wollen. Er hat es aber mit der Anordnung der Aufhebung der Vorrechte nicht bewenden lassen und es zusätzlich ausdrücklich verboten, Adelsbezeichnungen zu verleihen. Darin kommt der Wille zum Ausdruck, dass Adelsbezeichnungen weder allein noch als Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens fortbestehen und ansonsten nicht mehr, also auch nicht durch öffentlich-rechtliche Namensänderung vergeben werden sollten. Selbst das Interesse, dass der Name "..." nicht ausstirbt bzw. wiederauflebt, stellt keinen wichtigen Grund für eine erstrebte Namensänderung dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das OVG Hamburg (3. Senat vom 11.01.2006 - 3 Bf 369/02) erläutert die Problematik weiterhin so:   „Wenn bei der Vergabe von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen Zurückhaltung geboten ist, bedeutet dies, dass bei der Annahme von Ausnahmefällen ebenfalls zurückhaltend vorgegangen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von ihm entschiedenen Fällen eine Ausnahme dann als gegeben angesehen, wenn besondere soziale, d.h. in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen vorgelegen haben, die den gewünschten Namen tragen. Derartige Beziehungen sind in einem Fall angenommen worden, in dem der Geburtsname der Ehefrau, ein Name mit Adelsbezeichnung, von ihr - nach altem Recht - dem so genannten Sammelnamen des Ehemannes hinzugefügt und auch den Familienangehörigen als Teil eines Doppelnamens gewährt worden ist (So das Bundesverwaltungsgericht). Andere Fälle, in denen die Rechtsprechung Gründe für eine Ausnahme anerkannt hätte, seien nicht ersichtlich.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das OVG NRW (Entscheidung vom  12.05.2000 - 8 A 3458/96) hat das aber in einer ähnlichen Konstellation auch abgelehnt: Der volljährige in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgerte Nachkomme einer Person, welcher in ihrem Heimatstaat ein Adelsprädikat aberkannt worden ist, kann eine auf Führung der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil gerichtete Namensänderung nur dann beanspruchen, wenn er entweder persönlich von dem Namensführungsverbot betroffen war oder von einem Anspruchsinhaber abstammt, der selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat. Einen Nachkommen eines adligen Namensträgers betrifft die Maßnahme nur dann selbst und unmittelbar, wenn sich das Namensverbot auch auf ihn erstreckt hat, weil er noch vor Inkrafttreten des Verbots geboren worden ist. Der bloße Wunsch, einen von den Vorfahren geführten Adelstitel wieder aufzunehmen, stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/adel.htm"&gt;Kanzlei Dr. Palm Mehr dazu&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-8052241894887733811?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8052241894887733811'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8052241894887733811'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/adelsnamen-adelspradikate-adoption.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.lawfirm-bonn.de/adel.htm&quot;&gt;Adelsnamen - Adelsprädikate - Adoption&lt;/a&gt;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3525238716608412200</id><published>2011-09-06T22:16:00.001+02:00</published><updated>2011-09-06T22:19:28.876+02:00</updated><title type='text'>Familienname - Namensänderung </title><content type='html'>Die Ehegatten sollen nach dem Gesetz einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur Eingliedrigkeit des Begleitnamens kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, in dem Fall, dass sein Name aus mehreren Namen besteht, dem Ehenamen nur einen dieser Namen hinzufügen. Auch wenn ein Ehename nicht als mehrgliedriger Einheitsname, sondern als ein aus zwei selbstständigen Namen zusammengesetzter Doppelname anzusehen ist, unterliegt er dem Ergänzungsverbot des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für eine weiterreichende Korrektur des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden, die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender Besonderheiten auszeichnen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Von den Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in erster Linie der zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des Familiennamens und Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu berücksichtigen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Um eine typische Fallgruppe in diesem Sinn handelt es sich bei Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Diese rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen.  &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/familienname.htm"&gt;Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. &lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3525238716608412200?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3525238716608412200'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3525238716608412200'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/familienname-namensanderung.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.lawfirm-bonn.de/familienname.htm&quot;&gt;Familienname - Namensänderung &lt;/a&gt;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-1535015384767704155</id><published>2011-09-06T22:13:00.003+02:00</published><updated>2011-09-06T22:16:46.792+02:00</updated><title type='text'>Formvorschriften im Familienrecht</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/form.htm"&gt;&lt;strong&gt;Welche Formvorschriften gelten?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ehevertrag&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Scheidungsfolgenvereinbarung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Trennungsfolgenvereinbarung &lt;/strong&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Oft stellen uns Mandanten die Frage, ob sie im Blick auf die Ehe oder Scheidung selbst Regelungen aufsetzen können oder ob diese Regelungen formbedürftig sind.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;§ 1410 BGB stellt zur Frage der Form fest: Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Sehr deutlich hat das OLG Frankfurt im Jahre 2000 festgestellt: Ein Ehevertrag hat eine weit über die Begründung von gegenwärtigen Verpflichtungen hinausgehende rechtliche Wirkung. Es bestehen auch Außenwirkungen gegenüber Dritten (z.B. § 1365 BGB). Mit der durch Ehevertrag bewirkten Änderung des Güterstandes ist eine unmittelbare Rechtsänderung eingetreten mit der Folge, dass eine erneute Änderung des Güterstandes, sei es Gütergemeinschaft oder Rückkehr zum gesetzlichen Güterstand, nur in der Form des § 1410 BGB möglich ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Unterhaltsvereinbarung, die eine zuvor innerhalb eines notariell beurkundeten Ehevertrages getroffene Vereinbarung ändert, unterliegt unbeschadet des Umstandes, dass Unterhaltsabreden an sich nicht formbedürftig sind, dem Formerfordernis des § 1410 BGB. Der Zugewinnausgleich kann auch vor der Eheschließung nur durch notariellen Ehevertrag gemäß §§ 1408, 1411 BGB ausgeschlossen werden. Auch die Herausnahme einzelner Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich hätte nur durch einen formpflichtigen Ehevertrag geschehen können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Übrigens meint das OLG Köln im Jahre 2001: Eine notarielle Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung nach BGB §§ 1408, 1410 ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht schon allein deshalb sittenwidrig oder anfechtbar, weil die Ehefrau die Einzelheiten der Vereinbarung wegen mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache oder wegen der in dem notariellen Vertrag verwendeten juristischen Fachbegriffe nicht verstanden hat. Wer einen Vertrag schließt, dessen Inhalt er nicht voll versteht, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Grundsätzlich gilt, dass ein Vertrag über die Aufhebung eines formpflichtigen Vertrages in der Regel nicht der Form des Begründungsvertrages bedarf, sondern formlos möglich ist. Dies gilt aber nur, wenn sich der Aufhebungsvertrag darin erschöpft, beiderseits übernommene Verpflichtungen rückgängig zu machen. Etwas anderes gilt, wenn durch den formpflichtigen Vertrag oder seiner teilweisen Umsetzung Rechtswirkungen entstanden sind, die nicht nur in dem Wegfall der im Ausgangsvertrag übernommenen Verpflichtungen bestehen. &lt;br /&gt;Eine auf den ersten Blick sehr irritierende Feststellung trifft das OLG Düsseldorf am 28.04.1999. Das Gericht meint: "Treffen Ehegatten anlässlich ihrer Trennung und der bevorstehenden Ehescheidung eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Vermögensmassen, so ist die Wahrung einer besonderen Form hierfür nicht erforderlich." &lt;br /&gt;Warum bedarf es hier nicht der Form? &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Vereinbarung der Parteien ließ in der konkreten Fallkonstellation ihren Güterstand indes unberührt und beschränkte sich auf die Auseinandersetzung aus Anlass der Trennung und der bevorstehenden Ehescheidung. Zwar können auch die Rechtsfolgen für die beiderseitigen Vermögen im Falle der Ehescheidung Gegenstand einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Verhältnisse und damit eines Ehevertrages sein. Das gilt jedoch nicht mehr, wenn die Ehe bereits beendet ist oder – den Fall setzt das Gericht gleich – ihre Beendigung konkret bevorsteht. Dann ist die Vereinbarung nicht mehr auf die Ehe und ihre güterrechtliche Ausgestaltung, sondern auf die Auseinandersetzung der Vermögensmassen bezogen und unterliegt deshalb nicht dem Formerfordernis des § 1410 BGB. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Fallgestaltungen besteht darin, dass der Ehevertrag abstrakte Vereinbarungen für eine künftige Beendigung der Ehe trifft und die Gefahr von Fehleinschätzungen der Bedeutung und Tragweite deshalb ungleich größer ist als im Falle einer Auseinandersetzungsvereinbarung, bei der die Konfliktsituation bereits eingetreten und die konkreten widerstreitenden Interessen grundsätzlich bekannt sind.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die in Rede stehende Vereinbarung war nach Auffassung des Gerichts auch nicht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB formbedürftig. Die Parteien wollten lediglich die beiderseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zusammenführen und eine Regelung über die Modalitäten des Ausgleichs treffen.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Sowohl die Vollmacht zum Abschluss eines Ehevertrages als auch die nachträgliche Genehmigung der von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen sind formfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Vertretung nicht durch einen Dritten sondern durch den anderen Ehegatten erfolgt. War beim Abschluss eines Ehevertrages (Güterrechtsvertrag) nur ein Ehegatte anwesend, der zugleich als vom Selbstkontrahierungsverbot befreiter Bevollmächtigter des anderen Ehegatten aufgetreten ist, dann ist dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit beider Ehegatten nach § 1410 BGB genüge getan, wenn nachträglich die Genehmigungserklärung des anderen Ehegatten notariell beglaubigt wird.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/form.htm"&gt;Kanzlei Dr. Palm mehr dazu&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-1535015384767704155?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1535015384767704155'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1535015384767704155'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/formvorschriften-im-familienrecht.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.lawfirm-bonn.de/form.htm&quot;&gt;Formvorschriften im Familienrecht&lt;/a&gt;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-235190353187036083</id><published>2011-09-06T22:09:00.000+02:00</published><updated>2011-09-06T22:13:10.732+02:00</updated><title type='text'>Erbrecht - Familienrecht - Güterstand</title><content type='html'>Wenn man verheiratet ist, stellt  sich die Erbsituation auch spezifisch dar: Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das gleiche Recht steht den Eltern und - im vorliegenden Zusammenhang wichtig - dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht 3 U 179/98 im Jahre 1999 darauf hingewiesen: Der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt lediglich eine wirksame Eheschließung voraus, nicht aber das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. So war in diesem Fall eine durch letztwillige Verfügung des Ehemannes von der Erbfolge ausgeschlossene Ehefrau nach Treu und Glauben nicht gehindert, trotz 50jähriger Trennung vom Erblasser gegen die Erben Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Wichtige Grundregel, § 1933 BGB &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. Liegt eine Verfügung vor, dann gilt: Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte, vgl. 2077 BGB.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Was kann man vorher regeln, wenn man die Erbrechtswirkungen ausschließen will?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;So könnte man etwa eine Regelung treffen und solche Regelungen findet man immer wieder im Vorfeld von Ehescheidungen: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;1. Die Parteien vereinbaren, dass für die Ehe ab sofort der Güterstand der Gütertrennung gelten soll.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;2. Ansprüche auf Zugewinn bis zu diesem Zeitpunkt werden wie folgt ausgeglichen:   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;a. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück ZZZ zu veräußern. Bis zum Zeitpunkt des Verkaufs wohnen beide Eheleute getrennt dort etc.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;b. Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung über die vorstehende Regelung hinaus ein Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet, und dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;3. Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister. Der Notar soll jedoch die Eintragung nur auf besondere schriftliche Anweisung eines von uns veranlassen.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;4. Wir verzichten wechselseitig auf alle gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte, einschließlich möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an (Standard).   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn ein Berliner Testament vorliegt:   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das beim Amtsgericht X-Stadt unter der Nr. 123 hinterlegte Berliner Testament der Parteien vom Datum  ist damit gegenstandslos. Die Parteien werden die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts X-Stadt davon in Kenntnis setzen. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Exkurs OLG Stuttgart 8 W 96/04: Ist in einem Erbfall österreichisches Erbrecht neben deutschem Güterrecht anzuwenden, scheidet nach dem Oberlandesgericht Stuttgart ein Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung der Erbquote gemäß § 1371 Abs. 1 BGB aus. &lt;br /&gt;Erbrecht im Scheidungsprozess &lt;br /&gt;Was ist, wenn ein Ehepartner im Prozess stirbt? Grundsätzlich gilt, dass der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/erbrecht.htm"&gt;Mehr dazu Kanzlei Dr. Palm&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-235190353187036083?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/235190353187036083'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/235190353187036083'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/erbrecht-familienrecht-guterstand.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.lawfirm-bonn.de/erbrecht.htm&quot;&gt;Erbrecht - Familienrecht - Güterstand&lt;/a&gt;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-9158497097563950779</id><published>2011-09-06T21:58:00.001+02:00</published><updated>2011-09-06T22:00:12.460+02:00</updated><title type='text'>Eheverträge Kanzlei Dr. Palm</title><content type='html'>&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/ehevertr.htm"&gt;Eheverträge&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Folge geben wir eine kleine Übersicht zu einigen vermögens- und unterhaltsrechtlichen Problemen der Ehe und anlässlich von Trennung oder/und Scheidung im Blick auf Eheverträge. Eheverträge sind ein besonderes Kapitel des Ehe- und Familienrechts und können sehr unterschiedlich gestaltet werden, wobei die Rechtsprechung diverse Schranken mit unterschiedlicher Reichweite entwickelt hat. Da wir zahlreiche Verträge dieser Art schon betreut haben, liegen uns inzwischen sehr viele Muster vor, sodass uns auch die notarielle Klauselpraxis wohl bekannt ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/ehevertr.htm"&gt;Kanzleí Dr. Palm&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-9158497097563950779?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/9158497097563950779'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/9158497097563950779'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/ehevertrage-kanzlei-dr-palm.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.lawfirm-bonn.de/ehevertr.htm&quot;&gt;Eheverträge Kanzlei Dr. Palm&lt;/a&gt;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7222105508953924610</id><published>2011-09-06T21:54:00.002+02:00</published><updated>2011-09-06T21:57:43.361+02:00</updated><title type='text'>Kanzlei Dr. Palm - Ehe- und Familienrecht </title><content type='html'>Ehe- und Familienrecht&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Scheidung - Trennung - Unterhalt - Zugewinn - Versorgungsausgleich - Ehevertrag&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen &lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/ehe-und.htm"&gt;Gebieten des Ehe- und Familienrechts&lt;/a&gt;, also bei Scheidungen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Hausrat, Zuweisung der Ehewohnung bzw. Gründstücke etc. Auch familienrechtliche Probleme aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir diese Konstellationen behandelt. Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.lawfirm-bonn.de/ehe-und.htm"&gt;Kanzlei Dr. Palm&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7222105508953924610?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7222105508953924610'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7222105508953924610'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/kanzlei-dr-palm-ehe-und-familienrecht.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.lawfirm-bonn.de/ehe-und.htm&quot;&gt;Kanzlei Dr. Palm - Ehe- und Familienrecht &lt;/a&gt;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7562792156993363010</id><published>2011-09-06T21:19:00.002+02:00</published><updated>2011-09-06T21:24:08.591+02:00</updated><title type='text'>Erbrecht Aufgebotsverfahren Haftungsbeschränkungen</title><content type='html'>&lt;strong&gt;Aufgebotsverfahren  &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt. Der Erbe hat die Möglichkeit, sich dadurch zu informieren, ob und welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen und ob er ggf. ein Nachlassverwaltungsverfahren oder die Nachlassinsolvenz einleiten sollte.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;I. Verfahren Allgemeines   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das erbrechtliche Aufgebotsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung der vorhandenen Verbindlichkeiten und gewährt eine Einrede (§ 2015 BGB: Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern) während des laufenden Verfahrens. Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird.  Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht, sagt das Gesetz.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht, so das Gesetz.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Aufgebotsverfahren gibt dem Erben Aufschluss darüber, ob es sinnvoll ist, eine Nachlassverwaltung einzuleiten. Voraussetzung für die Aufgebotseinrede des § 2015 BGB ist, dass der Erbe bei der Zivilabteilung des Amtsgerichtes innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft ein Aufgebotsverfahren  beantragt hat. Das Verfahren war in  §§ 946 ff. ZPO und ist jetzt in §§ 433 ff. FamfG geregelt. Die besonderen Vorschriften wurden in §§ 454 ff FamfG aufgenommen.  &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;II. Zuständigkeit  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen. Früher gab es einen Aufgebotstermin, heute ein Anmeldeverfahren. Der Antrag ist ein Verzeichnis des Erben der bekannten Nachlassgläubiger mit der jeweiligen Anschrift. Wenn der Erbe einen ihm bekannten Gläubiger bei seiner Aufstellung vergisst und der Gläubiger meldet sich deshalb nicht, haftet der Erbe, wenn er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Frist: Dieses Recht ist nicht befristet, doch wenn der Antrag ein Jahr nach der Erbschaftsannahme erfolgt, kann sich der Antragsteller nicht auf die aufschiebende Einrede des Aufgebotsverfahrens berufen.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Nachlassgläubiger werden in diesem Rahmen öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten anzumelden. Mindestens soll die Frist nach § 437 FamFG sechs Wochen betragen. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem elektronischen Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen. In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;III. Ausschließungsbeschluss   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach dem Ablauf der Frist kommt es zu einem Ausschließungsbeschluss, den der Rechtspfleger erlässt. Nachlassgläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, können auf diesen Nachlassüberschuss verwiesen werden. Das ist die Haftungsmasse, die übrig bleibt, wenn die Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben,  befriedigt worden sind. Dasselbe gilt für Nachlassgläubiger, die ihre Forderungen erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;IV. Kosten  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kosten trägt der Antragsteller. Diese Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Nach der Kostenordnung wird für das Aufgebotsverfahren das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Bei 100.000 Euro beträgt zum Beispiel eine Gebühr 207 Euro, bei 200.000 Euro sind es 357 Euro. Bitte überprüfen Sie im Bedarfsfall die aktuellen Werte.   &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;V. Antrag&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Antrag an das Nachlassgericht erläutert die Erbschaftssituation, die Angabe über das Testament nebst Aktenzeichen, die Erbenstellung sowie den Erbschein. Dann folgt der Antrag die die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern und den Erlass des Ausschließungsbeschlusses. Weiterhin überreicht man ein Verzeichnis der dem Erben bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe des Wohnorts und gibt zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung ab.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dieses Verfahren ist insbesondere für den Fall geeignet, dass sich bei dem Erben nach und nach immer mehr Gläubiger melden und die Vermutung besteht, dass es noch weitere Gläubiger geben könnte. Um diese Frage zu klären, können Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter beim Nachlassgericht die Durchführung des Aufgebotsverfahrens beantragen, um die Risiken zu minimieren, dass noch unerwartete Forderungen auftauchen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es ist wohl ein Verfahren, das in der Praxis deshalb nicht so häufig anzutreffen ist, weil Erben die Erbschaft ggf. direkt ausschlagen oder nach Annahme bzw. Annahmefiktion anfechten, ein Insolvenzverfahren einleiten oder die Dürftigkeitseinrede (siehe unten) erheben. Allerdings ist gerade bei Miterbengemeinschaften die Bedeutung des Verfahrens nicht abzustreiten. Wenn der Nachlass geteilt ist und in fünf Jahren seit dem Erbfall neue, unvorhersehbare Schulden auftauchen, besteht das Risiko der Haftung für die Erben mit dem Privatvermögen. Bis zur Teilung des Nachlasses kann dagegen jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Kosten des Aufgebotsverfahrens können hinsichtlich der Gerichtskosten ohne weiteres 1.000 € betragen, da etwa Veröffentlichungen des Aufgebots in der Presse zu zahlen sind. Im Übrigen sind auch nicht unerhebliche Anwaltskosten zu berücksichtigen. In der Praxis ist das arbeitsintensive Verfahren wohl eher unbeliebt. Wir weisen aber ausdrücklich auf die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens gemäß §§ 1970 ff., 2060 Nr. 1 BGB und nach § 2061 BGB hin, weil es für Erben ungünstige Fallkonstellationen gibt, die durch dieses Verfahren ausgeschlossen werden können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kanzlei Dr. Palm &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;drpalm@web.de&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7562792156993363010?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7562792156993363010'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7562792156993363010'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/09/erbrecht-aufgebotsverfahren.html' title='Erbrecht Aufgebotsverfahren Haftungsbeschränkungen'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-112015196774579338</id><published>2011-06-19T15:51:00.001+02:00</published><updated>2011-06-19T15:54:51.244+02:00</updated><title type='text'>Kündigung - Schwerbehinderung - Kenntnis des Arbeitnehmers</title><content type='html'>&lt;p class="MsoNormal"&gt;&lt;span style="font-family:verdana;"&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Zu den &lt;span style="color:#000080;"&gt;&lt;b&gt;Problemen einer fehlenden Zustimmung&lt;/b&gt;&lt;/span&gt; im Blick auf die Kündigungsschutzklagefrist. Verkürzte Darstellung nach BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. &lt;?XML:NAMESPACE PREFIX = O /&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Wann beginnt die Klagefrist nach § 4 Satz 1 zu laufen, wenn gekündigt wird, aber die Zustimmung des Integrationsamts fehlt. Dies ergibt sich aus &lt;span style="color:#000080;"&gt;&lt;b&gt;§ 4 Satz 4 KSchG&lt;/b&gt;&lt;/span&gt;. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. Das Bundesarbeitsgericht hat zu § 113 Abs. 2 InsO aF entschieden, das Erfordernis der vorherigen Zustimmung einer Behörde zur falle unter den Anwendungsbereich des § 4 Satz 4 KSchG. Das gilt auch nach der Neufassung des Gesetzes. Eine ohne Bekanntgabe einer Zulässigkeitserklärung der Behörde an den Arbeitnehmer diesem gegenüber ausgesprochene Kündigung setze den Lauf der &lt;span style="color:#000080;"&gt;&lt;b&gt;Dreiwochenfrist wegen § 4 Satz 4 KSchG&lt;/b&gt;&lt;/span&gt; nicht in Gang. Der Arbeitnehmer könne deshalb ohne die Begrenzung durch die Dreiwochenfrist das Fehlen einer Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze der Verwirkung -jederzeit geltend machen, wenn ihm die notwendige Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden sei. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Satz 4 KSchG sei bei dem Erfordernis der vorherigen Zustimmung einer Behörde zur Kündigung jedenfalls auch in dem Fall unmittelbar anzuwenden, dass etwa die frühere Hauptfürsorgestelle bzw. das jetzige Integrationsamt die nach § 85 SGB IX erforderliche Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung wirksam erteilt hatte, die Entscheidung der Behörde dem Arbeitnehmer jedoch erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt gegeben worden ist. Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 4 Satz 4 KSchG rechtfertige es nicht, den Fall, dass der Arbeitgeber kündige, bevor die zum Ausspruch der Kündigung erforderliche Zustimmung der Behörde vorliege oder gar bevor sie beantragt sei, anders zu behandeln als den Fall, dass die Zustimmung der Behörde bei Kündigungsausspruch dem Arbeitgeber, nicht jedoch dem Arbeitnehmer, vorliege. Wenn das Kündigungsschutzgesetz im Fall der Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung allein auf die Bekanntgabe der Zustimmung an den Arbeitnehmer abstelle und die Klagefrist erst ab diesem Zeitpunkt laufen lasse, so bedeute dies, dass der Arbeitnehmer, dem die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung einen besonderen gesetzlichen Schutz gewähre, sich im Fall einer Kündigung zunächst darauf verlassen könne, dass die Kündigung mangels Zustimmung der Behörde unwirksam sei. Erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde, nicht bereits ab Zugang der Kündigung, müsse er nunmehr innerhalb der gesetzlichen Klagefrist reagieren. Der Arbeitnehmer wisse in einem derartigen Fall nicht einmal, ob der Arbeitgeber überhaupt eine behördliche Zustimmung zu der Kündigung beantragt habe. Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer habe dieser regelmäßig keine hinreichende Kenntnis darüber, ob der Arbeitgeber die behördliche Zustimmung beantragt habe, wie die Behörde entschieden habe, ob dem Arbeitgeber bereits rechtswirksam eine Zustimmung erteilt worden sei und aus welchen Gründen dies ggf. geschehen sei. Diesem Informationsdefizit trage die gesetzliche Regelung Rechnung, nach der die Klagefrist erst ab Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer zu laufen beginne. Komme es nicht zu einer solchen Bekanntgabe, weil der Arbeitgeber eine Zustimmung überhaupt nicht beantragt habe, sei das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung dann nur durch die Grundsätze der Verwirkung begrenzt. &lt;span style="mso-spacerun: yes"&gt;&lt;/span&gt;Daran hält das BAG nach der &lt;b&gt;&lt;span style="color:#000080;"&gt;Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes&lt;/span&gt;&lt;/b&gt; fest. Die Übernahme des § 4 Satz 4 KSchG spreche dafür, dass der Gesetzgeber trotz des grundsätzlichen Ansatzes, alle Unwirksamkeitsgründe unter § 4 Satz 1 KSchG zu erfassen, es vermeiden wollte, dass der Arbeitgeber etwa bei einer Schwerbehinderung das gesetzlich festgelegte Verfahren vor dem Integrationsamt unterläuft. Dies könnte er aber ohne die Regelung des § 4 Satz 4 KSchG, indem er zunächst einmal trotz Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft kündigt, um abzuwarten, ob sich das behördliche Verfahren einfach dadurch vermeiden lässt, dass der Arbeitnehmer die Frist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt. &lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Was ist wenn dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. dessen Gleichstellung &lt;b&gt;&lt;span style="color:#000080;"&gt;nicht bekannt war&lt;/span&gt;&lt;/b&gt; und der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts folglich auch nicht beantragt hatte? &lt;span style="mso-spacerun: yes"&gt;&lt;/span&gt;&lt;b&gt;&lt;span style="color:#000080;"&gt;Dann muss sich der AN&lt;span style="mso-spacerun: yes"&gt; &lt;/span&gt;zur Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX&lt;span style="mso-spacerun: yes"&gt; &lt;/span&gt;innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf diesen Sonderkündigungsschutz berufen&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Schwerbehindertenstatus bzw. seine Gleichstellung nicht innerhalb dieser drei Wochen mit, so kann sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nicht mehr berufen und mit Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG ist der eigentlich gegebene Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB iVm. § 85 SGB IX wegen § 7 KSchG geheilt. § 4 Satz 4 KSchG kommt hier nicht zur Anwendung, denn eine Entscheidung war nicht erforderlich und konnte dem Arbeitnehmer deshalb auch nicht bekannt gegeben werden. &lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seinen Schwerbehindertenstatus bzw. seine Gleichstellung innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung mitteilt. Dann kann sich der Arbeitnehmer zwar auf den Sonderkündigungsschutz berufen. &lt;b&gt;&lt;span style="color:#000080;"&gt;Allerdings muss er zugleich auch die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einhalten&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;, denn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war dem Arbeitgeber der Sonderkündigungsschutz nicht bekannt und er konnte eine Zustimmung nicht beantragen. Mit Zugang der Kündigung ist die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG angelaufen. Trotz Bekanntgabe der Schwerbehinderung ist der Arbeitnehmer nunmehr gehalten, die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten, um sich auf den eigentlich gegebenen Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB iVm. § 85 SGB IX berufen zu können. § 4 Satz 4 KSchG hilft ihm nicht weiter, denn die Klagefrist war hier zunächst angelaufen und wird durch die Bekanntgabe der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht mehr gehemmt. Der Verstoß gegen § 134 BGB iVm. § 85 SGB IX wird nach § 4 Satz 1 KSchG iVm. § 7 KSchG bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung geheilt. &lt;/span&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-112015196774579338?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/112015196774579338'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/112015196774579338'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/06/kundigung-schwerbehinderung-kenntnis.html' title='Kündigung - Schwerbehinderung - Kenntnis des Arbeitnehmers'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7436182985843320991</id><published>2011-04-03T21:19:00.001+02:00</published><updated>2011-04-03T21:21:13.729+02:00</updated><title type='text'>Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung</title><content type='html'>Das Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung gehört zu den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Beim Einsatz früherer Postbeamter in Serviceunternehmer der Deutschen Telekom wurde und wird die Frage oft in der Rechtsprechung erörtert, was "amtsangemessen" heißt. Die amtsangemessene Beschäftigung ergibt sich durch die Zuordnung von Ämtern zu den jeweiligen Dienstposten. Ein Dienstposten kann anhand seiner Aufgaben bewertet und Ämtern zugeordnet werden. Unerheblich ist nach der Verwaltungsrechsprechung die Funktionsebene. Der Dienstherr muss beachten, dass Beamte im statusrechtlichen höheren Amt grundsätzlich nicht solchen in niedrigeren Ämtern unterstellt werden dürfen. Er ist aber nicht gezwungen, in konkret bestimmten Verhältnissen die Funktionsbezeichnung den jeweiligen Ämtern anzugleichen. Bei Funktionsbezeichnungen geht es um die Aufbauorganisation, die im Ermessen des Dienstherrn liegt.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Institution des Berufsbeamtentums nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Allgemeinheit und zur Wahrung der Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung. Wo die uneingeschränkte Anwendung eines beamtenrechtlichen Grundsatzes hierzu in Widerspruch gerät, bedarf es deshalb eines Ausgleichs, in dem die widerstreitenden Prinzipien einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich Wirkung entfalten. Allerdings ist bei einer Umsetzung, die mit einem Dienstortwechsel über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinaus verbunden ist, der Fürsorgegrundsatz  besonders zu beachten. Zwar hindern die mit dem Dienstortwechsel verbundenen persönlichen und familiären Belastungen ebenso wie im Fall der Versetzung grundsätzlich nicht die Umsetzung. Der Dienstherr hat diese Belastungen aber in seine Ermessenserwägungen einzustellen und ihnen nach den gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen wie im Fall der Versetzung. Maßgeblich für die Bewertung der Belastung ist nicht die rechtliche Qualifizierung der Maßnahme, sondern der Ortswechsel und seine Folgen. Deshalb stellt der Gesetzgeber im Personalvertretungsrecht die Versetzung zu einer anderen Dienststelle und die Umsetzung mit einem Dienstortwechsel, der über den Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes hinausgeht, gleich.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was ist der Unterschied zwischen einer Umsetzung und einer Versetzung? &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Versetzung &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist unter einer Versetzung die Anordnung des Dienstherrn zu verstehen, kraft derer ein Beamter unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- die Funktion als Beamter einer bestimmten Behörde verliert und die Funktion als Beamter einer anderen Behörde übertragen erhält (= organisationsrechtliche Versetzung) und/oder&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;- anstelle des ihm verliehenen statusrechtlichen Amtes ein anderes, aber gleich besoldetes oder gleich benanntes statusrechtliches Amt in derselben Laufbahngruppe übertragen erhält (= statusberührende Versetzung). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bei einer organisationsrechtlichen Versetzung liegt also ein Behördenwechsel vor. Bei der Einordnung kann aber Vorsicht geboten sein. Wer etwa nicht mehr bei Amt X, sondern jetzt Amt Y beschäftigt wird, ist noch nicht umgesetzt, wenn die gesamte Verwaltung einer Gemeinde als eine Behörde anzusehen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten ändern, solange diesem ein seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechender Dienstposten verbleibt, wobei den Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere einer Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion keine das Ermessen einschränkende Bedeutung zukommt. Das für eine Versetzung ohne entsprechenden Antrag eines Beamten setzt z.B. nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG ein dienstliches Bedürfnis voraus. So fallen Standorte weg, sodass an anderen Standorten nun Beamte eingesetzt werden sollen. Die Beschränkung der Versetzung auf den Personenkreis, der im aufzulösenden Standort bereits Aufgaben im Bereich der Personalverwaltung ausgeführt hat und damit über entsprechende Kenntnisse verfügt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/beamte.htm"&gt;Mehr zum Thema &gt;&gt; &lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7436182985843320991?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7436182985843320991'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7436182985843320991'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/04/recht-auf-eine-amtsangemessene.html' title='Recht auf eine amtsangemessene Beschäftigung'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-8695431071249860408</id><published>2011-03-06T09:05:00.001+01:00</published><updated>2011-03-06T09:06:40.352+01:00</updated><title type='text'>Landgericht Hamburg Filesharing 15€ pro Datei</title><content type='html'>Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte,  verurteilt,  Schadensersatz in Höhe von  €15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die darüber hinaus gehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen (Urteil vom 8. Oktober 2010 - 308 O 710/09).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der minderjährige Beklagte stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines gleichfalls verklagten Vaters ohne dessen Wissen, zwei Musiktitel in eine Internettauschbörse ein. Wie üblich konnten die Dateien per Filesharing von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Die Klägerinnen verlangten als Inhaber der Tonträgerherstellerrechte an den Musikaufnahmen von den beiden Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung jeweils €300,-- Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das LG hat entschieden, dass Minderjährige den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Er habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Recht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch aber darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Nun kommt der eigentlich spannende Teil: Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren. Danach könnte nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden. Da zudem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Schadensersatzklage gegen den Vater des beklagten Minderjährigen hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Er sei zwar als Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe. Durch dieses Verhalten wird nach Auffassung des LG Hamburg jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Links zum Thema auf den Seiten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm: &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/musik.htm"&gt;Musik, Filesharing und Recht&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/stoerer.htm"&gt;Störerhaftung - Störer - Täter &lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/elterntipps.htm"&gt;Kontrollpflichten - Elternpflichten&lt;/a&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/landgericht_koeln.htm"&gt;Landgericht Köln zum Filesharing&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-8695431071249860408?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8695431071249860408'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8695431071249860408'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/03/landgericht-hamburg-filesharing-15-pro.html' title='Landgericht Hamburg Filesharing 15€ pro Datei'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-4504830969457957329</id><published>2011-02-03T13:58:00.001+01:00</published><updated>2011-02-03T13:58:45.891+01:00</updated><title type='text'>Monopole im Internet?</title><content type='html'>Ist die Kündigung eines Vertrags durch amazon, ebay oder andere mächtige online-Häuser im Blick auf mögliche Monopolstellungen eine unangemessene Benachteiligung, gegen die man sich wehren kann? Letztlich ist das Problem, dass es seriöse wie unseriöse Händler gibt, User-Bewertungen richtig, aber auch "Rache"- oder "Konkurrenz"-Bewertungen sein können. Schließlich ist auch das Interesse von großen Internet-Häusern nachvollziehbar, hier effektive Regeln umzusetzen. Im Einzelnen ist hier vieles verbesserungswürdig- und bedürftig, um diese komplizierte Interessenstruktur zwischen Online-Haus, Händlern und Konsumenten auszutarieren. &lt;br /&gt;Für das Online-Auktionshaus eBay wurde bereits entschieden, dass es berechtigt ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht aufzunehmen. Die Vertragsfreiheit gebietet es, Dauerschuldverhältnisse mit einer ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Eine Kündigungsfrist von 14 Tagen konnte nach dem Brandenburgischen OLG  (im Jahre 2005) nicht als unangemessen bezeichnet werden, weil sie mit der gesetzlichen Regelung des § 621 Nr. 5 BGB im Einklang stehe. Die Frage nach der Berechtigung zu einer ordentlichen Kündigung sei völlig losgelöst von der Rechtmäßigkeit einer vorherigen Sperrung des Mitgliedskontos des Nutzers durch eBay zu beantworten. &lt;br /&gt;Das Online-Haus ist danach berechtigt, AGB zu verwenden. Die müssen mit den AGB-Regelungen in Einklarung stehen und können ein ordentliches Kündigungsrecht vorsehen.  Bei Dauerschuldverhältnissen ist dann mit einer ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Die für eine Kündigung geregelte Kündigungsfrist von vierzehn Tagen wäre nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der Kündigung stehe nicht entgegen, dass hier ein Zusammenhang mit der vorherigen Sperrung des Kontos besteht.  Entscheidend sei, dass ebay  ausdrücklich erklärt habe, man spreche "zusätzlich" - unabhängig von der vorausgegangenen Sperrung - die Kündigung aus. Deshalb käme es nicht darauf an, dass die Beklagte ohne vorausgegangene Sperrung - möglicherweise - keine Veranlassung zur Kündigung gehabt hätte. Die Frage nach der Berechtigung zu einer ordentlichen Kündigung ist völlig losgelöst von den Auseinandersetzungen der Parteien hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers durch die Beklagte zu beantworten. Denn andernfalls würde das Erfordernis eines wichtigen Grundes in der Tat zur Voraussetzung der ordentlichen Kündigung werden. Das passt aber nicht in die Regelungssystematik. Vorliegend war das aber ein Privatverkäufer. Bei Händlern stellt sich aber weiterhin die Frage nach einer marktbeherrschenden Stellung. Das Kammergericht Berlin hat 2005 eine ähnliche Einschätzung getroffen, dabei aber zu der GWB-Problematik Stellung genommen.  &lt;br /&gt;Grundsätzlich kann danach ein Plattformbetreiber wie ebay auch frei über die Begründung und Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen entscheiden. Die Anspruchstellerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit die Plattform der Beklagten nutzte, können auch keinen Zugangsanspruch aus dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung herleiten (§§ 33, 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 GWB).&lt;br /&gt;Dafür müsse der Plattformbetreiber eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Eine marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 30 % hat, § 19 Abs. 3 GWB. Ob die Beklagte auf dem Gebiet der Internetauktionshäuser (das war die Vergleichsgruppe) einen Marktanteil von 30 % hat, liege zwar nahe aufgrund diverser Umstände. Eine Marktbeherrschung kann jedoch nicht allein durch einen Vergleich der Auktionshäuser festgestellt werden, sondern es ist zunächst der so genannte relevante Markt zu ermitteln. Für die sachliche Marktabgrenzung war im KG-Fall auf den Schmuckhandel allgemein abzustellen.  Dass die Beklagte aber auf dem Gebiet des Schmuckhandels eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 19 Abs. 3 GWB habe, sei aber nicht ersichtlich. Im Übrigen dürfte auch bei einer marktbeherrschenden Stellung  kein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB bestehen. Zwar erfasse § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB auch virtuelle Netze und Infrastruktureinrichtungen. § 19 Abs. 1 GWB habe zudem auch eine vertikale Schutzrichtung, d.h. es ist nicht nur ein Schutz von Wettbewerbern, sondern auch ein Schutz eines Nichtwettbewerbers wie der Klägerin gegeben. Doch die Internetplattform stelle keine wesentliche Einrichtung dar. Denn ein Zugangsrecht gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB setzt voraus, dass weder die Einrichtung aus eigenen Kräften selbst errichtbar ist (Duplizität) noch ein Zugang auf andere Art und Weise möglich ist (sog. Substituierbarkeit). Ein Kontrahierungszwang scheitert daran, dass die Möglichkeit der Duplizität der Plattform besteht. Dieses Argument wäre vielleicht noch einmal genauer anzusehen.  Auch ein Zugangsanspruch aus §§ 33, 20 Abs. 2 GWB scheiterte. Zwar verlange § 20 Abs. 2 GWB keine Marktbeherrschung, sondern greife bereits ein, wenn von einem Unternehmen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Ware oder gewerblicher Leistung abhängig sind, da ausreichende und zumutbare Möglichkeiten auf andere Unternehmen auszuweichen nicht bestehen. Eine derartige Abhängigkeit sei aber nicht dargelegt worden. Bereits der Umstand, dass die Klägerin seit längerem ihr Geschäft betrieb und erstmals im Januar 2003 den Internethandel aufgenommen hatte, sprach in diesem Fall gegen eine Abhängigkeit. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, welchen Anteil die über  die Beklagte durchgeführten Geschäfte am Gesamtumsatz und -gewinn gehabt hatten noch sein erkennbar, dass ein Ausweichen auf andere elektronische Marktplätze nicht möglich sei.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-4504830969457957329?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4504830969457957329'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4504830969457957329'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2011/02/monopole-im-internet.html' title='Monopole im Internet?'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-181234725899910788</id><published>2010-11-09T19:56:00.003+01:00</published><updated>2010-11-09T20:01:53.350+01:00</updated><title type='text'>Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Mitarbeiter</title><content type='html'>&lt;table border="0" cellspacing="0" cellpadding="12" width="100%"  style="color:#ffffff;"&gt;&lt;tbody&gt;&lt;tr&gt;&lt;td width="100%" colspan="3"&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;&lt;p align="left"&gt;&lt;b&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;font-size:85%;"&gt;&lt;span style="color:#000080;"&gt;Kollegin/Kollege&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;font-size:85%;"&gt;&lt;img alt="smcheckico.gif (1689 Byte)" src="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/images/smcheckico.gif" width="48" height="48" /&gt;&lt;span style="color:#000000;"&gt;Wir befassen uns mit zahlreichen Fallkonstellationen insbesondere im Arbeits- und Familienrecht sowie IT- bzw. Online-Recht. Wenn Sie sich für eine Mitarbeit interessieren, suchen wir motivierte Kolleginnen/Kollegen, die Interesse an diesen Rechtsgebieten mitbringen. Wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;/span&gt;, &lt;a href="mailto:drpalm@web.de"&gt;E-Mail&lt;/a&gt;.&lt;/span&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;tr&gt;&lt;td width="100%" colspan="3"  style="color:#ffffff;"&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;b&gt;&lt;span style="color:#000080;"&gt;StationsreferendarInnen&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;&lt;/span&gt; &lt;p&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;font-size:85%;"&gt;&lt;img alt="smcheckico.gif (1689 Byte)" src="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/images/smcheckico.gif" width="48" height="48" /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:85%;color:#000000;"&gt;Wir suchen ständig engagierte StationsreferendarInnen, insbesondere solche, die sich für IT-Recht, Online-Recht, Rechtsprobleme des Internets etc. interessieren. Gleichfalls suchen wir auch - unabhängig von einer Referendarstation in unserer Kanzlei - ReferendarInnen im Rahmen einer bezahlten Nebentätigkeit. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;font-size:85%;"&gt;&lt;span style="color:#000000;"&gt;Wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Dr. Palm,&lt;/span&gt; &lt;a href="mailto:drpalm@web.de"&gt;E-Mail&lt;/a&gt;.&lt;/span&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;tr&gt;&lt;td width="100%" colspan="3"&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;&lt;span style="font-size:85%;color:#000080;"&gt;&lt;b&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;Reno-Kraft&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;&lt;/span&gt; &lt;p&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;&lt;img alt="smcheckico.gif (1689 Byte)" src="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/images/smcheckico.gif" width="48" height="48" /&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;span style="color:#000000;"&gt;Wir suchen eine qualifizierte Zusatzkraft (w/m)&lt;span style="mso-spacerun: yes;font-family:Verdana;" &gt; &lt;/span&gt;mit soliden Kenntnissen im Kostenwesen auf Stundenbasis, ggf. als Halbtagskraft. Sie sollten mit Windows-Programmen und einschlägiger Software vertraut sein und auch am Telefon präsent sein können. &lt;span style="mso-spacerun: yes;font-family:Verdana;" &gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;font-size:85%;"&gt;&lt;span style="color:#000000;"&gt;Wenden Sie sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Dr. Palm, &lt;/span&gt;&lt;a href="mailto:drpalm@web.de"&gt;E-Mail&lt;/a&gt;.&lt;/span&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;font-size:14;color:#231f20;"&gt;&lt;?XML:NAMESPACE PREFIX = O /&gt;&lt;o:p&gt; &lt;/o:p&gt;&lt;/span&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;tr&gt;&lt;td width="100%" colspan="3"&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;&lt;p align="left"&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#000080;"&gt;Praktikanten&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p align="left"&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;&lt;img alt="smcheckico.gif (1689 Byte)" src="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/images/smcheckico.gif" width="48" height="48" /&gt;&lt;span style="color:#000000;"&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;Wir bieten auch in allerdings begrenztem Umfang &lt;strong&gt;Praktikanten&lt;/strong&gt; (w/m) die Möglichkeit, Einblick in die Tätigkeit unserer Kanzlei zu nehmen.&lt;/span&gt; &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p align="left"&gt;&lt;span style="font-family:Verdana;"&gt;&lt;span style="color:#000000;"&gt;&lt;small&gt;Nachfrage unter: &lt;/small&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;a style="COLOR: rgb(0,0,128)" href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/drpalm@web.de"&gt;Email&lt;/a&gt; oder telefonisch unter: &lt;span class="skype_pnh_print_container"&gt;0228/63 57 47&lt;/span&gt;&lt;span dir="ltr" class="skype_pnh_container"&gt;&lt;span class="skype_pnh_mark"&gt; &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p align="left"&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-181234725899910788?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/181234725899910788'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/181234725899910788'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/11/rechtsanwaltskanzlei-dr-palm.html' title='Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Mitarbeiter'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-8676439721862407523</id><published>2010-09-05T18:45:00.003+02:00</published><updated>2010-09-05T18:52:16.305+02:00</updated><title type='text'>Internationales Eherecht Scheidungen</title><content type='html'>&lt;a href="http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/TIPKLWUnNlI/AAAAAAAAAWE/oFWdPpmEvLg/s1600/europelaw.jpg"&gt;&lt;img style="WIDTH: 400px; HEIGHT: 192px; CURSOR: hand" id="BLOGGER_PHOTO_ID_5513472665151026770" border="0" alt="" src="http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/TIPKLWUnNlI/AAAAAAAAAWE/oFWdPpmEvLg/s400/europelaw.jpg" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;div&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;&lt;div&gt;Im Bereich insbesonderer &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/ipr.htm"&gt;europäischer Rechtsverflechtungen &lt;/a&gt;haben wir uns mit dem Problemen von Trennungen, Scheidungen, Unterhalt, Sorgerecht, Kindesentführungen, Versorgungsrecht und Hausrat befasst und können Ihnen auch helfen, wenn sie vom Ausland in Deutschland klagen wollen oder in Deutschland etwa eine Scheidung betreiben wollen gegen einen Ehepartner, der sich im Ausland aufhält.&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-8676439721862407523?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8676439721862407523'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8676439721862407523'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/09/internationales-eherecht-scheidungen.html' title='Internationales Eherecht Scheidungen'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/TIPKLWUnNlI/AAAAAAAAAWE/oFWdPpmEvLg/s72-c/europelaw.jpg' height='72' width='72'/></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7963287923002592627</id><published>2010-09-05T18:30:00.007+02:00</published><updated>2010-09-05T18:41:51.359+02:00</updated><title type='text'>Probleme Filesharing Download Musik Internet</title><content type='html'>&lt;a href="http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/TIPIImCKuFI/AAAAAAAAAV8/oATLlDGQThI/s1600/trichterwssm.jpg"&gt;&lt;img style="WIDTH: 328px; HEIGHT: 400px; CURSOR: hand" id="BLOGGER_PHOTO_ID_5513470418805766226" border="0" alt="" src="http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/TIPIImCKuFI/AAAAAAAAAV8/oATLlDGQThI/s400/trichterwssm.jpg" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;div&gt;&lt;a href="http://www.palm-bonn.de/musik.htm"&gt;http://www.palm-bonn.de/musik.htm&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.palm-bonn.de/musik.htm"&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn Sie eine Kanzlei suchen, die praktisch alle großen Abmahner kennt und Ihre Interessen vertritt, besuchen Sie unsere &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/musik.htm"&gt;virtuelle Vertretung&lt;/a&gt;.&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7963287923002592627?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7963287923002592627'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7963287923002592627'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/09/probleme-filesharing-download-musik.html' title='Probleme Filesharing Download Musik Internet'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/TIPIImCKuFI/AAAAAAAAAV8/oATLlDGQThI/s72-c/trichterwssm.jpg' height='72' width='72'/></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3777195838500606904</id><published>2010-06-26T10:08:00.001+02:00</published><updated>2010-06-26T10:11:11.978+02:00</updated><title type='text'>Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar</title><content type='html'>Die zentrale Erkenntnis des BGH: Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3777195838500606904?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3777195838500606904'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3777195838500606904'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/06/abbruch-lebenserhaltender-behandlung.html' title='Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-1583453966023361436</id><published>2010-06-26T09:35:00.005+02:00</published><updated>2010-06-26T10:04:27.938+02:00</updated><title type='text'>Bandidos Gerichtsvollzieher Verwaltungsgericht Gelsenkirchen</title><content type='html'>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem vorläufigen Verfahren geregelt, dass ein Gerichtsvollzieher, der zugleich Mitglied des Motorradclubs „Bandidos“ ist, weiterhin als Gerichtsvollzieher tätig sein darf. