Eine Aufforderung, sich zur
Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, muss Angaben zu
Anlass, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten und aus sich
heraus verständlich sein.
Wegen der rechtlich
erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen
Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und
formellen Anforderungen genügen. Die Anordnung muss sich auf solche Umstände
beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte
Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Das verhindert,
dass solche Anordnungen rein repressiven Charakter haben. Der Aufforderung
müssen also tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die
Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen.
Der betroffene Beamte muss
ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte
die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Auch
dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen
Stelle zumindest so dargestellt werden, dass für den Betroffenen ohne Weiteres
erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der
Aufforderung herangezogen wird.
Weiterhin muss die Anordnung
nach der Begründung des OVG Münster Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen
Untersuchung machen. Die Behörde darf solche Angaben nicht dem Arzt überlassen.
Vor allem gilt das, wenn der Beamte sich fachpsychiatrisch untersuchen lassen soll.
Feststellungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit,
Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem
Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die
rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu
erheben sind. Solche Eingriffe in das Recht des Beamten sind in besonderer
Weise an Art. 2 Abs. 2 GG wie auch am allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu
messen. Dementsprechend muss sich der
Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger
ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher
Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten
bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten
sind.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm