2014/12/26

Namensänderung und Volljährigenadoption

Grundsatz: Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist und ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht. Für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprechen Gemeinsamkeit, familiäre Bindungen und eine innere Zuwendung. Anzeichen für das Bestehen einer solchen Beziehung sind insbesondere ein langjähriger enger persönlicher Umgang der Beteiligten sowie eine gegenseitige Unterstützung in schwierigen Zeiten.

Zum Namen: Für die Annahme Volljähriger als Kind gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß. Der Anzunehmende erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG hat der Standesbeamte bei einer Änderung des Personenstandes des Kindes eine Folgebeurkundung zum Geburtsregistereintrag aufzunehmen. Zu einer Änderung des Personenstandes zählt auch die Annahme als Kind, bei welcher durch staatlichen Rechtsakt ein neues Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird. Gem. § 1757 Abs. 1 und 3 BGB spricht das Gericht die Änderung des Familiennamens im Adoptionsbeschluss aus. Danach ist es auch bei der Annahme eines volljährigen Kindes zwingend, dass der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält. Erklären der Annehmende oder das volljährige Kind, dass die Annahme nur unter der Bedingung der Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens erfolgen soll, so ist der Antrag nach der Rechtsprechung zurückzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehegatte widerspricht.

Der bisherige Familienname kann in Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen vorangestellt oder angefügt werden, aber nur dann, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Mindermeinung: Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Frage, ob der Angenommene seinen Geburtsnamen aus schwerwiegenden Gründen beibehalten kann, ist nicht einheitlich. Während die überwiegende Zahl der Gerichte die Beibehaltung des Geburtsnamens des Adoptivkindes auch im Falle der Erwachsenenadoption nicht zulässt, belassen andere Gerichte dem volljährigen Adoptivkind unter bestimmten Voraussetzungen seinen Geburtsnamen .

Lässt sich das durch eine Namensänderung ändern? Wenn die nach der Erwachsenenadoption durchgeführt werden soll, besteht dieses Problem: Zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes kann nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß überschreiten.

Insofern ist die Namensänderung sowohl vor wie nach der Volljährigenadoption ein Problem, denn im ersten Fall wird sie gegenstandslos und im zweiten Fall muss man mit den vorbezeichneten Einwendungen rechnen.

Rechtsanwalt Dr. Palm

2014/12/24

Aufenthalt Unternehmen Finanzierung Arbeitsplätze Aufenthaltserlaubnis

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die ersten beiden Voraussetzungen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in der Regel gegeben, wenn mindestens 250.000 Euro investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden.

Rechtsanwalt Dr. Palm

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