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Antragsteller im April 2010 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben im Gerichtsvollzieherdienst suspendiert. Er sollte bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein. Vorgeworfen wurde dem Antragsteller, er sei Eigentümer einer Immobilie in einer Nachbarstadt, die er an den Motorradclub „Bandidos“ vermietet habe. Mit Einverständnis des Antragstellers sei die Hausfassade in den „Vereinsfarben“ gestaltet worden. Möglicherweise sympathisiere der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe oder unterstütze diese sogar aktiv. Die Maßnahme wahre das Ansehen des öffentlichen Dienstes und schütze den Antragsteller vor unberechtigten Vorwürfen. &lt;br /&gt;Das Verwaltungsgericht erkannte keinen für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Grund, der einen dringenden Handlungsbedarf voraussetze. Weder habe sich der Antragsteller innerdienstlich etwas zuschulden kommen lassen, noch würden ihm strafbare Handlungen vorgeworfen. Weder die Vermietung seines Hauses an die „Bandidos“ noch seine Mitgliedschaft bei dem Motorradclub verletzten  gesetzliche Vorschriften. Weiterhin lägen keine Erkenntnisse vor, die eine  nachteilige Verbindung seiner „Bandidos“ – Mitgliedschaft zu der Tätigkeit als Gerichtsvollzieher aufzeigten. Zwar würden die „Bandidos" in der Öffentlichkeit häufig verdächtigt, kriminell aktiv zu sein. Eine Involvierung des Antragstellers in solche Aktivitäten wäre aber nicht ersichtlich. (VG Gelsenkirchen - 12 L 461/10).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Beamten obliegt die allgemeine Dienstpflicht, daß sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese allgemeine Pflicht verlangt u.a. ein achtungsvolles und taktvolles Verhalten gegenüber Kollegen und Mitarbeitern.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/beamte.htm"&gt;Mehr zum Thema &gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-1583453966023361436?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1583453966023361436'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1583453966023361436'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/06/bandidos-gerichtsvollzieher.html' title='Bandidos Gerichtsvollzieher Verwaltungsgericht Gelsenkirchen'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3590581674030403909</id><published>2010-05-17T21:33:00.002+02:00</published><updated>2010-05-17T21:34:34.658+02:00</updated><title type='text'>Urlaub - Befangenheit - Termin</title><content type='html'>&lt;a href="http://4.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/S_GaLzBZFeI/AAAAAAAAASY/ZyYYWgnK3ag/s1600/erflogosm.jpg"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 400px; height: 255px;" src="http://4.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/S_GaLzBZFeI/AAAAAAAAASY/ZyYYWgnK3ag/s400/erflogosm.jpg" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5472324549697148386" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Nach wohl überwiegender Meinung der Rechtsprechung stellt es einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 I ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen. Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat. Der abgelehnte Richter hätte eine Verlegung des Termins umso mehr in Erwägung ziehen müssen, als es hier die Klägerseite war, die um eine Verlegung gebeten hatte, der Antrag unmittelbar nach Zugang der Verfügung gestellt wurde und die Verlegung mit wenig Aufwand möglich gewesen wäre.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine hiervon abweichende "ständige Praxis" der Kammer des abgelehnten Richters kann regelmäßig nicht akzeptiert werden. Die Verweigerung der Terminsverlegung durch den hierdurch herausgeforderten Befangenheitsantrag und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren hat zu einem Aufwand geführt, der einer prozessökonomischen Betrachtungsweise nicht standhält. Zudem hat gerade die Verweigerung eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt, um deren Vermeidung der abgelehnte Richter bemüht war.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob eine Terminsverlegung bei Vorliegen anderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise doch mit der von dem abgelehnten Richter vertretenen Begründung verweigert werden kann, muss hier nicht entschieden werden. Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines Termins kann einen Ablehnungsgrund nach § 42 II ZPO darstellen, zumal ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung gemäß § 227 IV ZPO nicht gegeben ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3590581674030403909?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3590581674030403909'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3590581674030403909'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/05/urlaub-befangenheit-termin.html' title='Urlaub - Befangenheit - Termin'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://4.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/S_GaLzBZFeI/AAAAAAAAASY/ZyYYWgnK3ag/s72-c/erflogosm.jpg' height='72' width='72'/></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5646783678209280358</id><published>2010-05-17T21:27:00.003+02:00</published><updated>2010-05-17T21:31:51.074+02:00</updated><title type='text'>Untätigkeitsbeschwerde - Prozess - Verzögerung</title><content type='html'>&lt;a href="http://3.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/S_GZoGezp3I/AAAAAAAAASQ/jYfJnjgOkg8/s1600/erflogosm.jpg"&gt;&lt;img style="cursor:pointer; cursor:hand;width: 400px; height: 255px;" src="http://3.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/S_GZoGezp3I/AAAAAAAAASQ/jYfJnjgOkg8/s400/erflogosm.jpg" border="0" alt=""id="BLOGGER_PHOTO_ID_5472323936445507442" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Warten, warten, warten. Mitunter kann es einem "sauer" werden, wenn Gerichte aus guten oder vielleicht weniger guten Gründen keine Entscheidung treffen. Vielleicht ist das Warten mitunter ein größeres Ärgernis als ein verlorener Prozess. Was kann man tun? &lt;br /&gt;Nach der herrschenden Meinung kann das im Rechtszug übergeordnete Gericht grundsätzlich nur gegen eine ergangene, den Rechtsmittelführer beschwerende Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen dessen vermeintliches oder tatsächliches Untätigbleiben angerufen werden. Die Zivilprozessordnung sieht ein solches Rechtsmittel weiterhin nicht vor. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in Ausnahmefällen ein außerordentliches Rechtsmittel zuzulassen sei, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliches Rechtsmittel (nach Maßgabe der Vorschriften des § 252 bzw. §§ 567 ff ZPO) aus rechtsstaatlichen Gesichtpunkten für zulässig gehalten, wenn mit ihr eine willkürliche Untätigkeit des Gerichts geltend gemacht wird, die einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkommt. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde wurde von einem Teil der Rechtsprechung dann gesehen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung vorliegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Art der Behandlung des Verfahrens zu einer über das Normalmaß hinausgehenden, unzumutbaren Verzögerung einer Entscheidung führt, die im Ergebnis einer durch Untätigkeit verursachten willkürlichen Rechtsverweigerung bzw. einer Art stillschweigender Aussetzung des Verfahrens gleichkommt.&lt;br /&gt;Generell verbietet sich aber nach der Rechtsprechung jede schematische Betrachtung, vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der auf dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) beruhende Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Beschwerdegericht in die richterliche Unabhängigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Vorinstanz, wie es prozessual verfährt, eingreift. Verfahrensgegenstand wäre, wenn man dieses Rechtsmittel zulässt, ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Hingegen ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffnet, um einzelne vom Beschwerdeführer begehrte Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden, vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht geförderten Verfahrens herbeizuführen. Ziel der Beschwerde kann es also nur sein, die Vorinstanz anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben, wobei zu beachten sein wird, dass durch die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde das Verfahren nicht insgesamt weiter verzögert wird. Völlig zu vermeiden ist das natürlich nicht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Unterbleibt bei hoher Belastung des Gerichts und fortlaufendem Schriftwechsel der Parteien über längere Zeit eine Terminierung der Sache, lässt sich hieraus eine Untätigkeit des Gerichts nicht ohne weiteres herleiten. Eine Überprüfung der richterlichen Tätigkeit durch die nächst höhere Instanz scheidet in einem solchen Fall aus.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Im Übrigen: Eine Befangenheit des abgelehnten Richters kann ausnahmsweise zu besorgen sein, wenn er einen Prozess ohne erkennbaren Grund über lange Zeit hinweg nicht weiter fördert und auf wiederholte Erinnerungen und Anträge des Klägers, der beispielsweise erhebliche Summen fordert, schlicht nicht mehr reagiert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5646783678209280358?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5646783678209280358'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5646783678209280358'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/05/untatigkeitsbeschwerde-prozess.html' title='Untätigkeitsbeschwerde - Prozess - Verzögerung'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/S_GZoGezp3I/AAAAAAAAASQ/jYfJnjgOkg8/s72-c/erflogosm.jpg' height='72' width='72'/></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7812394776345041094</id><published>2010-05-13T10:06:00.003+02:00</published><updated>2010-05-13T10:12:27.482+02:00</updated><title type='text'>Bundesgerichtshof Mai 2010 zum Filesharing - Abmahnung - Schadensersatz</title><content type='html'>Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 (Sommer unseres Lebens) ist von erheblicher Bedeutung für die sog. Filesharing-Fälle. Privatpersonen können danach lediglich auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das setzt vor, dass ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wurde. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Der Beklagte war in der fraglichen Zeit, in der der Titel heruntergeladen war, jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach dem BGH kommt eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht. Dabei müssen aber private Anschlussinhaber  prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, wie geschehen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann allerdings nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diese Pflicht war in dem konkreten Fall verletzt, weil es der Nutzer bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen hatte und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war zudem mit keinen Mehrkosten verbunden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (Wichtige Feststellung am Rande: nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat das Gericht zudem verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Urteil könnte wegweisend sein, wenn nicht später in Fällen von mehr Dateien, als sie dem vorliegenden Fall zugrundelagen, doch die Abmahnkosten wieder auf immense Streitwerte berechnet werden.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7812394776345041094?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7812394776345041094'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7812394776345041094'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/05/bundesgerichtshof-mai-2010-zum.html' title='Bundesgerichtshof Mai 2010 zum Filesharing - Abmahnung - Schadensersatz'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-4588613422183709976</id><published>2010-05-03T18:29:00.001+02:00</published><updated>2010-05-03T18:29:22.482+02:00</updated><title type='text'>Beamte - Mobbing</title><content type='html'>Aktuell ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat vom 19.02.2009 - 6 A 356/06 zum Thema Mobbing bei Beamten:   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Oberverwaltungsgericht weist in dieser Entscheidung zunächst auf einen rechtlichen Umstand hin, der auch der arbeitsgerichtlichen Mobbing-Rechtsprechung und allgemeinen prozessualen Regeln entspricht: Die bloße Behauptung systematisch anfeindender, schikanierender und diskriminierender Verhaltensweisen von Vorgesetzten genügt für die Darlegung einer derartigen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht. Die beanstandeten Verhaltensweisen dürfen nicht nur pauschal und wertend geschildert werden. Vielmehr müssen sie so konkret und substantiiert dargestellt werden, dass sie einer Überprüfung zugänglich sind. Dies setzt die Darlegung eines Tatsachenkerns voraus, der mit konkretem Gegenvortrag bestritten werden kann. Das Gericht verweist ausdrücklich auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Mobbings, wie es die Landesarbeitsgerichte – unter anderem (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 489/07 -; LAG Köln, Urteil vom 21. April 2006 - 12 (7) Sa 64/06; LAG Schleswig-Holstein; Urteil vom 28. März 2006 - 5 Sa 595/05 -, NZA-RR 2006, 402 – entwickelt haben.    &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin dieser Entscheidung nicht. Sehr typisch folgte daraufhin dieser Vortrag des Gerichts: Die Vorwürfe der Klägein gegen den Schulleiter und andere Beteiligte seien ausschließlich wertend und pauschal. Deren Verhalten beschrieb sie in der Gegendarstellung zum Schulleitergutachten vom 7. September 2003 durchgängig als "Machtspiele mit Geschrei, Gebrüll, Drohungen und Mundverbieten", "ständige Schikanen", "erniedrigend" und, soweit es um die Bewertung ihrer Leistungen ging, als "Verleumdungen" und "Unwahrheiten". Dieser Vortrag war mangels Tatsachenkerns mit konkretem Gegenvortrag nicht bestreitbar und einer Überprüfung nicht zugänglich. Das galt auch für den Vorwurf der Verleumdung und Verbreitung von Unwahrheiten. Die Klägerin stellte nicht objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen der genannten Personen in Frage, sondern nur Werturteile. Soweit sie konkrete Gegebenheiten wie einen Anruf des Schulleiters am 6. Februar 2002 oder ein Gespräch mit ihm an einem Sonntag in T. schilderte, waren nicht inhaltliche Äußerungen oder konkret beschriebene Verhaltensweisen Gegenstand des Vorwurfs, sondern das lediglich allgemein als "unverschämt", "brüllend" und "einschüchternd" bezeichnete Auftreten des Schulleiters. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Probleme der Zurechnung&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ob die Schulleiterbeurteilung vom 5. August 2003 als solche die Erkrankung der Klägerin verursacht hat, kann offen bleiben. Eine derartige Folge wäre dem beklagten Land nicht in der Weise zuzurechnen, dass sie das Ermessen bei der Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst einschränken würde. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beurteilung rechtswidrig war. Für die Zurechnung genügt es nicht, dass eine rechtswidrige Handlung von Bediensteten des Dienstherrn conditio sine qua non für die Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten ist, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Dienstunfähigkeit entfiele. Vielmehr muss diese eine adäquate Folge der rechtswidrigen Handlung sein. Das ist nur der Fall, wenn der Dienstherr mit einem derartigen Kausalverlauf rechnen musste. Objektiv außergewöhnliche, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Geschehensabläufe sind ihm nicht zuzurechnen, weil dies zu einer uferlosen Ausweitung seiner Verantwortlichkeit führen würde.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dienstunfähigkeit &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Dienstunfähigkeit der Klägerin ist keine adäquate Folge des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003. Zwar mag vorhersehbar sein, dass eine schlechte Beurteilung beim Betroffenen zu einer psychischen Belastung führen kann, es muss aber in aller Regel nicht mit weitergehenden Beeinträchtigungen gerechnet werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beamte für die angestrebte Beamtenlaufbahn - auch gesundheitlich - geeignet ist. Vorauszusetzen ist damit eine psychische Konstitution des Beamten, die ihn dazu befähigt, sich mit einer im sachlichen Rahmen bleibenden Kritik auch dann konstruktiv auseinander zu setzen, wenn sie unberechtigt ist. Dementsprechend ist nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassen, dass der Beamte aufgrund einer den genannten Rahmen wahrenden Beurteilung dauerhaft erkranken und deswegen seinen Dienst nicht mehr - auch nicht an einer anderen Ausbildungsstelle - aufnehmen könnte. Vielmehr darf von dem Beamten erwartet werden, dass er Einwände gegen eine derartige  Beurteilung in dem dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren erhebt.  &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Wer den Dienstherrn wegen Mobbing zur Rechenschaft ziehen will, muss die Verletzung von Pflichten darlegen und beweisen. Vgl. die Argumentation des Verwaltungsgerichts Würzburg (27.06.2006 - W 1 K 04/1027):   &lt;br /&gt;Ein solcher Anspruch setzt die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bzw. die Verletzung sonstiger beamtenrechtlicher Verpflichtungen auf Seiten des Dienstherrn voraus. Ein solcher Anspruch ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur durchaus neben einem Amtshaftungsanspruch i.S.d. Art 34 S. 1 GG  i.V.m. § 839 BGB denkbar und möglich und kann getrennt verfolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter „Mobbing“ der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei „Mobbing“ um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, ist einzelfallabhängig. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt regelmäßig die systematische Vorgehensweise. Es geht also immer um eine Gesamtheit der Handlungen, die eine Haftung aufgrund der Einzelereignisse verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen. Immer ist ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den jeweiligen Ereignissen notwendig. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht konstatiert dann eine, unserer Auffassung nach sehr problematische Erweiterung der Begrifflichkeit: Das gegen eine Person gerichtete Verhalten erfolgt dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt, meint das Gericht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das allerdings ist nach unserer Einschätzung eine Anforderung, die eine inhaltliche Komponente besitzt, für die wir keine gesetzliche Grundlage erkennen können. Denn würden etwa wiederholt und permanent Mobbing-Maßnahmen erfolgen, würde aber nicht erkennbar werden, dass hier ein System der Schikane dahintersteht, etwa einen Beamten zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu bewegen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das Gericht führt noch weiterhin aus: Die Literatur geht davon aus, dass die Ursachen und Motive eines Mobbing vielschichtig sind, in der Regel sind mehrere Gründe gleichzeitig maßgeblich. Zweck des Mobbings ist regelmäßig die soziale Ausgrenzung des Opfers aufgrund eines Konflikts und schließlich die Verdrängung aus dem Arbeitsbereich. Ziel der Maßnahmen ist üblicherweise nicht der eigentliche Streitgegenstand, sondern die Person des Gegners. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das ist sehr richtig beobachtet, denn regelmäßig findet ein Etikettenschwindel statt, der unter Umständen durch Mobbingkommissionen noch weiter kaschiert wird, m. a. Worten: Es gibt praktisch nie einen Mobber, der seine Mobbingabsicht einräumt.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine faire und offene Lösung erscheint den Akteuren stets zu riskant. Das Gericht unterscheidet zwischen Vorgesetzten-, Kollegen- und Mitarbeitermobbing. Ein oder mehrere Täter handeln mitunter planmäßig, um den eigenen Machtbereich zu festigen. Ebenso können mehrere Täter gegebenenfalls auch aus verschiedenen Hierarchieebenen heraus gemeinsam dieselbe Person aus völlig unterschiedlichen Motiven mobben, wobei sie lediglich die Zielstellung einigt.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-4588613422183709976?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4588613422183709976'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4588613422183709976'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/05/beamte-mobbing.html' title='Beamte - Mobbing'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5737012656786360083</id><published>2010-05-03T18:27:00.001+02:00</published><updated>2010-05-03T18:27:55.082+02:00</updated><title type='text'>Beamte - Dienstpflichten II</title><content type='html'>Irrtum &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Weiß der Beamte, dass sein Verhalten rechtlich schlechthin verboten ist, so ist ein Irrtum darüber, ob sein Tun oder Unterlassen für ihn auch dienstrechtliche Folgen haben kann (z.B. weil er irrig annimmt, eine außerdienstlich begangene Straftat stelle kein Dienstvergehen dar), unbeachtlich. Denn ein solcher Irrtum betrifft die disziplinarrechtliche Relevanz der Tat. Dieser "Rechtsfolgenirrtum" ist im Disziplinarrecht irrelevant. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Sexuelle Zudringlichkeiten &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dienstvergehen aufgrund sexueller Belästigung am Arbeitsplatz führen nach dem Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 nicht regelmäßig zu einer bestimmten Maßnahme. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, ist nach Auffassung des Gerichts zu umfangreich, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung weiblicher oder männlicher Mitarbeiter, vor allem wenn der Beamte gerade unter Ausnutzung seiner Vorgesetzteneigenschaft versagt und dadurch nicht nur seine Integrität in der Dienststelle weitgehend einbüßt, sondern auch sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn schwer erschüttert, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen, während in minderschweren Fällen eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5737012656786360083?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5737012656786360083'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5737012656786360083'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/05/beamte-dienstpflichten-ii.html' title='Beamte - Dienstpflichten II'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7838012187894325535</id><published>2010-05-03T18:24:00.000+02:00</published><updated>2010-05-03T18:26:51.830+02:00</updated><title type='text'>Beamter - Dienstpflicht</title><content type='html'>Missbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder Verweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), sind im Zweifel keine Disziplinarstrafen. Bei solchen Missbilligungen ist nicht der Rechtsweg zu den Disziplinargerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Beispielsweise in NRW: Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Der Rechtsschutz gegen Missbilligungen ist in der Landesdisziplinarordnung nicht den Disziplinargerichten zugewiesen. Für die Entscheidungen im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen insbesondere der Dienstvorgesetzten sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig. Das Recht, solche Missbilligungen auszusprechen, beruht auf dem allgemeinen Beamtenrecht, vor allem auf der Geschäftsleitungsbefugnis, Weisungsbefugnis und Aufsichtsbefugnis der Dienstvorgesetzten. Jedenfalls gegen eine Missbilligung, wie sie dem Kläger erteilt worden ist, kann der betroffene Beamte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Denn der schriftlich erteilte förmliche Vorwurf dienstpflichtwidrigen Verhaltens ist geeignet, den Beamten in seinen Rechten zu verletzen, wenn er nicht berechtigt und folglich rechtswidrig ist. Gegen eine Missbilligung dieser Art ist deshalb verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegeben. Der Kläger hat sein Begehren zumindest auch als allgemeine Leistungsklage auf Widerruf gestellt. Hierbei kann offen bleiben, ob die umstrittene Missbilligung als anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 42 VwGO) anzusehen ist. Jedenfalls erscheint ein Anspruch auf Widerruf möglich. Dem Beamten obliegt die allgemeine Dienstpflicht, daß sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese allgemeine Pflicht verlangt ua ein achtungsvolles und taktvolles Verhalten gegenüber Kollegen und Mitarbeitern. Dazu gehört, dass der Beamte Vorwürfe und Beschuldigungen gegen Kollegen und Mitarbeiter nur nach sorgfältiger Prüfung und in angemessener Form erheben darf. Erhebt er in einer Dienstaufsichtsbeschwerde schwerwiegende Vorwürfe gegen Kollegen und Mitarbeiter, so darf er deren Würde und Lauterkeit nicht über das zur Darstellung und Klärung der Vorwürfe notwendige Maß hinaus in Frage stellen. Der Beamte kann mit solchen Äußerungen in einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Pflicht verstoßen. Zwar darf die Tatsache der Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen. Der Beamte hat hierbei aber seine Beamtenpflichten einzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass dem Dienstvorgesetzten bei der Frage, ob und wie er im Falle einer Dienstpflichtverletzung eines Beamten einschreitet, ein weites Ermessen zusteht.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7838012187894325535?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7838012187894325535'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7838012187894325535'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/05/beamter-dienstpflicht.html' title='Beamter - Dienstpflicht'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-1435324814147086162</id><published>2010-03-17T20:08:00.002+01:00</published><updated>2010-03-17T20:12:23.625+01:00</updated><title type='text'>Kanzlei Dr. Palm - Referendarinnen, Referendare Nebentätigkeit</title><content type='html'>Wir suchen ständig engagierte StationsreferendarInnen, insbesondere solche, die sich für IT-Recht, Online-Recht, Rechtsprobleme des Internets etc. interessieren. Gleichfalls suchen wir auch - unabhängig von einer Referendarstation in unserer Kanzlei - ReferendarInnen im Rahmen einer bezahlten Nebentätigkeit. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nachfrage unter: Email drpalm@web.de oder telefonisch unter: 0228/63 57 47&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-1435324814147086162?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1435324814147086162'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1435324814147086162'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/03/kanzlei-dr-palm-referendarinnen.html' title='Kanzlei Dr. Palm - Referendarinnen, Referendare Nebentätigkeit'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2212515674919978591</id><published>2010-02-01T18:28:00.002+01:00</published><updated>2010-02-01T18:40:41.480+01:00</updated><title type='text'>Filesharing und kein Ende II</title><content type='html'>543 Musiktitel führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger &amp; Solmecke zur Verfügung gestellten)Entscheidung des LG Köln zu einem &lt;strong&gt;Streitwert von 160.000 Euro&lt;/strong&gt;, der für die Berechnung der Kosten der abmahnenden Anwälte maßgeblich ist.  Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen, als sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die Beklagtenvertreter hatten in einer interessanten Berechnung darauf hingewiesen, dass nach ihrer Berechnung 350 Millionen Euro Abmahnkosten jährlich eingenommen würden, was unwahrscheinlich sei. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/musik.htm"&gt;Mehr dazu &gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2212515674919978591?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2212515674919978591'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2212515674919978591'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/02/filesharing-und-kein-ende-ii.html' title='Filesharing und kein Ende II'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2388266261068129153</id><published>2010-02-01T18:20:00.002+01:00</published><updated>2010-02-01T18:28:16.351+01:00</updated><title type='text'>Filesharing und kein Ende</title><content type='html'>In einer freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger &amp; Solmecke zur Verfügung gestellten Entscheidung des LG Köln vom 27.01.2010 erfolgen Ausführungen dazu, wie sich Erziehungsberechtigte verhalten sollen, um nicht im Rahmen der Störerhaftung anwaltliche Abmahnkosten ausgleichen zu müssen: Das Gericht geht von individuellen Benutzerkonten der Kinder aus. Weiterhin erläutert das Gericht, dass eine Firewall notwendig sei, die die Ausführung von filesharing-software verhindere. Damit ist immerhin klar, dass "irgendwelche" Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen und im Grunde der Anschlussinhaber das Risiko unbefugten Gebrauchs gegen Null minimieren muss. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/musik.htm"&gt;Mehr dazu &gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2388266261068129153?