Wir haben in der Kanzlei einen Fall bearbeitet, der gar
nicht so selten ist, dass nach dem Ende einer Liebesbeziehung intime Fotos
plötzlich auf Erotik-Seiten des Netzes oder auf Community-Sites publiziert
werden. Diese hässlichen Aktionen werfen die Frage auf, inwieweit hier
Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld realisiert werden
können. In unserem Fall wurde ein durchaus empfindliches Schmerzensgeld bezahlt
und zudem verschwanden die Bilder aus
dem Netz. Allerdings ist in diesen Fällen nie auszuschließen, dass solches
Bildmaterial auf noch unbekannten Seiten veröffentlicht wird oder aber auf
Festplatten darauf wartet, "wiederentdeckt" zu werden. Im Zweifel ist
es besser, sich erst gar nicht fotografieren zu lassen. Doch welche Rechte hat
man, wenn eine Beziehung zu Ende geht und das ungute Gefühl besteht, bestimmte
Fotos in der Hand des Ex-Partners wären besser nicht vorhanden.
Dass die während
einer Beziehung im Einvernehmen Bildanfertigung noch keinen
rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person darstellt,
versteht sich von selbst. Solche Einwilligungen haben im Zweifel auch zum
Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Doch
hier gibt es das Institut des "Widerrufs". Der Widerruf des
Einverständnisses ist gerade nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter
Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor der Zustimmung
zu geben, die in der Vergangenheit erteilt wurde. Das ist nach Beendigung der
Beziehung nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz der Fall, wenn es sich um
intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende
Aufnahmen handelt. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und
Videoaufnahmen soll nach dem Oberlandesgericht Koblenz vom 20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13 auf diesen Bereich beschränkt sein. Der
Beklagte war Fotograf. Während der Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche
Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie -
teilweise selbst gefertigt - dem
Beklagten in digitalisierter Form überlassen hat.
So heißt es in der Pressemitteilung: Mit der Klage geltend
gemachte Ansprüche es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat der Beklagte anerkannt. Das
Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz
befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der
Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die
vollständige Löschung sie zeigender Aufnahmen beansprucht hat, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise
Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die
Ablehnung einer vollständigen Löschung.... Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da
das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der
Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das
Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild-
und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das
berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.
Die vollständige Löschung kann aber nicht beansprucht
werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Bilder, welche die Klägerin im
bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem
geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei
Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und
nutzen dürfen. Das Urteil ist im Mai 2014 noch nicht rechtskräftig.
Das eigentliche Dilemma dieser Fälle ist auch von der
Rechtsprechung nicht ganz zu lösen. Durch die simple Möglichkeit der
Vervielfältigung ist es praktisch unmöglich, die Löschung solcher Aufnahmen zu
kontrollieren. Das Interesse an solchen Veröffentlichungen wird aber enorm
reduziert, wenn empfindliche Schmerzensgeldzahlungen zu erwarten sind.
Wenn Sie Probleme dieser Art haben, können wir Ihnen helfen.
Rechtsanwalt Dr. Palm