Grundsatz: Ein Volljähriger kann als Kind
angenommen werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist und ein
Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht. Für die Entstehung einer
Eltern-Kind-Beziehung sprechen Gemeinsamkeit, familiäre Bindungen und eine
innere Zuwendung. Anzeichen für das Bestehen einer solchen Beziehung sind
insbesondere ein langjähriger enger persönlicher Umgang der Beteiligten sowie
eine gegenseitige Unterstützung in schwierigen Zeiten.
Zum Namen: Für
die Annahme Volljähriger als Kind gelten die Vorschriften über die Annahme
Minderjähriger sinngemäß. Der Anzunehmende erhält als Geburtsnamen den
Familiennamen des Annehmenden. Nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 PStG hat der
Standesbeamte bei einer Änderung des Personenstandes des Kindes eine Folgebeurkundung zum Geburtsregistereintrag
aufzunehmen. Zu einer Änderung des Personenstandes zählt auch die Annahme
als Kind, bei welcher durch staatlichen Rechtsakt ein neues
Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird. Gem. § 1757 Abs. 1 und 3 BGB spricht das
Gericht die Änderung des Familiennamens im Adoptionsbeschluss aus. Danach ist
es auch bei der Annahme eines volljährigen Kindes zwingend, dass der
Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden erhält. Erklären
der Annehmende oder das volljährige Kind, dass die Annahme nur unter der
Bedingung der Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens erfolgen soll, so ist
der Antrag nach der Rechtsprechung zurückzuweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ehegatte
widerspricht.
Der bisherige Familienname kann in Fällen nur unter den
Voraussetzungen des § 1757 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen vorangestellt oder angefügt werden, aber
nur dann, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
Mindermeinung: Die Rechtsprechung der
Zivilgerichte zur Frage, ob der Angenommene
seinen Geburtsnamen aus schwerwiegenden Gründen beibehalten kann, ist nicht
einheitlich. Während die überwiegende Zahl der Gerichte die Beibehaltung
des Geburtsnamens des Adoptivkindes auch im Falle der Erwachsenenadoption nicht
zulässt, belassen andere Gerichte dem
volljährigen Adoptivkind unter bestimmten Voraussetzungen seinen Geburtsnamen .
Lässt sich das durch eine Namensänderung ändern? Wenn die nach der Erwachsenenadoption durchgeführt werden
soll, besteht dieses Problem: Zur Darlegung des für die Namensänderung
erforderlichen wichtigen Grundes kann nicht auf Schwierigkeiten oder
Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des
Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche
voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht
werden können und müssen und die weder das zumutbare noch das zu erwartende Maß
überschreiten.
Rechtsanwalt Dr. Palm