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2388266261068129153'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2388266261068129153'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2010/02/filesharing-und-kein-ende.html' title='Filesharing und kein Ende'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-1530326561625969828</id><published>2009-08-21T22:33:00.001+02:00</published><updated>2009-08-21T22:36:56.389+02:00</updated><title type='text'>Randnotiz: Bauliche Veränderungen Wohnungseigentum</title><content type='html'>Wenn jede bauliche Veränderung zulässig wäre, würde der Gesamteindruck einer Hausanlage leiden. Was ist zulässig, was sollte man lieber unterlassen, wenn es keine Einigung der Wohnungseigentümer gibt? &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Beispiel: Zaun&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Errichtung eines Zaunes stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Darauf könnte man nur dann verzichten, wenn die anderen Eigentümer durch die bauliche Veränderung keinen über das geordnete Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erleiden. Das ist einer Beeinträchtigung des Gartenbereichs der Wohnanlage in Form einer Parzellierung durch die Errichtung des Zaunes gerade gegeben. Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen, wobei entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dass das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch ein durch den Zaun bedingte Parzellierung negativ beeinträchtigt wird, gilt insbesondere bei Anlagen, die nicht wie eine Einfamilien- und Reihenhausanlage strukturiert sind, also wo Nutzungsbereiche regelmäßig äußerlich erkennbar abgegrenzt werden(Landgericht Köln 2008). &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Holzfenster - Kunststofffenster&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster stellt regelmäßig eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Fahrradabstellplatz&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Erstellung eines Fahrradabstellplatzes im gemeinschaftlichen Eigentum kann zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Bildes der Wohnungseigentumsanlage führen mit der Folge, dass eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vorliegt.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Außenkamin &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die in der Teilungserklärung nicht vorgesehene Errichtung eines Außenkamins stellt einen Eingriff in die Substanz der Außenwand des Hauses und damit eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und deshalb des Einverständnisses sämtlicher davon betroffener Miteigentümer bedarf.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mehr erfahren unter &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/baulich.htm"&gt;Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm &lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-1530326561625969828?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1530326561625969828'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1530326561625969828'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/08/randnotiz-bauliche-veranderungen.html' title='Randnotiz: Bauliche Veränderungen Wohnungseigentum'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5387400968275214015</id><published>2009-06-20T21:28:00.002+02:00</published><updated>2009-06-20T21:35:47.475+02:00</updated><title type='text'>Rechtsanwälte und Verfahrensdauer</title><content type='html'>Einer der blödesten Sprüche überhaupt: "Das Justizsystem der Zukunft arbeitet schnell - schließlich hat man alle Rechtsanwälte abgeschafft." So heißt es in "Zurück in die Zukunft 2". Gerade Anwälte ziehen jedenfalls nach dem deutschen Prozessystem keinerlei Vorteile aus langen Prozessen. Denn der Erklärungsaufwand gegenüber dem Mandanten und die Gebührenordnung schreien geradezu nach kurzen Verfahren. Allein die fehlenden Planstellen bei den deutschen Gerichten eröffnen keine zügigen Verfahren - während Arbeitsgerichte noch leidlich schnell sind, muss man bei Familiengerichten schon erheblich mehr Zeit mitbringen, bei Erbstreitigkeiten dehnt sich das Zeitmodell noch erheblich, bei Verwaltungsgerichten vergehen Jahre. Doch die Frage, wie das zu verkürzen wäre, lässt sich nicht leicht beantworten. Demnächst erscheint eine Studie von Rechtsanwalt Dr. Palm, die das Thema genauer zu erfassen versucht.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5387400968275214015?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5387400968275214015'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5387400968275214015'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/06/rechtsanwalte-und-verfahrensdauer.html' title='Rechtsanwälte und Verfahrensdauer'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-93072854399030740</id><published>2009-05-24T19:20:00.002+02:00</published><updated>2009-05-24T19:30:54.848+02:00</updated><title type='text'>Deutsche im Ausland und anwaltliche Vertretung</title><content type='html'>Wir repräsentieren die Belange zahlreicher Mandanten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unter anderem aus Argentinien, Brasilien, Ecuador, Japan, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Österreich, USA, China, Russland und der Schweiz. Online tätig zu sein, heißt heute etwa ein Email aus Barcelona zu erhalten, um Widerspruch für ein spanisches Unternehmen gegen einen hiesigen Antrag auf einen Mahnbescheid einzulegen und innerhalb von Stunden, wenn nicht Minuten, zu reagieren. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wir helfen Deutschen, die im Ausland leben, bei zahlreichen Fragen, die einen inländischen Gerichtsstand begründen oder auch nur außerprozessual verfolgt werden müssen. Im Fall von Scheidungen, Unterhalt, Adoptionen, Testamenten mit der Regelung von Inlandsvermögen, Einbürgerungen, Wiedereinbürgerungen, Beibehaltungsgenehmigungen etc. können wir Ihre Interessen vertreten, ohne dass Sie hier in Deutschland präsent sein müssen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Insofern müssen Sie sich nicht darum sorgen, dass wir Ihre Interessen nicht repräsentieren können, wenn Sie fern von unserem Kanzleisitz wohnen. Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/postindex.htm"&gt;Website mit näheren Informationen&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zum Sekretariat für die &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/sekretariat.htm"&gt;Erteilung einer Vollmacht &lt;/a&gt;etc. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-93072854399030740?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/93072854399030740'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/93072854399030740'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/deutsche-im-ausland-und-anwaltliche.html' title='Deutsche im Ausland und anwaltliche Vertretung'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-1501978477515210873</id><published>2009-05-24T19:06:00.002+02:00</published><updated>2009-05-24T19:16:33.304+02:00</updated><title type='text'>Wenn sich eine Ehegatte nicht scheiden lassen will</title><content type='html'>Neulich hatten wir es mit der komplexen Konstellation in einer Vertretung vor dem Oberlandesgericht Köln zu tun, dass ein Ehegatte sich nach ca. zwei Jahren Trennung nicht scheiden lassen will. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Wie reagieren Gerichte darauf?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zunächst ist die Frage zu beantworten: Wann ist eine Ehe so zerrüttet, dass auch nach dem Ablauf eines Trennungsjahr auch gegen den Willen des anderen die Scheidung auszusprechen ist?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Ehegatten leben bekanntlich getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Der Scheidungsantrag eines Ehegatten ist aber lediglich ein schwaches und nicht hinreichendes Indiz für das Scheitern der Ehe. Ein Indiz (nicht Beweis) für das Scheitern der Ehe ist in der Regel die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Ehescheidung, unbeschadet dessen, ob es sich um eine Zustimmung handelt, die in Inhalt und Form den Voraussetzungen des § 1566 Abs. 1 BGB genügt.Wenn es um die Frage der Zerrüttung geht, sind Indizien zu "sammeln". &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Dauer des Getrenntlebens wird als wesentliches Indiz für die Zerrüttung gewertet, dessen Beweiskraft mit zunehmender Trennungsdauer wächst. Als weiteres sicheres Anzeichen für die endgültige Zerrüttung der Ehe ist die Tatsache anzusehen, wenn sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sich mittlerweile von der Ehe abgewandt haben und jeweils neue Partnerschaften eingegangen sind. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Nach der Rechtsprechung reicht eine einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten aus. Es genügt, wenn aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Der Vortrag, die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt und auch der andere Ehegatte wolle geschieden sein und werde dem Begehren zustimmen, ist dagegen nicht ausreichend für einen schlüssigen Antrag. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten reicht für sich betrachtet nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Dabei ist es gleichgültig, warum ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Seine Gründe müssen auch nicht vernünftig sein. Es genügt die hier erkennbare subjektive Einstellung der die Scheidung begehrenden antragstellenden Partei, wenn sie sich dahin schriftsätzlich äußert, dass die Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist. Tatsächlich genügt es, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich – gleich aus welchen Gründen - endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Geht das Verhalten des Scheidungswilligen gegenüber dem Antragsgegner über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren so weit, dass er (oder sie) jede Kontaktaufnahme - auch durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - zu unterbinden versucht , die Wohnung wechselt, nachdem der Antragsgegner diese ausfindig gemacht hat, und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln versucht wird, den Näherungsversuchen des Antragsgegners zu entgehen, ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm ist unter anderem berechtigt, vor allen deutschen Oberlandesgerichten aufzutreten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn Sie weitere Fragen haben, &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/sekretariat.htm"&gt;kontaktieren Sie uns per Email oder Telefon. &lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-1501978477515210873?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1501978477515210873'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1501978477515210873'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/wenn-sich-eine-ehegatte-nicht-scheiden.html' title='Wenn sich eine Ehegatte nicht scheiden lassen will'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3053418828596633611</id><published>2009-05-24T18:02:00.002+02:00</published><updated>2009-05-24T18:10:51.463+02:00</updated><title type='text'>Adelsprädikat Adliger Name Adoption</title><content type='html'>Die Adoption durch einen Adligen wurde in Billy Wilders Komödie "Eins, Zwei, Drei" einigermaßen ironisch kommentiert. Der Sozialist Otto wird auf Betreiben des machtpolitisch komplex agierenden Coca-Cola-Bosses durch den adligen Toilettenmann des Hotels Kempinski adoptiert, um zu „Otto Graf von Droste-Schattenburg“ zu avancieren. Wie geht die Rechtsprechung mit solchen Adoptionen um?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In der Weimarer Reichsverfassung - Art. 109 Abs. 3 S. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) (Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden) - ist nicht im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen Adelsbezeichnungen als Teil des Namens fortgeführt werden. Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung der Gerichte zu beachten, dass es bei ihrer Zielsetzung, die Neuverleihung von Adelsprädikaten auch als Namensbestandteil auszuschließen, auch nicht ihr Sinn gewesen sein kann, solche Adelsbezeichnungen wieder aufleben zu lassen, die damals bereits nicht mehr benutzt wurden. Die Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass Adelsbezeichnungen jedenfalls dann nicht Bestandteil des Namens geworden sind, wenn sie bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung lange Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr geführt worden waren (vgl. BVerwG StAZ 1969, 185, 186; BayObLG StAZ 1981, 184, 185; OLG Frankfurt StAZ 1885, 12, 13; OLG Düsseldorf StAZ 1997, 177f; KG StAZ 1999, 38ff). &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Frage, welcher Zeitraum einer tatsächlichen Nichtbenutzung eine Adelsbezeichnung mit Inkrafttreten der WRV in Wegfall brachte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das OLG Frankfurt hält die Nichtbenutzung über "mindestens zwei Generationen" für erforderlich, andere Obergerichte sehen diesen Zeitraum eher als Orientierungsmaßstab (BayObLG a.a.O.; offen OLG Düsseldorf a.a.O.). Das OLG Hamm (15. Zivilsenat 21.09.2006 - 15 W 257/05) sah keinen Anlass, zur Frage einer absoluten zeitlichen Grenze Stellung zu nehmen.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Art.109 Abs. 3 S. 2 WRV knüpft bei der Überführung der Adelsbezeichnungen in das Namensrecht an die tatsächliche Verhältnisse an, in denen es den Berechtigten jedenfalls faktisch freigestellt war, ihre Adelsbezeichnung zu führen. Die namensrechtliche Ordnungsfunktion macht es erforderlich, hinsichtlich der tatsächlichen Führung der Adelsbezeichnung solche, eher kurzfristigen Verhaltensweisen auszuscheiden, die sich als eher zufällige Reaktion auf konkrete rechtliche oder soziale Zusammenhänge darstellen könnten. Erforderlich erscheint vielmehr - bezogen auf die Zeit vor 1919 - eine Verfestigung der tatsächlichen Handhabung. Da es um die Ordnungsfunktion des Familiennamens geht, erscheint in zeitlicher Hinsicht eine einheitliche Handhabung der Nichtführung der Adelsbezeichnung über jedenfalls eine Generation erforderlich, um dieser -bezogen auf den Regelungsgehalt des Art.109 WRV- die Namensfunktion zu entziehen. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren (OVG Hamburg - 3. Senat 11.01.2006 - 3 Bf 369/02). Die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der Versagung des gewünschten Adelsnamens begründet zum Beispiel keinen Ausnahmefall. Mit der Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind, hat der Gesetzgeber die adelsrechtlichen Privilegien beseitigen wollen. Er hat es aber mit der Anordnung der Aufhebung der Vorrechte nicht bewenden lassen und es zusätzlich ausdrücklich verboten, Adelsbezeichnungen zu verleihen. Darin kommt der Wille zum Ausdruck, dass Adelsbezeichnungen weder allein noch als Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens fortbestehen und ansonsten nicht mehr, also auch nicht durch öffentlich-rechtliche Namensänderung vergeben werden sollten. Selbst das Interesse, dass der Name "..." nicht ausstirbt bzw. wiederauflebt, stellt keinen wichtigen Grund für eine erstrebte Namensänderung dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das OVG Hamburg (3. Senat vom 11.01.2006 - 3 Bf 369/02) erläutert die Problematik weiterhin so:   „Wenn bei der Vergabe von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen Zurückhaltung geboten ist, bedeutet dies, dass bei der Annahme von Ausnahmefällen ebenfalls zurückhaltend vorgegangen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von ihm entschiedenen Fällen eine Ausnahme dann als gegeben angesehen, wenn besondere soziale, d.h. in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen vorgelegen haben, die den gewünschten Namen tragen. Derartige Beziehungen sind in einem Fall angenommen worden, in dem der Geburtsname der Ehefrau, ein Name mit Adelsbezeichnung, von ihr - nach altem Recht - dem so genannten Sammelnamen des Ehemannes hinzugefügt und auch den Familienangehörigen als Teil eines Doppelnamens gewährt worden ist (vgl. Urt. v. 5.3.1965, BVerwGE Bd. 20 S. 300). Das OVG NRW (Entscheidung vom  12.05.2000 - 8 A 3458/96) hat das aber in einer ähnlichen Konstellation auch abgelehnt: Der volljährige in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgerte Nachkomme einer Person, welcher in ihrem Heimatstaat ein Adelsprädikat aberkannt worden ist, kann eine auf Führung der Adelsbezeichnung als Namensbestandteil gerichtete Namensänderung nur dann beanspruchen, wenn er entweder persönlich von dem Namensführungsverbot betroffen war oder von einem Anspruchsinhaber abstammt, der selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat. Einen Nachkommen eines adligen Namensträgers betrifft die Maßnahme nur dann selbst und unmittelbar, wenn sich das Namensverbot auch auf ihn erstreckt hat, weil er noch vor Inkrafttreten des Verbots geboren worden ist. Der bloße Wunsch, einen von den Vorfahren geführten Adelstitel wieder aufzunehmen, stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3053418828596633611?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3053418828596633611'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3053418828596633611'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/adelspradikat-adliger-name-adoption.html' title='Adelsprädikat Adliger Name Adoption'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-4180799254256647226</id><published>2009-05-24T17:45:00.004+02:00</published><updated>2009-05-24T17:56:51.600+02:00</updated><title type='text'>Erwachsenenadoption - Volljährigenadoption</title><content type='html'>Wir haben zahlreiche Fälle der Erwachsenenadoption in der gesamten Bundesrepublik Deutschland betreut und dabei auch solche Konstellationen kennen gelernt, die juristisch nicht immer einfach zu bewerten sind, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern in spe kritisch ist oder auch der Erwerb eines Adelsprädikats eine Rolle spielt.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Für die Adoption eines Erwachsenen ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat. Was ist nun der entscheidene Aspekt für die Durchführung einer erfolgreichen Adoption?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Annahme muss sittlich gerechtfertigt sein, was insbesondere dann gilt, wenn zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Das Leitbild der Volljährigenadoption ist im Gegensatz zu demjenigen der Minderjährigenadoption nicht auf einen Ersatz der leiblichen Elternschaft durch den Annehmenden gerichtet. Eine solche Beziehung setzt in der Regel einen Altersabstand voraus, der eine natürliche Generationenfolge nicht ausschließen würde. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar. Adoptionen sind aber - wie nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich entschieden wurde - auch zwischen Geschwistern möglich. Die Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen, wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare familiäre Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu erwarten ist, vgl. etwa OLG Frankfurt (20 W 347/98). Dann muss aber eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand festgestellt werden. Der Umstand, dass der Anzunehmende seine guten Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass er als einziges Kind den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption (hier: die Absicht des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen Erbschaftsteuer zu sparen), sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt, stellt das Landgericht Landshut 1999 fest.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Bei der für die Annahme eines Volljährigen vorzunehmenden Interessenabwägung sind folglich die vermögensrechtlichen, insbesondere die erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden zu berücksichtigen. So wurde etwa entscheiden, dass ein leibliches Kindes eine Verschlechterung seiner vermögensrechtlichen Situation durch eine aus der Adoption folgenden Minderung seines Pflichtteilsrechts nicht hinzunehmen braucht. Die Beerbungschancen werden bei Adoptionen allerdings zwangsläufig geschmälert, sodass daraus allein kein absolutes Argument zu gewinnen ist. Im Fall der Adoption von ausländischen Erwachsenen ist zu berücksichtigen, dass die Adoption nicht zwangsläufig zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels führt. Wenn insbesondere dieser Zweck im Vordergrund steht, wird die Adoption nicht erfolgreich sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Spätestens aber das Ausländeramt wird bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Schwierigkeiten bei der Adoption von Ausländern machen, wenn nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, die einen gemeinsamen Aufenthaltsort zwischen Eltern und Kind erforderlich machen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm präsentiert hier &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/erwachse.htm"&gt;mehr zum Thema &gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-4180799254256647226?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4180799254256647226'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4180799254256647226'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/erwachsenenadoption-volljahrigenadoptio.html' title='Erwachsenenadoption - Volljährigenadoption'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3047055015201872784</id><published>2009-05-24T17:33:00.003+02:00</published><updated>2009-05-24T17:41:58.586+02:00</updated><title type='text'>Unterhalt bei hohem Einkommen jenseits der "Tabelle"</title><content type='html'>Was ist eigentlich, wenn ein Ehegatte sehr gut verdient und die Unterhaltstabelle gar nicht mehr einschlägig ist? Denn die diversen Tabellen der Oberlandesgerichte schreiben nicht die Einkommen unbegrenzt nach oben und setzen entsprechend den Unterhalt proportional herauf. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Soweit erst mal das Gesetz.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wurde das überdurchschnittliche Einkommen der Ehegatten während des Zusammenlebens nicht gänzlich für den allgemeinen Lebensunterhalt verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt, sind bei der Unterhaltsbemessung entsprechende Teile des Einkommens nicht zu berücksichtigen, sofern das verfügbare Einkommen durch die Vermögensbildung nicht unangemessen eingeschränkt wurde. Denn es gehört nicht zu den Zwecken des Ehegattenunterhalts, nach der Trennung dem Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise wie dem Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen. Vielmehr sollen dem bedürftigen Ehegatten über den Unterhalt diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um seine laufenden Lebensbedürfnisse so zu befriedigen, wie es dem in der Ehe erreichten Lebensstandard entspricht, OLG Koblenz aus dem Jahre 2000. &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Das Problem hoher Einkommen bei der Unterhaltsberechnung kann sich insbesondere beim Kindesunterhalt ergeben. Das Maß des den Kindern geschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der Unterhaltsbedürftigen. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab, wie der BGH es mehrfach festgestellt hat. Nur wenn das Kind schon eine eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbedarf danach, was einen festen Unterhaltsbedarf für Kinder rechtfertigen kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es entspricht der gerichtlichen Praxis, sich bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellenwerken zu orientieren Die in diesen Tabellenwerken ausgewiesenen Richtsätze lassen sich als Erfahrungswerte verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Einkommensgruppen der Tabellen sind nach oben begrenzt. Für ein diese Sätze übersteigendes Nettoeinkommen verweist die Düsseldorfer Tabelle auf die "Umstände des Falles". Das klingt nach Billigkeit und ist auf den ersten Blick nur schwer justiziabel. Der Bundesgerichtshof hatte früher ausgeführt, dass es zwar für den Kindesunterhalt keine feste Obergrenze gebe, die Ableitung des Kindesunterhalts aus der Lebensstellung der Eltern aber nicht bedeuten könne, dass den Kindern eine den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechende Lebensstellung ermöglicht werden müsse. Wenn der Berechtigte aber im Blick auf eine weitergehende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten einen über die schon bestehende reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf geltend machen will, muss er im einzelnen darlegen, worin dieser Bedarf bestehe und welche Mittel zu seiner Befriedigung im einzelnen erforderlich seien Die Notwendigkeit einer konkreten Bedarfsermittlung bei hohen Einkommen rechtfertigt sich nicht nur aus der Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts. Sie erklärt sich auch aus der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und - als Richtsatz - pauschalierend zu verallgemeinern. Die Düsseldorfer Tabelle zieht die Grenze möglicher Verallgemeinerung bei einem entsprechenden Nettoeinkommen. Eine solche Pauschalierungsgrenze erscheint sachgerecht und erlaubt eine schematische Fortschreibung der als Erfahrungswerte verstandenen Richtsätze im Einzelfall nicht.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Jenseits der in der Düsseldorfer Tabelle zum Ausdruck kommenden allgemeinen richterlichen Erfahrungswerte bleibt es vielmehr grundsätzlich dabei, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf darlegen und beweisen muss. Die Anforderungen an diese Darlegungslast dürfen allerdings nicht überspannt werden. Auch bei höherem Elterneinkommen muss sichergestellt bleiben, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll. Wie dieser Lebensstil im einzelnen beschaffen ist, welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen, kann nach dem Bundesgerichtshof nicht allgemein gesagt, sondern nur im Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse der Betroffenen festgestellt werden. Diese Gesamtumstände und Bedürfnisse müssen also vom Unterhaltsberechtigten näher dargelegt werden. Dabei dürfen an die Darlegungslast keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wird dem Unterhaltsberechtigten im Regelfall nicht zugemutet werden können, seine gesamten - auch elementaren - Aufwendungen in allen Einzelheiten spezifiziert darzulegen. Er wird sich vielmehr regelmäßig darauf beschränken dürfen, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Im übrigen ist das Gericht, das einen derartigen erhöhten Bedarf zu beurteilen hat, nicht gehindert, den zur Deckung erforderlichen Betrag unter Heranziehung des Mehrbetrags zu berechnen, der sich aus der Gegenüberstellung solcher besonderer Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen ergibt, und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens zu schätzen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn Sie mit diesem rechtlichen Problem konfrontiert sind, können wir Sie gerne vertreten, da wir mit dieser hier dargestellten Konstellation schon häufiger zu tun hatten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.palm-bonn.de/unterhal.htm"&gt;Mehr zum Thema "Unterhalt" finden Sie hier &gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3047055015201872784?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3047055015201872784'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3047055015201872784'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/unterhalt-bei-hohem-einkommen-jenseits.html' title='Unterhalt bei hohem Einkommen jenseits der &quot;Tabelle&quot;'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5723804691725036125</id><published>2009-05-24T10:13:00.008+02:00</published><updated>2010-02-01T18:49:24.931+01:00</updated><title type='text'>Musikrecht Rechtsanwalt Download Filesharing</title><content type='html'>Musikrecht? Filesharingrecht? MP3-Recht? Pornorecht? Im Grunde sind die Wortverbindungen mit "Recht" seit Erfindung der Suchmaschinen enorm gewachsen. Dass die Musik einen eigenen Rechtsbereich hat, ist eine zweifelhafte Behauptung. Ob die "Rolling Stones" einen Tourneevertrag mit einem globalen Veranstalter schließen, so sie es denn überhaupt tun, oder Minderjährige unzulässig Musik downloaden, sind keine Rechtsmaterien, die man über einen Leisten scheren kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wir haben uns in der Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Palm oft mit Fragen befasst, dass Mandanten abgemahnt wurden und sich gegen den Vorwurf verteidigen ließen, sie hätten rechtswidrig Musik "downgeloadet". Wer sich dafür mehr interessiert, kann hier einen &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/musik.htm"&gt;Einblick in unsere Tätigkeit gewinnen &gt;&gt;&lt;/a&gt; &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Uns sind viele Varianten dieses Themas geläufig und daher können Sie davon ausgehen, dass wir schnell und effektiv handeln, wenn es um Ihre Interessen geht. Dabei ist es meistens einerlei, ob es sich nun um Musik, Filme, Pornos, Texte etc. handelt. Entscheidend ist es, dass es Verstöße gegen das Urheberrecht sind und sich die Problematik daher in ihren rechtlichen Besonderheiten nicht allzusehr unterscheidet. Es gibt allerdings Unterschiede auf Seiten der Abmahmer: Musikdownloads werden scheinbar gegenwärtig nach wie vor vehement verfolgt, auch wenn das Interesse der Staatsanwaltschaft geringer wurde, hier jeder "Bagatelle" nachzugehen. Wer sich also den "Stadtaffen" herunterlädt, ohne dass bei den diversen MP3-Anbietern für relativ wenig Geld legal zu tun, muss mit schnellen Reaktionen rechnen. Wichtig bleibt dabei, dass die Vernachlässigung von Kontrollen des eigenen Internet-Zugangs der Täterschaft fast gleichkommt. Wer also seine Kinder nicht beaufsichtigt, geht ein hohes Haftungsrisiko ein. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aufgrund der Vielzahl von Fällen, die wir im Internet gesehen haben, wissen wir jedenfalls, wovon wir reden. Das bietet den immensen Vorteil, dass man seinem Anwalt nicht erst das "Internet" erklären muss.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ihre Kanzlei&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://palmlaw.blogspot.com/2010/02/filesharing-und-kein-ende.html"&gt;Aktuell zum Thema Störerhaftung&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://palmlaw.blogspot.com/2010/02/filesharing-und-kein-ende-ii.html"&gt;Aktuell zum Thema Streitwert&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5723804691725036125?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5723804691725036125'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5723804691725036125'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/musikrecht-rechtsanwalt-download.html' title='Musikrecht Rechtsanwalt Download Filesharing'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3064888561232990372</id><published>2009-05-20T19:10:00.001+02:00</published><updated>2009-05-20T19:25:51.001+02:00</updated><title type='text'>Internet und Recht</title><content type='html'>Längst ist das Internet kein rechtsfreier Raum mehr. Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie Probleme bei der Bestellung von Domains, der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen haben, Schwierigkeiten mit dem Internethandel oder Ärger bei Bestellungen haben. Wir vertreten Unternehmen und auch eine obere Bundesbehörde bei spezifischen IT-Fragen. Wenden Sie sich an uns auch im Fall von urheber- bzw. markenrechtlichen Streitigkeiten. Wir helfen Ihnen auch weiter, wenn es um den Schutz ihrer Netzseiten, Toplevel-Domains etc. haben.Zentral bei der Frage, welche "domain lege ich mir zu, sind  nicht allein klangvolle oder merkfähige Abkürzungen, sondern die Prüfung, ob  Namens-, Marken- oder sonstige Kennzeichnungsrechte Dritter verletzt werden können. Es kann ein "teures Vergnügen" werden, die Rechte anderer dadurch zu verletzten, dass man sich die falsche Domain registrieren lässt. Da wir selbst gerne im und mit dem Internet arbeiten, weil es eine hohe Informationsdichte hat und zugleich unsere Arbeit effizienter macht, befassen wir uns auch gerne mit allen Rechtsproblemen, die mit dieser Technologie entstehen. Wir sind aufgeschlossen gegenüber technischen Innovationen und auch bereit, uns auf juristisches Gelände zu wagen, das noch nicht durch eine detaillierte Rechtsprechung abgesteckt ist. Im Zuge der Begegnungswahrscheinlichkeiten im Internet werden gewerbliche Schutzrechte immer wichtiger. Mit dem Ausbau digitaler Kommunikationsformen und der immer globaleren Verwendung von Marken gibt es zugleich auch eine wachsende Zahl von Markenanmeldungen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie eine Marke, einen Begriff, ein Logo, ein Zeichen etc. schützen lassen können oder ob ein solcher Schutz überhaupt sinnvoll ist, fragen Sie uns. Wir erläutern Ihnen auch gerne das Verfahren,  um umfassender gegen Konkurrenten oder Missbrauch geistigen Eigentums geschützt zu sein. Wir sind auch gerne bereit, für Sie ein Rechtsgutachten zu verfassen. Hier ist eine Markenprüfung, die Rechtsanwalt Dr. Palm durchgeführt hat, der Fall wurde dabei modifiziert, damit der Mandant anonym bleibt &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/markenpruefung.htm"&gt;&gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3064888561232990372?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3064888561232990372'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3064888561232990372'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/internet-und-recht.html' title='Internet und Recht'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-4342434976591099055</id><published>2009-05-20T18:54:00.002+02:00</published><updated>2009-05-20T19:02:33.373+02:00</updated><title type='text'>Fehlende Originallackierung Mängelgewährleistung</title><content type='html'>Der Bundesgerichtshof hatte im Mai 2009 darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandene Originallackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger kaufte am 18. November 2004 von der Beklagten einen im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 €. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis März 2005 erfolgen. Das Fahrzeug verblieb bis dahin auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde es am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2005 ohne Fristsetzung den &lt;strong&gt;Rücktritt &lt;/strong&gt;vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Kläger macht mit der Klage unter anderem die Rückzahlung der Anzahlung geltend. Die Beklagte, die nach ihren Behauptungen die Lackschäden durch eine Neulackierung beseitigt hat, hat dagegen widerklagend in erster Linie beantragt, den Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 27.900 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem mit der Widerklage verfolgten Zahlungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein &lt;strong&gt;Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung &lt;/strong&gt;(§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB) wegen der Beschädigung der am Fahrzeug vorhandenen Originallackierung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt – anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine &lt;strong&gt;Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB&lt;/strong&gt;, nach der die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das Fahrzeug mit der Originallackierung zu liefern, bestand zwischen den Vertragsparteien nicht. Dazu reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem den Parteien bekannten unbeschädigten und unfallfreien Zustand befunden hat. Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Anhaltspunkte für eine solche Zustimmung waren in dem entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichthof hat auch einen &lt;strong&gt;Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB &lt;/strong&gt;verneint. Das Fahrzeug weist bei einer Ersetzung der Originallackierung durch eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen dieses Alters üblich ist. Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in &lt;strong&gt;technisch einwandfreier Weise &lt;/strong&gt;erneuert wurden. Das gilt in gleicher Weise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Der Käufer kann auch nach der Art der Sache - eines rund vier Jahre alten Gebrauchtwagens - nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen ist. Es nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Bundesgerichthof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es weiterer tatrichterlicher Aufklärung dazu bedarf, ob die Lackschäden durch eine fachgerecht ausgeführte Neulackierung beseitigt worden sind, was Voraussetzung für die Fälligkeit des Restkaufpreises ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Entscheidung vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-4342434976591099055?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4342434976591099055'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4342434976591099055'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/fehlende-originallackierung.html' title='Fehlende Originallackierung Mängelgewährleistung'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7589729360500837300</id><published>2009-05-18T19:36:00.005+02:00</published><updated>2009-05-18T19:54:21.915+02:00</updated><title type='text'>Kindergarten und die Kostenspirale beim Unterhalt</title><content type='html'>Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung ei-nes Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;BGH vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07: Kindergartenbeiträge können, schon da sie regelmäßig anfallen, keinen Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) begründen. Als Mehrbedarf ist nach dem Bundesgerichtshof der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann. Der Senat ist bisher allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet. Der halbtägige Besuch eines Kindergartens sei heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag um Kosten handele, die üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes anfielen. Nun hat der BGH die Auffassung aufgegeben, dass diese Kosten durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle jedenfalls bis Dezember 2007 gedeckt seien. Dass das genannte Leistungsspektrum den Kindergartenbeitrag bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindge-rechten Einrichtung einschließt, kann danach nicht festgestellt werden. Das ergibt sich zunächst aus der Regelsatzverordnung, die Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RSV ist Grundlage der Bemessung der Regelsätze der aus der Einkommens- und Verbrauchs-stichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Dieser setzt sich aus der Summe be-stimmter, in § 2 Abs. 2 RSV aufgeführter Verbrauchsausgaben zusammen. Die betreffende Auflistung enthält indes keine Position, unter die der Kindergartenbeitrag gefasst werden könnte. Zwar erstreckt sich die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe unter anderem auch auf Dienstleistungen der Kindergärten, Kinderhorte, Krippen, Spielgruppen und andere Kinderbetreuungseinrichtungen (vgl. Gliederungspunkt U/03 der Hinweise des Statistischen Bundesamts zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe). Die Auswertung der Ein-kommens- und Verbrauchsstichprobe, die § 2 RSV vorschreibt, bezieht sich aber nur auf die regelsatzrelevanten Erhebungen. Hierzu gehören Kindergartenbeiträge nicht.Das sächliche Existenzminimum und dem folgend der Mindestbedarf eines Kindes beinhalten deshalb nicht die für den Kindergartenbesuch aufzubringenden Kosten. Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes, der über den existentiellen Sachbedarf hinaus notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums ist (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285, 287 f., 290), sind vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen. Die dem System der Bedarfsfestlegung immanente Abgrenzung dieses Bedarfs von demjenigen des sächlichen Bedarfs betrifft nicht nur den für ein Kind aufzubringenden Mindest-unterhalt, sondern auch den bei günstigeren Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen geschuldeten höheren Unterhalt. Auch den Mindestunterhalt übersteigende Unterhaltsbeträge decken grundsätzlich keinen wesensverschiedenen Aufwand ab, sondern zielen aufgrund der abgeleiteten Lebensstellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau. Danach ist die Annahme aber nicht gerechtfertigt, in höheren Unterhaltsbeträgen seien Kosten für den Besuch eines Kindergartens teilweise enthalten.Für den Mehrbedarf des Klägers haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rufen Sie uns an 0228/645747 oder schicken Sie uns ein &lt;a href="http://www.palm-bonn.de"&gt;Mail&lt;/a&gt;, wenn Sie eine Beratung zu diesem oder anderen Unterhaltsthemen wünschen. Ihr Kanzleiteam Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7589729360500837300?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7589729360500837300'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7589729360500837300'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/kindergarten-und-die-kostenspirale-beim.html' title='Kindergarten und die Kostenspirale beim Unterhalt'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-9115929321906267943</id><published>2009-05-16T08:10:00.001+02:00</published><updated>2009-05-16T08:10:35.714+02:00</updated><title type='text'>Diebstahl und Kündigung</title><content type='html'>&lt;P&gt;Zwar werden immer wieder Entscheidungen veröffentlicht, dass geringfügige Diebstähle zu fristloser Entlassung führen, doch das Arbeitsgericht Wuppertal, vor dem auch&amp;nbsp;Rechtsanwalt Dr. Palm prozessiert, hat im Frühjahr 2009 eine solche Kündigung für unrechtmäßig erklärt. Eine Mitarbeiterin hatte ein Paket&amp;nbsp;Binden im&amp;nbsp;Wert von 0,59&amp;nbsp; mitgenommen und das Geld auf den&amp;nbsp;Tisch gelegt. Später hat sie auf die Frage der Bezirksleiterin, wem dieses Geld gehöre, das&amp;nbsp;Geld&amp;nbsp;wieder eingesteckt. Das&amp;nbsp;Gericht erkannte keine&amp;nbsp;Schädigungsabsicht und erhielt das Arbeitsverhältnis.&amp;nbsp;Man muss hier und bei anderen Entscheidungen sehen, dass oft im Hintergrund solcher Auseinandersetzungen länger schwelende Konflikte bestehen und der Geringfügigkeitsdiebstahl mitunter nur den Anlass oder Auslöser für eine fristlose Kündigung bildet. &lt;/P&gt;&lt;P&gt;&amp;nbsp;&lt;/P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-9115929321906267943?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/9115929321906267943'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/9115929321906267943'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/diebstahl-und-kundigung.html' title='Diebstahl und Kündigung'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-6498596420911349962</id><published>2009-05-16T07:47:00.001+02:00</published><updated>2009-05-16T07:47:45.199+02:00</updated><title type='text'>Fristlose Kündigung wegen falscher Etiketten</title><content type='html'>&lt;H3&gt;&lt;SPAN class=ergaenzung&gt;&lt;FONT size=3 face="Courier New"&gt;Das Landesarbeitsgericht Köln - 19.01.09 (5 Sa 1323/08)- hat die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters bestätigt. Dieser hatte&amp;nbsp;Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Arbeitgebers umverpackt. Fatal: Er hatte&amp;nbsp;das Mindesthaltbarkeitsdatum&amp;nbsp;um drei Tage verlängert.&amp;nbsp;Das LAG sah darin eine Täuschung der Kunden, zudem sich der Mitarbeiter strafbar gemacht haben. Obwohl der Mann seit über zwanzig Jahren im Betrieb war, war die Kündigung rechtmäßig. Allerdings kam hinzu, dass es wohl in seiner Berufskarriere einen ähnlichen Vorfall gegeben hatte. &lt;/FONT&gt;&lt;/SPAN&gt;&lt;/H3&gt;&lt;H3&gt;&lt;SPAN class=ergaenzung&gt;&lt;FONT size=3 face="Courier New"&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SPAN&gt;&amp;nbsp;&lt;/H3&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-6498596420911349962?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6498596420911349962'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6498596420911349962'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/fristlose-kundigung-wegen-falscher.html' title='Fristlose Kündigung wegen falscher Etiketten'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5149897204967391041</id><published>2009-05-16T07:27:00.001+02:00</published><updated>2009-05-16T07:27:33.923+02:00</updated><title type='text'>Beweislast bei Überstunden</title><content type='html'>&lt;P&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;Arbeitnehmer müssen bei der Geltendmachung einer Überstundenvergütung im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Dem Arbeitgeber muss dann diesem Vortrag substantiiert entgegentreten. Erst danach kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Überstunden zu erbringen (BAG 17.4.2002 - 5 AZR 644/00).&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt; &lt;SMALL&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;FONT size=2&gt;Kann sich der Arbeitnehmer auf eine konkludente Anordnung der Überstunden berufen? Der&amp;nbsp; Schluss auf eine stillschweigende Überstundenanordnung ist noch nicht möglich, wenn ein Vorgesetzter diese Arbeit zugewiesen hat. Denn hinzukommen müsste eine Weisung, erforderlichenfalls über die reguläre Arbeitszeit hinaus zu gehen. Denn nach einer Entscheidung der Rechtsprechung will der Arbeitgeber grundsätzlich , dass die von ihm zugewiesene Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt wird (LAG Schleswig-Holstein 2007). In der Entgegennahme von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers über angeblich geleistete Überstunden liegt noch keine Billigung. Man muss immer auch noch untersuchen, ob es sich um notwendige Überstunden handelt, weil sie für die Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig waren. Allerdings dürfte daraus selten ein Argument zu entwickeln sein, wenn man keinen Nachweis führen kann, dass der Chef diese Arbeit auch tatsächlich wollte. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht jedenfalls nach dieser Rechtsprechung nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur unter Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte.&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Mehr zu diesem Thema unter &amp;gt;&amp;gt; http://www.palm-bonn.de/seite114.htm&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5149897204967391041?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5149897204967391041'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5149897204967391041'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/beweislast-bei-uberstunden.html' title='Beweislast bei Überstunden'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5587904644136042413</id><published>2009-05-16T07:22:00.001+02:00</published><updated>2009-05-16T07:22:28.260+02:00</updated><title type='text'>Herausgabe von Unterlagen und Daten</title><content type='html'>&lt;FONT size=2&gt;&lt;STRONG&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/STRONG&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;P&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;Ein Thema, das wir immer wieder in unserer Praxis erleben und das keine geringe Quelle von Ärger werden kann: Der&amp;nbsp;Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsmittel wieder auszuhändigen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der &lt;STRONG&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Arbeitgeber ihn auf Herausgabe&lt;/FONT&gt;&lt;/STRONG&gt; verklagen. Ist der Umfang der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Arbeitsmittel unklar, hat der Arbeitgeber zusätzlich einen einklagbaren &lt;STRONG&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Anspruch auf Auskunftserteilung&lt;/FONT&gt;&lt;/STRONG&gt;. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsmitteln steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber, etwa auf Lohnzahlung, hat.&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;&lt;STRONG&gt;Übrigens:&lt;/STRONG&gt; &lt;/FONT&gt;Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat. Das spricht dafür, dass man jedenfalls besser auf solche "Drohmittel" verzichtet und statt der Zurückbehaltung zügig die eigenen Ansprüche aktiv durchsetzt. &lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;STRONG&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Computerdaten und Kündigung&lt;/FONT&gt;&amp;nbsp; &lt;/FONT&gt;&lt;/STRONG&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;Ein Außendienstmitarbeiter benutzte seinen privaten PC auch für seine Arbeit. Um das Arbeitsverhalten und die Geschäftsabläufe kontrollieren zu können, forderte der Arbeitgeber eine komplette Kopie der Festplatte. Dies verweigerte der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine ebenfalls gespeicherten privaten Dateien. Daraufhin kam es zur Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;Nach dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hätte die Kündigung nur dann Berechtigung gehabt, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen wäre, seinem Arbeitgeber eine Kopie der gesamten Festplatte herauszugeben.&amp;nbsp; Der Arbeitnehmer hätte sich jedoch lediglich geweigert, seinem Arbeitgeber private Dateien zugänglich zu machen. Demgegenüber wäre er bereit gewesen, alle Dateien, die betriebliche Vorgänge betreffen, wunschgemäß herauszugeben. Da der Arbeitgeber gleichwohl auf einer kompletten Festplattenkopie bestand, war die Verweigerung des Arbeitnehmers rechtens. Die ausgesprochene Kündigung war danach unwirksam (LAG Schleswig-Holstein vom 20.01.2000 - 4 Sa 389/99). &lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm &lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5587904644136042413?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5587904644136042413'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5587904644136042413'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/herausgabe-von-unterlagen-und-daten.html' title='Herausgabe von Unterlagen und Daten'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7399270411266040855</id><published>2009-05-15T21:34:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T21:34:02.886+02:00</updated><title type='text'>Direktion - Leistungspflichten - Bestimmung durch den Arbeitgeber</title><content type='html'>&lt;TABLE border=0 cellSpacing=0 cellPadding=10 width="100%" bgColor=#ffffff&gt;&lt;TBODY&gt;&lt;TR&gt;&lt;TD bgColor=#eaeaea width="100%" colSpan=2&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt;&lt;FONT size=2&gt;Was kann der Arbeitgeber eigentlich bestimmen? Wo liegen die Grenzen seiner Weisungsbefugnis? Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit bestimmt im Rahmen des ihm durch den Arbeitsvertrag eingeräumten Direktionsrechts nach billigem Ermessen bestimmen kann. Zwar kann der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages regelmäßig einseitig die dort nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen (BAG AP Nr. 27 zu § 611 Direktionsrecht). Dieses Weisungsrecht wird jedoch durch gegenüber dem Einzelarbeitsvertrag höherrangige Gestaltungsfaktoren beschränkt. Die Beklagte hat hier die Grenzen des auch für die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts geltenden billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 1 BGB (BAG AP Nr. 26, 27, 68 zu § 611 BGB Direktionsrecht) überschritten.&lt;/FONT&gt; &lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Wie erfolgreich kann er sich gegen einen Dienstplan wehren?&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;/TD&gt;&lt;/TR&gt;&lt;TR&gt;&lt;TD width="100%" colSpan=2&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt;&lt;FONT size=2&gt;Interessanter Fall: ArbG Bonn 21.09.2000 - 1 Ca 3447/99 - Eine ordnungsgemäße Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die verfassungs- und einfachgesetzlichen Wertentscheidungen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie die Risikoverteilung, die beiderseitigen Bedürfnisse und Vermögens- und Lebensverhältnisse zu beachten. Das Ermessen räumt dem Bestimmungsermächtigten zwar einen Spielraum ein, doch die Ausübung des billigen Ermessens ist gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind. Wer trägt die Beweislast? Aus der Formulierung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB folgt, dass derjenige, der die Verbindlichkeit einer getroffenen Leistungsbestimmung für sich beansprucht, beweisen muss, dass sie nach billigem Ermessen erfolgt ist.&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/TD&gt;&lt;/TR&gt;&lt;TR&gt;&lt;TD bgColor=#eaeaea width="100%" colSpan=2&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt;&lt;FONT size=2&gt;Zu berücksichtigen ist die grundrechtliche Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 2 GG, die die Familie besonders schützt. Grundrechte finden zwischen den Arbeitsvertragsparteien zwar nicht unmittelbare Anwendung, sind aber im Rahmen der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts "mittelbar" zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des billigen Ermessens in § 315 Abs. 1 BGB ist verfassungskonform auszulegen. Das Recht der Beklagten, im Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit den Inhalt der Leistungspflicht der Klägerin zu konkretisieren, ist mit dem kollidierenden Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen. Macht die Ausübung des Direktionsrechts es dem Arbeitnehmer unmöglich, seinem Recht und seiner Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend nachzukommen, kann diese Ausübung nicht billigem Ermessen entsprechen. Wenn ein Arbeitnehmer nach dem Dienstplan sich nicht selbst um ein Kind kümmern kann, ist das ein Problem. Eine Wahrnehmung der erforderlichen Personenfürsorge mit Hilfe dritter Personen ist ihr nicht möglich: Zu berücksichtigen ist in solchen Zusammenhängen, ob Verwandte zur Betreuung zur Verfügung stehen oder fremde Hilfe finanziert werden kann. Die Dienstplanänderung war im genannnten Beispielfall für die Arbeitsnehmer auch nicht vorhersehbar. Zu überlegen ist also immer, ob die Probleme bei der Betreuung von Kindern etc. nicht vermeidbar sind. Die Fragen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Interessenkonflikts bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Gefahr seiner Wiederholung stellen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gesichtspunkte dar, die im Rahmen der Abwägung zu beachten. zu untersuchen ist dann die Voraussehbarkeit, der Wegfall des Hindernisses.&amp;nbsp; Das Bundesarbeitsgericht stellt auch darauf ab, ob an der in Streit befindlichen konkreten Arbeitsleistung ein besonderes betriebliches Erfordernis besteht. Der Einwand der Beklagten, dass eine kollektive Umsetzung des neuen Schichtplans wegen des hohen Anteils an Müttern unter den im Nachtdienst Beschäftigten scheitern müsse, wenn die familiären Umstände zu berücksichtigen wären, kann die Beklagte nicht von der Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten aus § 315 Abs. 1 BGB befreien.&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/TD&gt;&lt;/TR&gt;&lt;/TBODY&gt;&lt;/TABLE&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7399270411266040855?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7399270411266040855'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7399270411266040855'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/direktion-leistungspflichten-bestimmung.html' title='Direktion - Leistungspflichten - Bestimmung durch den Arbeitgeber'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-1231966819720333337</id><published>2009-05-15T21:12:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T21:12:50.528+02:00</updated><title type='text'>Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?</title><content type='html'>&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Hierzu hat das BAG ausgeführt: Der gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist.&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Im Bereich der &lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Vergütung&lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt; gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der &lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung&lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt; gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Zunächst ist der Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme zu ermitteln und danach zu beurteilen, ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht.&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber in Bezug auf seine Arbeitnehmer. Jedenfalls dann, wenn eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht, ist auch die Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten. Dieser Grundsatz stellt sich einerseits als Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung und andererseits als Handlungs- und Ermessensschranke des Arbeitgebers dar. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang genießt, wenn und soweit Vertragsbedingungen mit den einzelnen Arbeitnehmern frei ausgehandelt werden. Daher wird auch die &lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Besserstellung einzelner Arbeitnehmer nicht grundsätzlich untersagt&lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt;.&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-1231966819720333337?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1231966819720333337'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1231966819720333337'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/gleicher-lohn-fur-gleiche-arbeit.html' title='Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-6727781359993663835</id><published>2009-05-15T21:04:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T21:04:39.936+02:00</updated><title type='text'>Abfindung und Sozialversicherung</title><content type='html'>&lt;FONT size=2 face=Verdana&gt;Für die Frage, ob auf die Abfindung &lt;FONT color=#000080&gt;&lt;B style="mso-bidi-font-weight: normal"&gt;Beiträge zur Sozialversicherung&lt;/B&gt; &lt;/FONT&gt;(Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob die &lt;FONT color=#000080&gt;&lt;B style="mso-bidi-font-weight: normal"&gt;Abfindung als Arbeitsentgelt&lt;/B&gt; &lt;/FONT&gt;im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist. Keine &lt;FONT color=#000080&gt;&lt;B&gt;Sozialversicherungsbeiträge&lt;/B&gt;&lt;/FONT&gt; sind für Abfindungen zu zahlen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z.B. nach §§ 9 und 10 KSchG) gezahlt werden - das bezeichnet die klassischen Abfindungen im "Wortsinne". &lt;/FONT&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;FONT size=2 face=Verdana&gt;Die "echten" Abfindungen wie hier werden deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet, da sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung &lt;B style="mso-bidi-font-weight: normal"&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;"für die geleisteten Dienste"&lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt;, so wäre die Abfindung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses als &lt;FONT color=#000080&gt;&lt;B&gt;Arbeitsentgelt&lt;/B&gt;&lt;/FONT&gt; einzuordnen. Folge wäre, dass für die Abfindung dann auch Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden müssen.&lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;FONT size=2 face=Verdana&gt;&lt;O:P&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&amp;nbsp;&lt;O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;/O:P&gt;&lt;/O:P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-6727781359993663835?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6727781359993663835'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6727781359993663835'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/abfindung-und-sozialversicherung.html' title='Abfindung und Sozialversicherung'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2786734835607518503</id><published>2009-05-15T20:59:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T20:59:38.477+02:00</updated><title type='text'>Arbeitnehmer dürfen bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag nicht in jedem Fall ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen</title><content type='html'>&lt;O:P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Arbeitnehmer haben aus § 82 Abs.2 S.2 BetrVG nicht in jeder Konstellation einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über einen Aufhebungsvertrag (BAG 16.11.2004, 1 ABR 53/03). Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn es in dem Gespräch zumindest unter anderem um eines der gesetzlich genannten Themen (Arbeitsentgelt, Leistungsbeurteilung oder berufliche Entwicklung) geht. Daran fehlt es aber, wenn nur noch die Modalitäten des Aufhebungsvertrags besprochen werden. Aus dem Unternehmen schieden im konkreten Fall innerhalb eines halben Jahres mehrere Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag aus. Zumindest einer der betroffenen Mitarbeiter wollte zu dem Gespräch über den Aufhebungsvertrag ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat sah in dieser Ablehnung eine Verletzung des Betriebsverfassungsgesetzes. Er beantragte, festzustellen, dass die Arbeitgeberin auf Wunsch des Arbeitnehmers die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über einen Aufhebungsvertrag erlauben müsse. Der Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Arbeitgeberin nicht in allen denkbaren Konstellationen aus dem Gesetz verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu dulden. Das Recht des Arbeitnehmers, zu Personalgesprächen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, bezieht sich nur auf die im BetrVG genannten Gesprächsthemen. Danach haben Arbeitnehmer ein Recht auf Erörterung der Bestandteile ihres Arbeitsentgelts, der Beurteilung ihrer Leistung und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb. Für ein Recht des Arbeitnehmers, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, muss es in dem Gespräch über den Aufhebungsvertrag zumindest auch um eines dieser Themen gehen. Gespräche über einen Aufhebungsvertrag müssen aber nicht zwingend eines dieser Themen zum Inhalt haben. Die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers wird etwa im Fall der Betriebsstilllegung kein Gesprächsthema mehr sein. Gleiches gilt, wenn bereits Personalgespräche über Themen im Sinn von § 82 Abs.2 S.1 BetrVG stattgefunden haben und es in dem betreffenden Gespräch nur noch um die Modalitäten des Aufhebungsvertrags geht. Daher kann der Betriebsrat nicht die Feststellung verlangen, dass der Arbeitgeber bei Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag generell die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds dulden muss.&lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;P class=MsoPlainText ;text-align:justify?&gt;&lt;A href="file:///C:/WEBSHARE/WWWROOT/anwaltneu/sozialauswahl.htm"&gt;&lt;FONT size=2&gt;Ausführlich zum Problemkreis Sozialauswahl &amp;gt;&amp;gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/A&gt;&lt;/P&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/O:P&gt;&lt;/O:P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2786734835607518503?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2786734835607518503'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2786734835607518503'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/arbeitnehmer-durfen-bei-verhandlungen.html' title='Arbeitnehmer dürfen bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag nicht in jedem Fall ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7484814932891425876</id><published>2009-05-15T20:12:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T20:12:41.227+02:00</updated><title type='text'>Schwerbehinderung und Prävention</title><content type='html'>&lt;FONT size=2&gt;Wenn wir Schwerbehinderte vertreten, ist es vor allem wichtig, den sehr spezifischen Problemen auch Rechnung zu tragen. Das Gesetz bietet zahlreiche Vorgaben, um diesem besonderen Schutz Rechnung zu tragen. Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und diverse andere Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.&lt;/FONT&gt; &lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Ziel dieser gesetzlichen Prävention ist nach dem Bundesarbeitsgericht&amp;nbsp; -&amp;nbsp; 9 AZR 632/04 - die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen. Dem Arbeitgeber ist damit für Eingliederung und gegen Ausgliederung des schwerbehinderten Arbeitnehmers maßgeblich zuständig. Diese Pflichten begründen nicht nur eine &lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;privatrechtlich gesteigerte Fürsorgepflicht &lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt;gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer, wie das Bundesarbeitsgericht -&amp;nbsp;9&amp;nbsp;AZR 230/04 - festgestellt hat.&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Vielmehr soll die Beteiligung kompetenter Stellen auch gewährleisten, dass alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fachkundig untersucht und deren technische sowie wirtschaftliche Realisierbarkeit geprüft werden. Dem schwerbehinderten Arbeitnehmer fehlen zumeist zur Beurteilung der Frage, wie eine behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit gefunden oder geschaffen werden kann, die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse. Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Erörterungspflichten, verhindert er damit die Durchführung dieses Präventionsverfahrens. Das hat &lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Folgen für die Darlegungslast&lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt;. Hat die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen kann dem Gegner eine sekundäre Behauptungslast auferlegt werden. Das setzt zwar in der Regel voraus, dass der Prozessgegner die erforderliche Kenntnis hat. Das Wissen, wie ein behindertengerechter Arbeitsplatz in seinem Betrieb einzurichten und auszustatten ist, kann einem Arbeitgeber nicht unterstellt werden.&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Auf dieses fehlende Wissen kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn er seinen Pflichten gemäß &lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;§&amp;nbsp;84 Abs.&amp;nbsp;1 SGB IX &lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt;nicht nachgekommen ist. Denn die Erörterung mit den in §&amp;nbsp;84 Abs.&amp;nbsp;1 SGB IX genannten fachkundigen Stellen dient gerade dazu, dass er sich das entsprechende Wissen verschafft. Fand diese Erörterung allerdings statt und kamen die fachkundigen Stellen unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu dem Ergebnis, es gäbe keine Möglichkeiten zur Sicherung der Beschäftigung des Arbeitnehmers, bleibt es bei der primären Darlegungslast des schwerbehinderten Arbeitnehmers. Er hat dann vorzutragen, welche konkreten technischen oder organisatorischen Veränderungen seine behinderungsgerechte Beschäftigung ermöglichen.&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7484814932891425876?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7484814932891425876'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7484814932891425876'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/schwerbehinderung-und-pravention.html' title='Schwerbehinderung und Prävention'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-487905070830964100</id><published>2009-05-15T20:07:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T20:07:56.679+02:00</updated><title type='text'>Indizien - Anhaltspunkte - Diskriminierung</title><content type='html'>&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Diskriminierung ist ein subtiles Phänomen. Antidiskriminierungsgesetze führen zu einer Art &lt;FONT color=#330099&gt;&lt;STRONG&gt;"feedback"&lt;/STRONG&gt;,&lt;/FONT&gt; d.h.&amp;nbsp;die Diskriminierung versteckt sich immer unkenntlicher hinter Formeln, die vorgeben, dem Gesetz zu folgen. Wer heute Diskriminierung nachweisen will, muss genau hinschauen. Der Gesetzgeber hat dieses Phänomen erkannt und spricht von Indizien, die der Betroffene darlegen muss. Aber was sind Indizien?&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Tatsachen lassen eine Benachteiligung wegen eines &lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Diskriminierungsmerkmals&lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt; schon dann gemäß § 22 AGG "vermuten", wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei freier Beweiswürdigung aus der Sicht einer objektiv verständigen Person der Schluss auf ein Handeln "wegen" eines Diskriminierungsmerkmals überwiegend wahrscheinlich ist. Das ist natürlich eine erhebliche Beweiserleichterung. Eine Nichteinstellung "wegen" des Geschlechts i.S.d. § 22 AGG liegt auch dann vor, erläutert das Arbeitsgericht Berlin, wenn für die Nichteinstellung zugleich andere Gründe entscheidend waren. Der Anspruchssteller muss nicht vortragen, dass eine bestimmte Behandlung ausschließlich auf einem Merkmal nach § 1 AGG beruhte. Ausreichend sei, wenn in einem "Motivbündel" das verpönte Merkmal enthalten war. Die bessere Eignung eines anderen Bewerbers schließt eine Benachteiligung nicht aus. Tatsachen ("Indizien") sind im Sinne des § 22 AGG also schon dann "bewiesen", wenn sie "überwiegend wahrscheinlich" gemacht sind. So das Arbeitsgericht Berlin, 86 Ca 4035/07. Kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit streitiger Indizien nicht bewiesen werden, geht dieses non liquet auch nach § 22 AGG&lt;FONT face=Verdana&gt; zu Lasten der klagenden Partei.&lt;/FONT&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-487905070830964100?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/487905070830964100'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/487905070830964100'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/indizien-anhaltspunkte-diskriminierung.html' title='Indizien - Anhaltspunkte - Diskriminierung'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2762881167876933402</id><published>2009-05-15T19:58:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T19:58:46.852+02:00</updated><title type='text'>Arbeitnehmer muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen</title><content type='html'>&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt;&lt;FONT size=2&gt;Seit ca. 20 Jahren prozessiere ich vor dem Arbeitsgericht und habe eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen erfolgreich erhoben. Leider erlebe ich es in der anwaltlichen Praxis immer wieder, dass potentielle Kläger zu spät reagieren und die Klagefrist versäumen. Die Chancen auf eine angemessene Abfindung wären hoch gewesen, aber wenn die Frist versäumt ist, wird es sehr schwer erfolgreich zu klagen. &lt;/FONT&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt;&lt;FONT size=2&gt;Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die &lt;/FONT&gt;&lt;A href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/kuendigun.htm"&gt;&lt;FONT size=2&gt;Grundzüge des Kündigungsschutzrechts&lt;/FONT&gt;&lt;/A&gt;&lt;FONT size=2&gt; kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe ander versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden &lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2 face=Verdana&gt;(LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;). &lt;/FONT&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt;&lt;FONT size=2&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;/FONT&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;/P&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&amp;nbsp;&lt;/P&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&amp;nbsp;&lt;/P&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&amp;nbsp;&lt;/P&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&lt;SMALL&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;?XML:NAMESPACE PREFIX = O /&gt;&lt;O:P&gt;&lt;/O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/P&gt;&lt;P style="TEXT-ALIGN: justify" class=MsoPlainText&gt;&amp;nbsp;&lt;/P&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/SMALL&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2762881167876933402?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2762881167876933402'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2762881167876933402'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/arbeitnehmer-muss-grundzuge-des.html' title='Arbeitnehmer muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5624259004949813186</id><published>2009-05-15T19:53:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T19:53:15.484+02:00</updated><title type='text'>Geschlecht - Diskriminierung - Schadensersatz - Arbeitsgericht</title><content type='html'>&lt;P&gt;&lt;FONT color=#000080 size=2&gt;&lt;STRONG&gt;Das&amp;nbsp; &lt;/STRONG&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;STRONG&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg spricht Ende 2008 Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung zu&lt;/FONT&gt;&lt;/STRONG&gt;&lt;BR&gt;&lt;BR&gt;Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin, die vortrug, wegen ihres Geschlechtes bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entschädigung und Schadensersatz zuerkannt. Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann. In den höchsten zwei Gehaltsstufen des nachwirkenden Tarifvertrages und im außertariflichen Bereich sind 2/3 aller Männer und 1/3 aller Frauen eingruppiert. 95 % der Teilzeitkräfte sind beim Beklagten Frauen. Der Aufsichtsrat bestand aus 19 Männern und zwei Frauen. Bei dem Anfang des Jahres 2007 durchgeführten Entwicklungsaudit für die Ebenen Abteilungsdirektor/ Abteilungsleiter fungierten als Beobachter ausschließlich Männer.&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren gelten dem Gericht nach als ausreichendes Indiz. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegen können. Er kann sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die &lt;FONT color=#000080&gt;&lt;B&gt;Vergütungsdifferenz&lt;/B&gt;&lt;/FONT&gt; zu derjenigen Position, und zwar auch &lt;FONT color=#000080&gt;&lt;B&gt;unbegrenzt für die Zukunft&lt;/B&gt;&lt;/FONT&gt;, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine &lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000,00 Euro&lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt; zugesprochen; in der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden sei, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf Teile dieser Entscheidung die Revision zugelassen (Az.: 15 Sa 517/08).&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5624259004949813186?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5624259004949813186'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5624259004949813186'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/geschlecht-diskriminierung.html' title='Geschlecht - Diskriminierung - Schadensersatz - Arbeitsgericht'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2143676718634440724</id><published>2009-05-15T19:50:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T19:50:01.602+02:00</updated><title type='text'>Mobbing - Anwaltliche Erfahrungen - Prozessaussichten</title><content type='html'>&lt;TABLE border=0 cellSpacing=0 cellPadding=12 width="100%" bgColor=#ffffff&gt;&lt;TBODY&gt;&lt;CENTER&gt;&lt;TR&gt;&lt;TD bgColor=#e4e4e4 width="100%" colSpan=2&gt;&lt;FONT face=Verdana&gt; &lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;1.&lt;SPAN style="mso-tab-count: 1"&gt;&amp;nbsp; &lt;/SPAN&gt;Was raten Sie Personen, die von Bossing/Mobbing betroffen sind? Sollen Sie sofort Rechtsexperten zu Rate ziehen oder vorher 'abwarten' und sich eventuell an Beratungsstellen wenden? Verzichtet man auf Rechtshilfe weil die Befürchtung besteht wegen zu hoher Kosten sich das Verfahren nicht leisten zu können. &lt;?XML:NAMESPACE PREFIX = O /&gt;&lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Wer zu uns kommt, hat regelmäßig schon eine längere Leidensgeschichte hinter sich. Trotz der nachvollziehbaren Angst, den Job" zu verlieren, verblüfft uns oft die Leidensfähigkeit der Menschen, bis sie endlich zum Anwalt gehen. Die Unternehmen bieten oft auch Anlaufstellen bis hin zum Mobbing-Beauftragten oder berufen Mobbing-Konferenzen ein. Dabei glauben einige Unternehmen und selbst öffentliche Dienstherren leider, dass solche Vorkehrungen bereits die Lösung des Problems darstellen. Die rules of conduct" und ähnliche&lt;SPAN style="mso-spacerun: yes"&gt;&amp;nbsp; &lt;/SPAN&gt;Betriebsrezepte, die wir allenthalben lesen, haben mit rauen Unternehmenswirklichkeiten mitunter gar nichts zu tun. &lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;2.&lt;SPAN style="mso-tab-count: 1"&gt; &lt;/SPAN&gt;Liegt ein Fall von Bossing vor, ist die Lage deutlich komplizierter, weil man von Vorgesetzten schikaniert wird. Halten Sie es für sinnvoll mit einer Klage vor-zugehen, wobei in der Regel ein langer und harter 'Kampf' vorprogrammiert ist? Oder sagen Sie, ist ein Ausstieg bzw. Firmenwechsel oft sinnvoller und weniger kompliziert?&lt;O:P&gt; &lt;/O:P&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Wenn Rechte verletzt werden, sollte das für die Mobber auch empfindliche Folgen haben. Klagen und Jobwechsel schließen sich nicht aus. Es geht dabei aber nicht nur um die jeweilige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern, Vorgesetzen und Unternehmen. Mobbing ist ein fieser Volkssport geworden. Es beginnt im Kindergarten und der Auseinandersetzungsstil in betroffenen Unternehmen unterscheidet sich von diesen Früherfahrungen nicht immer erheblich. Eine Gesellschaft mit einem hohen humanen Selbstanspruch sollte das Mobbing deshalb auch öffentlich anprangern. Hier sind Mentalitätsveränderungen, die sich nicht von heute auf morgen vollziehen, unabdingbar. &lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;3.&lt;SPAN style="mso-tab-count: 1"&gt; &lt;/SPAN&gt;Wie sieht es mit den Chancen aus, eine Klage zu gewinnen? Was sind die Erfahrungswerte von bereits abgewickelten Fällen?&lt;O:P&gt; &lt;/O:P&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Diese Klagen sind schon deshalb nur sehr schwer zu gewinnen, weil die Rechtsprechung extrem hohe Anforderungen an die Darlegung des Sachverhalts stellt. Zudem muss es sich um systematische" Verhaltensweisen des Mobbers handeln, was dann Wertungsfragen aufwirft, die nicht leicht entscheidbar sind. Mit anderen Worten: Das Opfer gerät in Beweisnot. Wenn Mobbing-Fälle anlässlich von Kündigungen thematisiert werden, ist es aber durchaus möglich, das die Höhe von Abfindungen sich nur im Blick auf das Mobbing erklärt. &lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;4.&lt;SPAN style="mso-tab-count: 1"&gt; &lt;/SPAN&gt;Die Schwierigkeit liegt wahrscheinlich darin, Beweismaterial vorzulegen. Was raten Sie Betroffenen - wie und welche Beweise sollen sie vorweisen können?&lt;O:P&gt; &amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Ohne ein sehr ausführliches Mobbing-Tagebuch mit der Schilderung von Ereignissen und der Nennung von Zeugen wird das schwer. Vor allem aber gehen die juristischen Meinungen oft auseinander, ob es sich nun lediglich um grobe Umgangsformen oder unerträgliches Mobbing handelt. Arbeitskollegen sind als Zeugen nicht immer mitteilungsfreudig, weil die eigene Stellung in solchen Auseinandersetzungen beschädigt werden kann  bis hin zu dem Punkt, wo sie selbst zum Opfer werden.&lt;SPAN style="mso-spacerun: yes"&gt;&amp;nbsp; &lt;/SPAN&gt;&lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;5.&lt;SPAN style="mso-tab-count: 1"&gt; &lt;/SPAN&gt;Es gibt zwar eine Reihe von anderen Gesetzen, worunter Bossing/Mobbing fällt (wie z.B. Arbeitsrecht, Persönlichkeitsrecht und insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsrecht) aber Bossing bzw. Mobbing wurde bisher noch nicht explizit im Gesetz geregelt. Was glauben Sie ist der Grund dafür, dass es noch kein Anti-Mobbing/Bossing-Gesetz gibt?&lt;O:P&gt; &lt;/O:P&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Die Gesetze sind hier weniger das Problem, als vielmehr die Rechtsprechung, die sich an das Thema nicht immer heranwagt. Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und selbst wenn man ihn juristisch prägen würde, stößt man auf diverse außerjuristische Fragen. Von einigen Ausnahmeentscheidungen abgesehen wird das Thema nach unserer Einschätzung von Arbeitsgerichten daher zu-rückhaltend behandelt. Das lässt sich bereits an dem Verhältnis zwischen den zahlreichen Diskussionen in der Öffentlichkeit und der recht überschaubaren Zahl von veröffentlichten Entscheidungen ablesen. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass das Problem Bossing/Mobbing" auf der Schnittstelle von betriebssoziologischen sowie psychologischen Fragen liegt und sich Juristen damit seit je schwer tun. Der Richter ist kein Psychologe und hat im Gerichtsalltag regelmäßig auch weder Zeit noch Möglichkeiten, sich intensiv mit Betriebs- oder Persönlichkeitsstrukturen auseinander zu setzen. Richter sind nicht vom Gesetz beauftragt, über den Tellerrand" der Fälle hinauszublicken. Deshalb werden Juristen alleine das Problem nicht lösen.&lt;SPAN style="mso-spacerun: yes"&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&amp;nbsp; &lt;/SPAN&gt;&lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;6.&lt;SPAN style="mso-tab-count: 1"&gt; &lt;/SPAN&gt;Oft ist bei Bossing-/Mobbing-Opfern eine Therapie unumgänglich. Wer trägt hier die Kosten? Ist es möglich, diese beim 'Täter' einzufordern oder Unterstützung von Krankenkassen zu bekommen&lt;O:P&gt; &amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Kosten der Krankenbehandlung sind, wenn die Voraussetzungen des Mobbing im Übrigen nachgewiesen sind, Teil des Schadens und können vom Täter verlangt werden. Die Krankenkassen tragen regelmäßig die Kosten für solche Behandlungen. &lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;7.&lt;SPAN style="mso-tab-count: 1"&gt; &lt;/SPAN&gt;Was ist Ihre persönliche Erfahrung mit Bossing und Mobbing bisher? Denken Sie, dass dieses Phänomen in den nächsten Jahren verstärkt auftreten wird?&lt;O:P&gt; &lt;/O:P&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;In einer Arbeitswelt, die unter dem Druck einer wirtschaftlichen Rezession steht, werden Verdrängungs- bzw. Konkurrenzstrategien wie das Mobbing keinesfalls aussterben. Allerdings findet Mobbing auch in wirtschaftlich gemächlicheren Zeiten statt, sodass einfache Kausalgesetze dieses Phänomen nicht ausreichend beschreiben. Mobbing entsteht aufgrund vieler Faktoren und ist deshalb gleichermaßen schwer zu erkennen wie zu bekämpfen. Die gesellschaftliche Wahrnehmung wächst, sodass auch die juristische Behandlung des Themas, ob nun auf der Ebene des Gesetzgebers oder der Gerichte, sensibler werden dürfte. Das heißt aber auch, dass Mobber ihre Methoden geschickter wählen und scheinbar sachlich handeln, wenn doch ihr Ziel einzig darauf ausgerichtet ist, einen anderen Menschen existenziell zu treffen. &lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;/TD&gt;&lt;/TR&gt;&lt;TR&gt;&lt;TD width="100%" colSpan=2&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/TD&gt;&lt;/TR&gt;&lt;/CENTER&gt;&lt;/TBODY&gt;&lt;/TABLE&gt;&lt;/O:P&gt;&lt;BR&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2143676718634440724?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2143676718634440724'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2143676718634440724'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/mobbing-anwaltliche-erfahrungen.html' title='Mobbing - Anwaltliche Erfahrungen - Prozessaussichten'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-8609306960837490683</id><published>2009-05-15T19:45:00.002+02:00</published><updated>2009-05-15T19:47:00.894+02:00</updated><title type='text'>Beamte - Dienstbetrieb - Störer</title><content type='html'>&lt;P&gt;&lt;STRONG&gt;&lt;FONT color=#000080 size=2&gt;Versetzung bei Spannungen&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;/STRONG&gt; &lt;/P&gt;&lt;P&gt;&lt;FONT size=2&gt;Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung kann sich aus dauernden innerdienstlichen Spannungen ergeben, wenn sie die reibungslose Zusammenarbeit und den täglichen Dienstbetrieb beeinträchtigen und das Spannungsverhältnis nur durch die Trennung der Streitbeteiligten gelöst werden kann (BVerwG-Rechtsprechung). Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, grundsätzlich nicht erheblich, welcher der an einem Dauerspannungsverhältnis Beteiligten daran ein Verschulden trägt. Wenn zur Behebung des Missstandes die Versetzung eines bestimmten Streitbeteiligten geboten erscheint, ist das Bedürfnis, ihn zu versetzen, unabhängig davon zu bejahen. Bei festgestelltem dienstlichen Bedürfnis entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie er von der Versetzungsbefugnis Gebrauch machen will. Dabei hat er in seine Ermessensentscheidung all diejenigen Gesichtspunkte einzustellen und zu würdigen, deren Berücksichtigung die Fürsorgepflicht und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordern. Dazu gehören insbesondere auch die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Versetzung vorgetragenen Einwände des zu Versetzenden, solange sie nicht völlig neben der Sache liegen. Handelt es sich um mehrere Beamte, die aus dem dienstlichen Bedürfnis für eine Versetzung in Frage kommen, muss der Dienstherr ein pflichtgemäßes Auswahlermessen ausüben. Dabei können nach der Rechtsprechung Fürsorgegründe, Eignungen, Konfliktbeteiligung und die Schuldfrage eine ausschlaggebende Bedeutung für die „Störerauswahl" haben.&lt;/FONT&gt;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-8609306960837490683?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8609306960837490683'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8609306960837490683'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/beamte-dienstbetreib-storer.html' title='Beamte - Dienstbetrieb - Störer'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5884473246703182188</id><published>2009-05-15T19:43:00.001+02:00</published><updated>2009-05-15T19:43:08.519+02:00</updated><title type='text'>Mobbing und Beamte</title><content type='html'>&lt;P&gt;&amp;nbsp;Relativ ak&lt;FONT size=2&gt;tuell ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat vom 19.02.2009 - 6 A 356/06 zum Thema &lt;FONT color=#000080&gt;&lt;B&gt;Mobbing bei Beamten&lt;/B&gt;&lt;/FONT&gt;: &lt;?XML:NAMESPACE PREFIX = O /&gt;&lt;O:P&gt;&amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Das Oberverwaltungsgericht weist in dieser Entscheidung zunächst auf einen rechtlichen Umstand hin, der auch der arbeitsgerichtlichen Mobbing-Rechtsprechung und allgemeinen prozessualen Regeln entspricht: Die bloße Behauptung systematisch anfeindender, schikanierender und diskriminierender Verhaltensweisen von Vorgesetzten genügt für die Darlegung einer derartigen &lt;FONT color=#000080&gt;&lt;B&gt;Verletzung der Fürsorgepflicht&lt;/B&gt;&lt;/FONT&gt; nicht. Die beanstandeten Verhaltensweisen dürfen nicht nur pauschal und wertend geschildert werden. Vielmehr müssen sie so konkret und substantiiert dargestellt werden, dass sie einer Überprüfung zugänglich sind. Dies setzt die Darlegung eines Tatsachenkerns voraus, der mit konkretem Gegenvortrag bestritten werden kann. Das Gericht verweist ausdrücklich auf den arbeitsrechtlichen Begriff des Mobbings, wie es die Landesarbeitsgerichte  unter anderem (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2008 - 9 Sa 489/07 -; LAG Köln, Urteil vom 21. April 2006 - 12 (7) Sa 64/06; LAG Schleswig-Holstein; Urteil vom 28. März 2006 - 5 Sa 595/05 -, NZA-RR 2006, 402  entwickelt haben.&lt;SPAN style="mso-spacerun: yes"&gt;&amp;nbsp;&lt;/SPAN&gt;&lt;O:P&gt; &amp;nbsp;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen der Klägerin dieser Entscheidung nicht. Sehr typisch folgte daraufhin dieser Vortrag des Gerichts: Die Vorwürfe der Klägein gegen den Schulleiter und andere Beteiligte seien ausschließlich wertend und pauschal. Deren Verhalten beschrieb sie in der Gegendarstellung zum Schulleitergutachten vom 7. September 2003 durchgängig als "Machtspiele mit Geschrei, Gebrüll, Drohungen und Mundverbieten", "ständige Schikanen", "erniedrigend" und, soweit es um die Bewertung ihrer Leistungen ging, als "Verleumdungen" und "Unwahrheiten". Dieser Vortrag war mangels Tatsachenkerns mit konkretem Gegenvortrag nicht bestreitbar und einer Überprüfung nicht zugänglich. Das galt auch für den Vorwurf der Verleumdung und Verbreitung von Unwahrheiten. Die Klägerin stellte nicht objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptungen der genannten Personen in Frage, sondern nur Werturteile. Soweit sie konkrete Gegebenheiten wie einen Anruf des Schulleiters am 6. Februar 2002 oder ein Gespräch mit ihm an einem Sonntag in T. schilderte, waren nicht inhaltliche Äußerungen oder konkret beschriebene Verhaltensweisen Gegenstand des Vorwurfs, sondern das lediglich allgemein als "unverschämt", "brüllend" und "einschüchternd" bezeichnete Auftreten des Schulleiters.&amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT color=#000080 size=2&gt;&lt;B&gt;Probleme der Zurechnung&lt;/B&gt;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Ob die Schulleiterbeurteilung vom 5. August 2003 als solche die Erkrankung der Klägerin verursacht hat, kann offen bleiben. Eine derartige Folge wäre dem beklagten Land nicht in der Weise zuzurechnen, dass sie das Ermessen bei der Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst einschränken würde. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beurteilung rechtswidrig war. Für die Zurechnung genügt es nicht, dass eine rechtswidrige Handlung von Bediensteten des Dienstherrn conditio sine qua non für die Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten ist, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Dienstunfähigkeit entfiele. Vielmehr muss diese eine adäquate Folge der rechtswidrigen Handlung sein. Das ist nur der Fall, wenn der Dienstherr mit einem derartigen Kausalverlauf rechnen musste. Objektiv außergewöhnliche, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Geschehensabläufe sind ihm nicht zuzurechnen, weil dies zu einer uferlosen Ausweitung seiner Verantwortlichkeit führen würde.&lt;O:P&gt; &amp;nbsp;&lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;&lt;B&gt;&lt;FONT color=#000080&gt;Dienstunfähigkeit&lt;/FONT&gt;&lt;/B&gt;&lt;/O:P&gt; &lt;/FONT&gt;&lt;/P&gt;&lt;P class=MsoNormal&gt;&lt;FONT size=2&gt;Die Dienstunfähigkeit der Klägerin ist keine adäquate Folge des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003. Zwar mag vorhersehbar sein, dass eine schlechte Beurteilung beim Betroffenen zu einer psychischen Belastung führen kann, es muss aber in aller Regel nicht mit weitergehenden Beeinträchtigungen gerechnet werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beamte für die angestrebte Beamtenlaufbahn - auch gesundheitlich - geeignet ist. Vorauszusetzen ist damit eine psychische Konstitution des Beamten, die ihn dazu befähigt, sich mit einer im sachlichen Rahmen bleibenden Kritik auch dann konstruktiv auseinander zu setzen, wenn sie unberechtigt ist. Dementsprechend ist nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassen, dass der Beamte aufgrund einer den genannten Rahmen wahrenden Beurteilung dauerhaft erkranken und deswegen seinen Dienst nicht mehr - auch nicht an einer anderen Ausbildungsstelle - aufnehmen könnte. Vielmehr darf von dem Beamten erwartet werden, dass er Einwände gegen eine derartige&lt;SPAN style="mso-spacerun: yes"&gt;&amp;nbsp; &lt;/SPAN&gt;Beurteilung in dem dafür vorgesehenen rechtsstaatlichen Verfahren erhebt.&lt;/FONT&gt;&lt;O:P&gt; &amp;nbsp;&lt;!--mstheme--&gt;&lt;/P&gt;&lt;/O:P&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5884473246703182188?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5884473246703182188'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5884473246703182188'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/05/mobbing-und-beamte.html' title='Mobbing und Beamte'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-6145296456018512150</id><published>2009-04-30T21:03:00.003+02:00</published><updated>2009-04-30T21:09:29.638+02:00</updated><title type='text'>Recht haben/Recht bekommen</title><content type='html'>Wenn Menschen lamentieren, es wäre schwer, Recht zu bekommen, wenn man es hätte, muss man kein Positivist sein, um die Oberflächlichkeit dieser Rede zu verstehen. Denn wer entscheidet, dass sie Recht haben? Denn ist nicht der Entscheider bzw. Richter autorisiert, das Recht zu geben, wären sie es wohl selbst. Doch das wollen sie nicht mit dieser Differenz sagen, denn es soll eine besondere Objektivierung vor dem Urteilsspruch zum Ausdruck bringen. Sie sagen also, dass sie das Recht als objektiviertes erkannt haben und der Richter, wenn er richtig entscheidet, das auch erkennen muss. Wären sie also Richter - und das sagen sie in selbstwidersprüchlicher Rede - hätte sie sich Recht gegeben. Dass das so nicht stattfindet, dafür steht das moderne Recht. Was diese Redeweise verfehlt ist die Idee des Rechts, die sich in der Frage entscheidet, ob es das objektive Recht gibt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-6145296456018512150?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6145296456018512150'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6145296456018512150'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/04/recht-habenrecht-bekommen.html' title='Recht haben/Recht bekommen'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3129237413923194648</id><published>2009-03-21T15:59:00.002+01:00</published><updated>2009-03-21T16:13:50.192+01:00</updated><title type='text'>Wenn der Unterhalt nach Billigkeit beurteilt wird...</title><content type='html'>Billigkeit ist seit Aristoteles die Form der Gerechtigkeit, die noch gerechter ist, wenn jene andere Gerechtigkeit noch keine zureichenden Ergebnisse zeitigt. Das hört sich paradox an und kann es auch sein, wenn Gerechtigkeit auf die Abstraktheit der Gesetze bezogen wird. So regelt der Gesetzgeber, die Subsumtion des Richters kommt noch zu keinem guten Ergebnis und nun schlägt die Stunde der "Billigkeit". Billigkeit, mit anderen Worten, justiert, was in abstrakter Überlegung den Regelungsfall verfehlt. D.h. der Richter ist gefragt und Kriterien, die hier richtig sind, es dort in einem anderen Fall aber nicht sein müssen. Der Gesetzgeber tut meistens gut daran, die Billigkeit einzudämmen. Was dem einen billig erscheint, ist dem anderen unbillig oder eben ungerecht. Denn das gemeinsame Moment der Gerechtigkeit, das Vergleiche zulässt, ist im Fall der Billigkeit stark relativiert, wenn nicht gar aufgehoben. Nun hat der Gesetzgeber sich in einigen Unterhaltskonstellationen für Billigkeit entschieden:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aktuell ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08: Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der Novellierung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Das führt nicht zu einem abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht, so der Bundesgerichtshof, ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Primär ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei gibt das Gericht zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Billigkeit ist ein sehr ambivalentes Tatbestandsmerkmal, das in seiner Wirkung gerade nicht einseitig zu Gunsten des Verpflichteten oder Berechtigten eingeschätzt werden kann. Denn was billig ist, eröffnet verschiedenartigste Überlegungen, die von Gericht zu Gericht wechseln können. Wer die Eigenständigkeit des Berechtigten hervorhebt, wird dem Aspekt nachehelicher Solidarität weniger Bedeutung beimessen. Hier werden Güterabwägungen verhandelt, die vor allem deshalb justiziabel sind, weil auf dieser fragilen Grundlage entschieden werden muss. Solange die Dogmatik sich nicht eindeutig entwickelt, ist daher mit erheblichen Unsicherheiten zu rechnen. Diese Unsicherheit ist durch das vorstehende Urteil nicht beendet. Weiterhin werden die Amtsgerichte und Oberlandesgerichte mit der Konstellation kämpfen müssen, dass der oder die Fordernde nun endlich selbst für sich sorgen soll, während diese auf immense Schwierigkeiten verweisen. Die Kinder sind schwer erziehbar, gar psychisch krank, der Betreuungsaufwand sei riesig. Der Arbeitsmarkt sei verschlossen oder biete wundervolle Jobs. Manchmal stimmt es und manchmal nicht. Die Schattengefechte von den echten Problemfällen zu unterscheiden wird wieder unzählige Prozesse auslösen, die nun im Zeichen der Billigkeit mit allen möglichen Argumenten geführt werden können - bis hin zu der Frage, wann ein Argument keines mehr ist. Die Billigkeit wird diese unendlichen Regresse nach Gerechtigkeit nicht beantworten. Und deshalb wird eben prozessiert. Vielleicht sollte man daher mit "Billigkeit" als Gesetzgeber so sparsam verfahren, wie man es sich leisten kann. Im Zweifel sollte sich der Gesetzgeber einer Rechtsordnung mit abstrakten Gesetzen nicht auf die Billigkeit verlassen, weil die unbefriedeten Konflikte vorgezeichnet werden und das alles andere als prozessökonomisch sinnvoll ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3129237413923194648?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3129237413923194648'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3129237413923194648'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/03/wenn-der-unterhalt-nach-billigkeit.html' title='Wenn der Unterhalt nach Billigkeit beurteilt wird...'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-5266535852445563237</id><published>2009-02-11T22:40:00.003+01:00</published><updated>2009-02-11T22:46:38.397+01:00</updated><title type='text'>Mobbing</title><content type='html'>&lt;a href="http://3.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/SZNGDIclt8I/AAAAAAAAAGY/NONj945Ig3s/s1600-h/miorrrbin.jpg"&gt;&lt;img id="BLOGGER_PHOTO_ID_5301658205966153666" style="DISPLAY: block; MARGIN: 0px auto 10px; WIDTH: 400px; CURSOR: hand; HEIGHT: 217px; TEXT-ALIGN: center" alt="" src="http://3.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/SZNGDIclt8I/AAAAAAAAAGY/NONj945Ig3s/s400/miorrrbin.jpg" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;div&gt;Mehr zum Thema hier mit vielen Aspekten zum Thema unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/mob.htm"&gt;&gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-5266535852445563237?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5266535852445563237'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/5266535852445563237'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/02/mobbing.html' title='Mobbing'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://3.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/SZNGDIclt8I/AAAAAAAAAGY/NONj945Ig3s/s72-c/miorrrbin.jpg' height='72' width='72'/></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-9179962911955400984</id><published>2009-02-11T16:11:00.002+01:00</published><updated>2009-02-11T16:17:00.981+01:00</updated><title type='text'>Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Bonn</title><content type='html'>&lt;a href="http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/SZLrWhLXKiI/AAAAAAAAAGI/RU3JEW-qxIs/s1600-h/wflogo.jpg"&gt;&lt;img id="BLOGGER_PHOTO_ID_5301558483464170018" style="DISPLAY: block; MARGIN: 0px auto 10px; WIDTH: 320px; CURSOR: hand; HEIGHT: 133px; TEXT-ALIGN: center" alt="" src="http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/SZLrWhLXKiI/AAAAAAAAAGI/RU3JEW-qxIs/s320/wflogo.jpg" border="0" /&gt;&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;&lt;div&gt;Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm, in den ersten Jahren mit einem Kollegen als Sozietät betrieben, besteht nun seit zwanzig Jahren. Ein guter Grund, ein Logo vorzulegen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-9179962911955400984?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/9179962911955400984'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/9179962911955400984'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/02/rechtsanwaltskanzlei-dr-palm-bonn.html' title='Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Bonn'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author><media:thumbnail xmlns:media='http://search.yahoo.com/mrss/' url='http://2.bp.blogspot.com/_AI_21gBCiH8/SZLrWhLXKiI/AAAAAAAAAGI/RU3JEW-qxIs/s72-c/wflogo.jpg' height='72' width='72'/></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-6522812820576959290</id><published>2009-02-10T15:29:00.000+01:00</published><updated>2009-02-10T15:30:07.680+01:00</updated><title type='text'>Kündigung - Schwerbehinderung - Kenntnis des Arbeitnehmers</title><content type='html'>Ausgangsfall: "Verschlimmerungsantrag", gerichtet auf Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder Gleichstellungsantrag vor Ausspruch der angegriffenen Kündigung gestellt. Voraussetzung für den Erhalt der Rechte nach dem Schwerbehindertenrecht ist die Mitteilung des Arbeitnehmers, er "berufe sich" auf seine Schwerbehinderung, welche behördlich anerkannt oder deren Anerkennung bereits beantragt sei.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Mitteilungsverpflichtung des Arbeitnehmers liegen nach dem Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 darin, dem Arbeitgeber, der in Unkenntnis der (bereits bestehenden oder beantragten) Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung eine Kündigung ausgesprochen hat und aus diesem Grunde - für den Fall, dass der gestellte Antrag erfolgreich beschieden wird - mit dem Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung belastet ist, Gelegenheit zu geben, zeitnah beim Integrationsamt einen Zustimmungsantrag zu stellen, um so die formellen Voraussetzungen für eine möglichst zeitnahe erneute Kündigung zu schaffen. Teilt der Arbeitnehmer also binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung seine festgestellte Schwerbehinderung bzw. zuerkannte Gleichstellung mit oder beruft er sich - unter Hinweis auf einen konkret bezeichneten Antrag oder auch nur allgemein - darauf, Rechte nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts in Anspruch nehmen zu wollen und aus diesem Grunde die hierzu erforderlichen behördlichen Schritte unternommen zu haben, so ist bereits auch durch einen so allgemein gehaltenen Hinweis der Arbeitgeber in die Lage versetzt, seinerseits vorsorglich die Zustimmung beim Integrationsamt oder die Erteilung eines Negativattestes zu beantragen. Wenn der Arbeitgeber daran zweifelt, dass dem Begehren überhaupt ein entsprechender behördlicher Antrag zugrunde liegt, steht ihm die Möglichkeit der Beantragung eines Negativattestes offen. Weitergehend als diese Rechtsprechung ist wohl das Arbeitsgericht Bonn in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004. Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte soll nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs 2 Buchst a SGB IX auch dann gelten, wie es verschiedentlich entschieden wurde, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung - vor dem Zugang der Kündigung - feststellt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das BAG konstatiert nun folgendes: Der Arbeitnehmer muss, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erhalten will, nach Zugang der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig einen Monat beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, ist die Kündigung jedenfalls nicht bereits wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Arbeitnehmer hat dann den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter verwirkt. Vor dem Hintergrund der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG erwägt der Senat, in Zukunft von einer Regelfrist von drei Wochen auszugehen, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss (BAG 2006). Wenn der Senat zu § 85 SGB IX bisher darauf abgestellt hat, den schwerbehinderten Menschen treffe die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. der Antragstellung beim Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig einem Monat (zu berücksichtigen ist hier aber die Ankündigung des Senats, künftig eine Regelfrist von drei Wochen in Anlehnung an § 4 KSchG zu erwägen) auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen, so ist dies aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt (BAG 2008). Fazit: Es ist kein Fehler, sondern ganz im Gegenteil unter Umständen spielentscheidend rechtzeitig dem Arbeitgeber Mitteilung von der Schwerbehinderung bzw. entsprechenden Anträgen zu machen, jedenfalls dann, wenn eine Kündigung im Raum steht bzw. ausgesprochen ist.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-6522812820576959290?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6522812820576959290'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6522812820576959290'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/02/kundigung-schwerbehinderung-kenntnis.html' title='Kündigung - Schwerbehinderung - Kenntnis des Arbeitnehmers'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-8667321949830044441</id><published>2009-02-08T13:24:00.001+01:00</published><updated>2009-02-08T13:24:47.327+01:00</updated><title type='text'>Arbeitsrecht - eine existenzielle Angelegenheit</title><content type='html'>Wussten Sie das?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Arbeitnehmer muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen&lt;br /&gt;Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/kuendigun.htm"&gt;Grundzüge des Kündigungsschutzrechts&lt;/a&gt; kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04).&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-8667321949830044441?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8667321949830044441'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8667321949830044441'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/02/arbeitsrecht-eine-existenzielle.html' title='Arbeitsrecht - eine existenzielle Angelegenheit'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7478310003536148334</id><published>2009-02-08T12:45:00.002+01:00</published><updated>2009-02-08T12:50:12.797+01:00</updated><title type='text'>Familienrecht</title><content type='html'>Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte.  Scheidungen sind oft genug komplexe Gebilde und Anwälte froh, wenn sie tragbare Ergebnisse erzielen. Bei jeder Scheidungsabsicht und während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie bedenken, dass Sie irgendwann mal Gründe hatten, diesen Ehepartner zu wählen. Deswegen belegen Sprüche in der Art "Größter Fehler meines Lebens..." regelmäßig eine Perspektive, die weder emotional richtig ist noch der geeignete Blickwinkel, Prozesse zu führen. Viele Prozesse dieser Art sind oft nur verkappte "posthume" Eheauseinandersetzungen, die man sich genau so gut schenken könnte. Eine Scheidung muss nicht kompliziert sein. Wenn Sie wirklich fest entschlossen sind und zwischen Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner weitestgehend Einigkeit besteht, dass Sie auseinandergehen und auch Fragen des Vermögens, Unterhalts und der Kindererziehung klar sind, können wir Ihnen sehr einfach und schnell helfen. Wir haben schon Scheidungen durchgeführt, die einen Monat nach Antragstellung ausgesprochen wurden, aber das ist sicher nicht der Regelfall.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7478310003536148334?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7478310003536148334'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7478310003536148334'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/02/familienrecht.html' title='Familienrecht'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-811615971805272503</id><published>2009-02-07T11:29:00.003+01:00</published><updated>2009-02-07T11:30:04.498+01:00</updated><title type='text'>Mobbing als Ausdruck einer mangelhaften Betriebskultur</title><content type='html'>Auffallend ist die Diskrepanz zwischen der Mobbing-Diskussion in der Öffentlichkeit und der Verhaltenheit der Gerichte, Entscheidungen zu treffen, die diesen Missstand auch zum Ausdruck bringen. Gerichte sind fraglos nicht beauftragt, der öffentlichen Meinung zum Ausdruck zu verhelfen. Aber wieso beklagen sich zahllose Arbeitnehmer über Mobbing und die Arbeitsgerichte haben diesen Begriff so restriktiv angelegt, dass die Zahl erfolgreicher Klagen überschaubar bleibt. Definitiv ist Mobbing kein Rechtsbegriff, aber es geht um empfindliche Vertragsstörungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nicht einfach der Medizin, Psychologie oder gar Psychiatrie übergeben werden können. Näher betrachtet begründet „Mobbing“ ein Zuständigkeitsproblem der Gesellschaft. Zwar hat man einige Ursachen des Phänomens erkannt, aber ist längst nicht in der Lage, wirklich effiziente Problemlösungsverfahren zu entwickeln. Die „rules of conduct“ oder „compliance guides“, die Mobbing-Beauftragten und Mobbing-Konferenzen erscheinen erstaunlich hilflos, wie Selbstberuhigungen des Unternehmens, dass personale Probleme grundsätzlich lösbar sind – so wie wirtschaftliche Aufgaben auch nicht als nicht planbar gelten dürfen. Unternehmen haben ein rationales Ethos, Mobbing ist dagegen raffinierter angelegt: Unter der Maske rationalen Umgangs werden irrationale Antriebe getarnt. Es geht um Aggression, die sich als Kommunikation darstellt. Für Juristen bleibt das schwer erkennbar, weil die grundlegende Struktur im Recht irrationale Momente eher nicht zulässt. Neurosen, Psychosen etc. finden hier keine Zuständigkeit, sondern werden – wenn überhaupt – verwaltet. Insofern sind arbeitsgerichtliche Überprüfungen fragile Instrumente der Problembehandlung. Bessere Arbeitsbedingungen wären nur dann zu gewährleisten, wenn die gesellschaftliche Wahrnehmung innerhalb und außerhalb der Unternehmen besser würde. Die „Mobber“ sind nicht lediglich psychologisch leicht durchschaubare Persönlichkeitstypen, sondern so wie Gelegenheit Diebe macht, sind sie abhängig von konkreten Umständen der Betriebsorganisation und –kommunikation. Mobber tauchen in Unternehmen vor allem da auf, wo ihre Praktiken der Beobachtung entzogen sind, weil Kontrollorgane fehlen oder die Mobbing-Techniken gut getarnt werden. Arbeitgeber wollen keinen Ärger, weil er kontraproduktiv für die Unternehmenszwecke ist. Nur steckt hier eine schwierige Ambivalenz, weil die Schwierigkeiten, die das Mobbing macht, geringer sein können als die Problemlösungen, insbesondere wenn über diesen Verfahren das Damoklesschwert einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung schwebt. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Goedart Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-811615971805272503?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/811615971805272503'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/811615971805272503'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/02/mobbing-als-ausdruck-einer-mangelhaften.html' title='Mobbing als Ausdruck einer mangelhaften Betriebskultur'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-4654265576845230326</id><published>2009-02-05T16:35:00.002+01:00</published><updated>2009-02-05T16:41:45.176+01:00</updated><title type='text'>Gibt es kostenlose Scheidungen?</title><content type='html'>Scheidungen gelten als teuer und manch einer lebt lieber jahrelang in &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/trennung.htm"&gt;Trennung&lt;/a&gt;, als sich auf die Kosten einer Scheidung einzulassen. Allerdings kann das, gerade wenn die Ehe dann länger währt, bei diversen Ansprüchen des Ehepartners sehr viel teurer werden. Wer also wartet, mag gute Gründe haben, ökonomische sind es zumeist nicht. Fraglos wird jede &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/scheidung.htm"&gt;Scheidung&lt;/a&gt; billiger, wenn sich die Eheleute vorab einigen und den Streit über &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/zugewinnausgleich.htm"&gt;Zugewinnausgleich&lt;/a&gt;, &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/unterhal.htm"&gt;Unterhalt&lt;/a&gt; etc. nicht vor Gericht austragen. Doch auch ohne eigene Mittel besteht die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Scheidungen können indes günstig oder sogar kostenlos sein, wenn den Parteien vom Gericht eine Prozesskostenhilfe, also staatliche Unterstützung, gewährt wird. Für das Scheidungsverfahren gibt es Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Entscheidend ist das Nettoeinkommen, von dem diverse Positionen, also Belastungen, abzuziehen sind.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-4654265576845230326?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4654265576845230326'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4654265576845230326'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/02/gibt-es-kostenlose-scheidungen.html' title='Gibt es kostenlose Scheidungen?'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-7733514793400599327</id><published>2009-02-05T15:57:00.002+01:00</published><updated>2009-02-05T16:03:55.485+01:00</updated><title type='text'>"Tiertestament" - Tiere als Erben?</title><content type='html'>Ein Tier kann nicht so erben wie ein Mensch, weil ein Tier keine Rechtsfähigkeit besitzt. Wer also seinem Tier etwas nach dem Tode zukommen lassen will, muss eine andere Konstruktion wählen. Man kann einen Erben bestimmen oder auch lediglich einen Vermächtnisnehmer. Diese beiden Empfänger können dann mit einer Auflage beschwert werden, sich des Tieres in einer Weise anzunehmen, die sich der Erblasser vorstellt. Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer also zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Legaldefinition). Deswegen sollte man das Tier also nicht zum "Erben" machen bzw. formulieren, dass das Tier alles "erbt". Denn dann erreicht man mit der Verfügung im Zweifel gar nichts. Rechtlicher Bezugspunkt ist also immer der Mensch, der etwas erbt oder ein Vermächtnis erhält. Diesem Menschen können dann bestimmte rechtlich zulässige Verhaltensweisen auferlegt werden. Selbstverständlich kann man einen Menschen nicht zwingen, dieser Auflage zu entsprechen, wenn er Erbe oder Vermächtnis ausschlägt. Für diesen Fall muss man überlegen, ob es andere Personen gibt, die hier als Ersatzerbe oder Ersatzvermächtnisnehmer in Betracht kommen. Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Es kann sich auch anbieten, zu Lebzeiten die Betreuungsfrage konkreter zu vereinbaren und einen Vertrag mit der Person zu schließen, die die Sorge später sicher stellen soll. Hier könnte man etwa an Lebensversicherungen oder Sparverträge zu Gunsten der Person denken, die sich schließlich um das Tier kümmern soll.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein "Königsweg" könnte aber diese Lösung sein:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;span style="font-size:85%;"&gt;&lt;strong&gt;§ 83 Stiftung von Todes wegen  &lt;br /&gt;&lt;/strong&gt;Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.&lt;br /&gt;&lt;/span&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;Diese Regelung kommt ab einem Nachlassvermögen von mindestens 50.000 € in Betracht. Dann formuliert man etwa: Zu meinem Alleinerben bestimme ich die hiermit errichtete X-Stiftung: Diese soll als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach dem Stiftungsgesetz des Landes … anerkannt werden und ihren Sitz in Köln haben. Zweck der Stiftung soll die … sein…Aber Vorsicht, auch hier ist juristische Beratung geboten, wie es etwa diese Entscheidung deutlich macht: Wer durch ein eigenhändiges Testament eine noch zu errichtende Stiftung zum Alleinerben einsetzt und hierbei auf eine anliegende maschinenschriftliche Stiftungssatzung Bezug nimmt, macht einen Fehler. Sowohl das Stiftungsgeschäft als auch die Erbeinsetzung sind unwirksam. Wenn Sie sich zu diesem Schritt entscheiden, sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mehr zum &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/erb.htm"&gt;Erbrecht &lt;/a&gt;&gt;&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-7733514793400599327?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7733514793400599327'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/7733514793400599327'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/02/tiertestament-tiere-als-erben.html' title='&quot;Tiertestament&quot; - Tiere als Erben?'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2451439897426652479</id><published>2009-01-25T20:07:00.002+01:00</published><updated>2009-01-25T20:10:21.730+01:00</updated><title type='text'>Musiktransfer über die Grenzen</title><content type='html'>“There is a tsunami of digital theft on the internet that extends across multiple content sectors”, erklärt Rick Cotton NBC Universal. Die Ironie dieser Aussage liegt darin, dass just das &lt;em&gt;&lt;strong&gt;merchandizing&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; auch nie eine andere Absicht verfolgte als quer über und durch die Branchen Geschäfte zu machen. Das rechtfertigt nichts, aber macht deutlich, dass die Methoden der "Welterschließung" unter digitalen Bedingungen Grenzen sprengen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2451439897426652479?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2451439897426652479'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2451439897426652479'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/01/musiktransfer-ber-die-grenzen.html' title='Musiktransfer über die Grenzen'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2410026546971737077</id><published>2009-01-25T19:48:00.001+01:00</published><updated>2009-01-25T19:50:07.468+01:00</updated><title type='text'>Abmahnung Anwalt Musik Downloads</title><content type='html'>Im Januar ist der “DIGITAL MUSIC REPORT 2009“ der “International Federation of the Phonographic Industry” erschienen, der eins sofort klar macht: Die Verunsicherungen der Branche sind erheblich, was dann mit neuen Geschäftsmodellen etc. schön geredet wird. „In 2008, IFPI removed three million infringing web links, up from 500,000&lt;br /&gt;in 2007, stopping potentially hundreds of millions of unlicensed downloads.” P2P file-sharing, a large part of which is unauthorised copyrighted music and film, accounts for up to 80 per cent of all internet traffic. Vor dem Hintergrund dieser Aussage: „This means that globally around 95 per cent of music tracks are downloaded without payment to the artist or the music company that produced them“ ist nach Auffassung des Verbands das Netz also der Schauplatz eines ein riesigen illegalen Datenverkehrs. Was kann der Gesetzgeber daraus lernen? Es ist völlig sinnlos, hier weiter Einzelfallgerechtigkeit per Gerichtsverfahren produzieren zu wollen. Sinnvoll sind nur strukturelle Maßnahmen, die da ansetzen, wo die „Umschlagplätze“ solcher Formen der Rezeption zu finden sind. Der Kampf in jedem einzelnen Fall, wo immer man hier stehen mag, ist nur Ausdruck einer völlig unzulänglichen Symptombehandlung.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2410026546971737077?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2410026546971737077'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2410026546971737077'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/01/abmahnung-anwalt-musik-downloads.html' title='Abmahnung Anwalt Musik Downloads'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-6269296979441935563</id><published>2009-01-08T19:27:00.002+01:00</published><updated>2009-01-08T19:32:21.680+01:00</updated><title type='text'>Anwalt Abmahnung Ed Hardy</title><content type='html'>Die Welt ist käuflich, schöne Produkte werden billig erworben, mit dem Blender am Arm und dem Exklusiv-T-Shirt nebst gefakter Baseball-Cap vom Luxus-Label lebt es sich besser. Rolex oder Don Ed Hardy zum Dumping-Preis? Oder lieber doch nicht? Jedenfalls ist das inzwischen ein hohes Risiko. Was kann der Anwalt tun?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was gilt eigentlich juristisch? Es ist unter bestimmten Voraussetzungen untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt oder etwa ein Zeichen zu benutzen, wenn Verwechslungsgefahr besteht und selbst dann, wenn das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine Verwechslungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angebotenen Waren als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet werden. Das Zeichen darf nicht auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung angebracht werden, angeboten werden etc. Wer ein Zeichen so benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht sogar dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Eine dahingehende Unterlassungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob jemand selbst die fraglichen Produkte als Fälschungen erkennen konnte. Erforderlichenfalls muss man sich vergewissern, dass der Vertriebsweg des Lieferanten auf den Originalhersteller zurückgeht, wenn man das Risiko des Erwerbs von Fälschungen und einer Inanspruchnahme auf Unterlassung verlässlich vermeiden will. Das ist natürlich in diversen Fallkonstellationen eine aufwändige Recherche. Angesichts des erheblichen Umfangs und der weltweiten Verbreitung der Markenpiraterie ist es nach der Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden, wenn Markeninhaber ihre Waren (auch) durch verborgene Kennzeichen gegen Fälschungen schützen, so dass möglicherweise nicht jede dritte Person, insbesondere nicht jeder Händler, von sich aus beurteilen kann, ob eine Fälschung vorliegt oder nicht. Sofern der betreffende Händler bzw. Importeur Sicherheit darüber zu erlangen wünscht, ob die von ihm vertriebene Ware authentisch ist, mag in bestimmten Fällen eine Kontaktaufnahme mit und Prüfung von Mustern durch den Markeninhaber erforderlich sein. Eine Verpflichtung besteht insoweit allerdings nicht. Will man sich diese Mühe nicht machen, setzt man sich aber dem erhöhten Risiko einer verschuldensunabhängigen Inanspruchnahme auf Unterlassung aus, wenn man also auch unwissentlich an gefälschte Ware gelangt und hiermit Handel treibt. Ein Zeichen wird nach dem Bundesgerichtshof im geschäftlichen Verkehr verwendet, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt. Dabei sind im Interesse des Markenschutzes an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Fallgestaltungen nahe, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn ein Anbieter zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor erworben hat, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Markeninhaber, der gegen einen Störer - etwa den Betreiber einer Internet-Plattform - vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt - z.b. einer gewissen Zahl von Feedbacks - kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wenn diese Angebote nicht zum Geschäftsverkehr zu rechnen sind, handelt es sich aber immer noch um eine Urheberrechtsverletzung. Eine Verletzung von Urheberrechten und der sich daraus ergebende Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG erfordern keine Unternehmereigenschaft von Rechtsinhaber und Verletzer. Wenn jemand etwa die Baseball-Cap oder das T-Shirt mals nach § 2 Abs, 1 Nr. 4 UrhG geschütztes Werk bei einer Plattform wie Ebay zum Verkauf anbietet, hat er das Werk entgegen § 15, 16, 17 UrhG widerrechtlich in den Verkehr gebracht. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ebay oder andere Anbieter solcher Plattformen haften dagegen nicht automatisch. Eine Haftung als Störer setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Streitwerte von 20.000, 30.000 oder 50.000 Euro sind keine Seltenheit. Die Marke Ed Hardy ist - wie das Amtsgericht Frankfurt ausgeführt hat- weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen, sodass 50.000 Euro durchaus angemessen bei der Streitwertfestsetzung seien. Und wer nun - um sich den gerichtlichen Ärger zu ersparen - eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und sich - vielleicht vorschnell - auch bereit erklärt, die gegnerischen Abmahn- bzw. Anwaltskosten zu erstatten, kann dann mit satten Kosten rechnen. Rechtsanwaltskosten sind als Abmahnkosten grundsätzlich über die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Diese Kosten können nach §§ 677, 683 S. 1, 670, 257 BGB entstehen, hier sind aber diverse Voraussetzungen zu prüfen, was wir für Sie tun können.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;"Schöne" Beispiele für Produktpiraterie im Museum &lt;a href="http://www.plagiarius.com/museum_plag.html"&gt;"Plagiarius"&lt;/a&gt; in Solingen&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Demnächst mehr&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Rechtsanwalt Dr. Palm&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-6269296979441935563?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6269296979441935563'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/6269296979441935563'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2009/01/anwalt-abmahnung-ed-hardy.html' title='Anwalt Abmahnung Ed Hardy'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3419347732485370243</id><published>2008-07-21T16:50:00.002+02:00</published><updated>2008-07-21T16:53:45.213+02:00</updated><title type='text'>Zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers</title><content type='html'>Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. Dem Arbeitgeber obliegt insoweit eine Mitwirkungshandlung. Verhaltensbedingte Kündigungen sind bei berechtigter Leistungsverweigerung ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer steht ein die verhaltensbedingte Kündigung ausschließendes Zurückbehaltungsrecht zur Seite, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers verletzt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Grundsatz: Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer darf danach unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist, oder nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist,  der dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder aber der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Es besteht - nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung - kein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers feststellen zu lassen, dass er ab einem gewissen Datum berechtigt ist, die Arbeitsleistung zurück zu halten. Denn entweder ist diese Frage Vorfrage für andere Ansprüche (Lohn, Arbeitsverweigerung) oder aber es fehlt an der Notwendigkeit des alsbaldigen Feststellungsinteresses. Allerdings schafft das natürlich einige Risiken, wenn die Rechtslage offen ist, die Arbeit nicht erbracht wird und der Arbeitgeber kündigt. Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit nämlich unbefugt fern, so entsteht nach der Rspr. mit jedem Tag des Fernbleibens eine neue, für die Kündigung erhebliche Tatsache. Dieser Tatbestand dauert bis zur Wiederaufnahme der Arbeit an, sodass der Arbeitgeber noch zwei Wochen nach dem letzten Fehltag außerordentlich kündigen kann. Zwar kann man sich ggf. noch "herausreden": Beruft sich der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat. Doch dem ist schwer nachzukommen. Er hat daher konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Man sollte also mit dem Zurückbehaltungsrecht als Arbeitnehmer vorsichtig umgehen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3419347732485370243?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3419347732485370243'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3419347732485370243'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/07/zum-zurckbehaltungsrecht-des.html' title='Zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3659742452828058241</id><published>2008-07-21T15:29:00.003+02:00</published><updated>2008-07-21T15:32:36.571+02:00</updated><title type='text'>Immer Ärger mit dem Dienstplan</title><content type='html'>Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit bestimmt im Rahmen des ihm durch den Arbeitsvertrag eingeräumten Direktionsrechts nach billigem Ermessen bestimmen kann. Zwar kann der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages regelmäßig einseitig die dort nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen (BAG AP Nr. 27 zu § 611 Direktionsrecht). Dieses Weisungsrecht wird jedoch durch gegenüber dem Einzelarbeitsvertrag höherrangige Gestaltungsfaktoren beschränkt. Die Beklagte hat hier die Grenzen des auch für die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts geltenden billigen Ermessens gemäß § 315 Abs. 1 BGB (BAG AP Nr. 26, 27, 68 zu § 611 BGB Direktionsrecht) überschritten. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Wie erfolgreich kann er sich gegen einen Dienstplan wehren? Interessanter Fall: ArbG Bonn 21.09.2000 - 1 Ca 3447/99 - Eine ordnungsgemäße Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die verfassungs- und einfachgesetzlichen Wertentscheidungen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie die Risikoverteilung, die beiderseitigen Bedürfnisse und Vermögens- und Lebensverhältnisse zu beachten. Das Ermessen räumt dem Bestimmungsermächtigten zwar einen Spielraum ein, doch die Ausübung des billigen Ermessens ist gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind. Wer trägt die Beweislast? Aus der Formulierung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB folgt, dass derjenige, der die Verbindlichkeit einer getroffenen Leistungsbestimmung für sich beansprucht, beweisen muss, dass sie nach billigem Ermessen erfolgt ist.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zu berücksichtigen ist die grundrechtliche Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 2 GG, die die Familie besonders schützt. Grundrechte finden zwischen den Arbeitsvertragsparteien zwar nicht unmittelbare Anwendung, sind aber im Rahmen der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts "mittelbar" zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des billigen Ermessens in § 315 Abs. 1 BGB ist verfassungskonform auszulegen. Das Recht der Beklagten, im Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit den Inhalt der Leistungspflicht der Klägerin zu konkretisieren, ist mit dem kollidierenden Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen. Macht die Ausübung des Direktionsrechts es dem Arbeitnehmer unmöglich, seinem Recht und seiner Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes gemäß Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend nachzukommen, kann diese Ausübung nicht billigem Ermessen entsprechen. Wenn ein Arbeitnehmer nach dem Dienstplan sich nicht selbst um ein Kind kümmern kann, ist das ein Problem. Eine Wahrnehmung der erforderlichen Personenfürsorge mit Hilfe dritter Personen ist ihr nicht möglich: Zu berücksichtigen ist in solchen Zusammenhängen, ob Verwandte zur Betreuung zur Verfügung stehen oder fremde Hilfe finanziert werden kann. Die Dienstplanänderung war im genannnten Beispielfall für die Arbeitsnehmer auch nicht vorhersehbar. Zu überlegen ist also immer, ob die Probleme bei der Betreuung von Kindern etc. nicht vermeidbar sind. Die Fragen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Interessenkonflikts bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Gefahr seiner Wiederholung stellen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gesichtspunkte dar, die im Rahmen der Abwägung zu beachten. zu untersuchen ist dann die Voraussehbarkeit, der Wegfall des Hindernisses.  Das Bundesarbeitsgericht stellt auch darauf ab, ob an der in Streit befindlichen konkreten Arbeitsleistung ein besonderes betriebliches Erfordernis besteht. Der Einwand der Beklagten, dass eine kollektive Umsetzung des neuen Schichtplans wegen des hohen Anteils an Müttern unter den im Nachtdienst Beschäftigten scheitern müsse, wenn die familiären Umstände zu berücksichtigen wären, kann die Beklagte nicht von der Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten aus § 315 Abs. 1 BGB befreien.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit anderen Worten: Dienstpläne muss man nicht einfach hinnehmen! Mehr dazu www.palm-bonn.de&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3659742452828058241?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3659742452828058241'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3659742452828058241'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/07/immer-rger-mit-dem-dienstplan.html' title='Immer Ärger mit dem Dienstplan'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3961051573667372296</id><published>2008-06-05T19:31:00.000+02:00</published><updated>2008-06-05T19:32:14.987+02:00</updated><title type='text'>Bundesgerichtshof</title><content type='html'>http://juris.bundesgerichtshof.de/rechtsprechung/bgh/feed.xml&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3961051573667372296?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3961051573667372296'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3961051573667372296'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/06/bundesgerichtshof.html' title='Bundesgerichtshof'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-8917715959134736006</id><published>2008-05-31T15:46:00.002+02:00</published><updated>2008-05-31T15:49:29.368+02:00</updated><title type='text'>Anwalt für Musikrecht</title><content type='html'>Anwalt für Musikrecht - liest man häufig. Der Begriff ist nicht besonders sinnvoll, letztlich geht es um Urheberrecht. Ob Sie Probleme wegen des Uploads von Musik, Filmen, Pornografie oder anderen Inhalten haben, ist juristisch regelmäßig kein relevanter Unterschied. Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast etc. - was gilt hier juristisch? Die technische Anordnung beschreibt das LG Mannheim (7 O 76/06) so: "Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren, sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket bereits wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an (Filesharing)." &lt;a href="http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/filesharing.htm"&gt;Mehr dazu &gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-8917715959134736006?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8917715959134736006'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/8917715959134736006'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/05/anwalt-fr-musikrecht.html' title='Anwalt für Musikrecht'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-472557020624790142</id><published>2008-05-30T20:00:00.000+02:00</published><updated>2008-05-30T20:01:31.080+02:00</updated><title type='text'>Störereigenschaft nach OLG Frankfurt 2007</title><content type='html'>Aktuell: OLG Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der  Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gerichts eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel überhaupt nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.palm-bonn.de/musik.htm"&gt;Mehr unter &gt;&gt;&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-472557020624790142?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/472557020624790142'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/472557020624790142'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/05/strereigenschaft-nach-olg-frankfurt.html' title='Störereigenschaft nach OLG Frankfurt 2007'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2811000695401503973</id><published>2008-05-30T19:57:00.000+02:00</published><updated>2008-05-30T19:58:32.370+02:00</updated><title type='text'>Abgestufte Beweislast bei Urheberrechtsverstößen</title><content type='html'>Zur abgestuften Beweislast bei Urheberrechtsverstößen (nach LG Mannheim -7 O 76/06) &lt;br /&gt;Was ist, wenn der Beklagte die täterschaftliche Begehung eines Urheberrechtsverstoßes durch ihn wirksam bestreitet? Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Allerdings trifft den Gegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 , 715). Die Klägerin kann keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Wie weit bei dieser Sachlage die sekundäre Darlegungslast der Beklagten konkret reicht, dürfte im Einzelfall schwer zu entscheiden sein. Ob im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darüber hinaus eine Verpflichtung besteht, den Täter namentlich zu benennen, kann dahingestellt bleiben, da es ihr im obigen Streitfall aus eigener Kenntnis unmöglich ist und mehrere in Betracht kommen.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2811000695401503973?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2811000695401503973'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2811000695401503973'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/05/abgestufte-beweislast-bei.html' title='Abgestufte Beweislast bei Urheberrechtsverstößen'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-4972352741566946561</id><published>2008-05-30T19:55:00.000+02:00</published><updated>2008-05-30T19:56:48.299+02:00</updated><title type='text'>Kontrolle und Störereigenschaften - was sagt der Anwalt dazu?</title><content type='html'>Übrigens ein Tipp zur Frage der Überwachung: Kinderschutzprogramme haben oft ihre Grenzen, aber man kann auch Programme einrichten, die in gewissen Zeitabständen "screenshots" machen, sodass man eine kleine Vorstellung davon erhält, was Kinder alles an Computern machen.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dazu hat aktuell das OLG Frankfurt/M. in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 noch weiter reichende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der  Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine Instruktionspflicht, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen, regelmäßig nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann. "Gerechtfertigt ist es, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, die eine Standardsoftware erlaubt", erklärt das LG Leipzig - 05 O 383/08 in in einem Beschluss wegen einer einstweiligen Verfügung.  Leider fehlt der Hinweis, welche Sicherungsmaßnahmen damit nach Auffassung des Gerichts gemeint sind.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-4972352741566946561?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4972352741566946561'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/4972352741566946561'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/05/kontrolle-und-strereigenschaften-was.html' title='Kontrolle und Störereigenschaften - was sagt der Anwalt dazu?'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-1787830786171901733</id><published>2008-05-30T19:52:00.001+02:00</published><updated>2008-05-30T19:53:53.505+02:00</updated><title type='text'>Abmahnanwälte - Erfahrungen im Umgang mit einem leidigen Thema</title><content type='html'>Aktuell: Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der  Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel überhaupt nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mitunter verwechseln die Abmahnanwälte auch schon mal die IP-Adressen, was dann Bumerang-Effekte auslösen kann (Vgl. AG Hamburg 316 C 127/07), wie der Fall das Amtsgerichts Hamburg im Dezember 2007 zeigt, in dem eine Anwältin für ihren Mandanten die Kosten für die Abwehr der Abmahnung von der bekannten Hamburger Kanzlei erfolgreich gerichtlich geltend machte. Festzustellen ist jedoch, dass solche Fälle an dem Problem nichts verändern. Insofern sind diverse öffentliche Einschätzungen, wie richtungsweisend diese Entscheidung sei, nicht nachvollziehbar. Richtungsweisend wären nur Entscheidungen, die die bekannte Störerfrage anders beantworten als bisher oder Entscheidungen, die endlich grotesken Streitgegenstandswerten Einhalt gebieten.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-1787830786171901733?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1787830786171901733'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/1787830786171901733'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/05/abmahnanwlte-erfahrungen-im-umgang-mit.html' title='Abmahnanwälte - Erfahrungen im Umgang mit einem leidigen Thema'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2437094178059059520</id><published>2008-05-30T19:42:00.002+02:00</published><updated>2008-05-30T19:47:01.339+02:00</updated><title type='text'>Filesharing - Wenn der Anwalt zweimal klingelt</title><content type='html'>Offensichtlich gibt es einige Unternehmen, die diverse Anwälte beauftragen, Filesharing von Musik zu verfolgen. Die "Tarife" hängen dann weniger von den zugrunde liegenden Fällen ab als vom jeweiligen Gebaren der Anwälte. Wir haben vergleichbare Sachverhalte gesehen, die zu sehr differenten Forderungen führten. Das macht deutlich, wie wenig einheitlich rechtlich diese Fälle  behandelt werden, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung als Aufforderung verstehen sollten, hier endlich klare Verhältnisse zu schaffen.   &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Was kann der Anwalt für Sie tun, wenn Sie eine solche Abmahnung auf dem Tisch liegen haben und viel Geld zahlen sollen? Vielleicht können wir Ihnen rasch helfen, wenn Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen sollen, weil angeblich von ihrem Computer aus, Files, Musik, Software etc. urheberrechtswidrig im Internet per Bearshare, Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast oder anderen angeboten wurden. "Geht mich nichts an. Haben meine Kinder gemacht." Diese Strategie könnte zu kurzschlüssig sein.  &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen. &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/musik.htm"&gt;Mehr dazu hier: &gt;&gt; &lt;/a&gt;Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls in diversen Konstellationen andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote" lediglich anzunehmen.  &lt;br /&gt; &lt;br /&gt;Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde letztes Jahr in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns in die rechtliche Thematik einführen lassen. ZDF/Frontal 21 hat im Februar 2008 über Filesharing berichtet und zuvor eine längere Stellungnahme von uns zu diesen rechtlichen Problemen eingeholt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zur Zeit betreiben wir ein interessantes Verfahren vor dem Landgericht Köln, über das demnächst zu berichten sein wird.&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2437094178059059520?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2437094178059059520'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2437094178059059520'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/05/filesharing-wenn-der-anwalt-zweimal.html' title='&lt;a href=&quot;http://www.palm-bonn.de/musik.htm&quot;&gt;Filesharing &lt;/a&gt;- Wenn der Anwalt zweimal klingelt'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-2242088320620357201</id><published>2008-05-30T19:36:00.002+02:00</published><updated>2008-05-30T19:39:58.457+02:00</updated><title type='text'>Scheidung Rechtsanwalt</title><content type='html'>"Der Grund, warum das Eheverhältnis unerträglich gefunden wird von denen, die getrennt werden wollen, ist unter anderem gewiss auch eben der: dass die Scheidung möglich ist; wäre die Scheidung unmöglich, ginge es vielleicht besser."(Sören Kierkegaard, Tagebücher)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Wer heute seine Lebensverhältnisse wieder erträglich machen will, geht zum Rechtsanwalt. Wir würden gerne mit "schmerzfreien" Scheidungen werben, aber leider bieten weder der Anlass noch die Gesetzeslage gute Gründe, daran zu glauben. &lt;br /&gt;&lt;a href="http://www.palm-bonn.de"&gt;www.palm-bonn.de&lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-2242088320620357201?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2242088320620357201'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/2242088320620357201'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/05/scheidung-rechtsanwalt.html' title='Scheidung Rechtsanwalt'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry><entry><id>tag:blogger.com,1999:blog-4901932086915506636.post-3351452555337617138</id><published>2008-04-05T13:53:00.001+02:00</published><updated>2008-04-05T13:54:14.492+02:00</updated><title type='text'>Jurablog Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm</title><content type='html'>Erstellung des Blogs am 05.04.2008&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das ist ein Blog der &lt;a href="http://www.palm-bonn.de/"&gt;Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm &lt;/a&gt;&lt;div class="blogger-post-footer"&gt;&lt;img width='1' height='1' src='https://blogger.googleusercontent.com/tracker/4901932086915506636-3351452555337617138?l=palmlaw.blogspot.com' alt='' /&gt;&lt;/div&gt;</content><link rel='edit' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3351452555337617138'/><link rel='self' type='application/atom+xml' href='http://www.blogger.com/feeds/4901932086915506636/posts/default/3351452555337617138'/><link rel='alternate' type='text/html' href='http://palmlaw.blogspot.com/2008/04/jurablog-rechtsanwaltskanzlei-dr-palm.html' title='Jurablog Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm'/><author><name>GPalm</name><uri>http://www.blogger.com/profile/02976685499295631637</uri><email>noreply@blogger.com</email><gd:image rel='http://schemas.google.com/g/2005#thumbnail' width='16' height='16' src='http://img2.blogblog.com/img/b16-rounded.gif'/></author></entry></feed>
