2014/03/22

Ausländischer Name Änderung Übersetzung Schreibweise

Wir befassen uns regelmäßig mit der Änderung von Namen. Das muss keine Änderung im öffentlich-rechtlichen Sinne des Namensänderungsgesetzes sein, sondern kann auch auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erfolgen. Oft sich ausländische Namen für den Träger ein Problem. Der Name wird falsch geschrieben oder/und ausgesprochen. Schlimmstenfalls fühlt man sich durch den Namen diskriminiert. Was kann man in solchen Fällen tun?

Zunächst ein Beispiel: Wenn keine deutschsprachige Form des türkischen Vornamens "Funda" existiert, kann nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative EGBGB ein neuer Vorname angenommen werden. So war der gewählte Vorname "Elena" unbedenklich. Aber was ist mit Nachnamen? 

Nur § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG gestattet das Führen eines ausländischen Familiennamens in der deutschen Übersetzung. Wenn jemand also nicht Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist, kommt lediglich Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in Betracht. Dieser gestattet zwar die Annahme einer „deutschsprachigen Form“. Dadurch wird jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, den Familiennamen in der deutschen Übersetzung zu führen. 
Bei der Schaffung von Art. 47 EGBGB im Rahmen der Neuregelung des Personenstandsrechts hat sich der Gesetzgeber zwar an § 94 BVFG orientiert, dessen Regelungsinhalt jedoch nicht vollständig in die Fassung des Art. 47 EGBGB übernommen, sondern dort bewusst nur die Möglichkeit der Annahme einer deutschsprachigen Form des Namens vorgesehen. „Eingedeutscht“ wird ein Name üblicherweise dadurch, dass auf Laute und auf diakritische Zeichen, die dem Deutschen unbekannt sind, verzichtet wird. Zu den diakritischen Zeichen gehören außer Akzenten und Häkchen auch Punkte über oder unter einem Buchstaben. Sie dienen in der Ausgangssprache der Aussprachebezeichnung.

Für Familiennamen gelten strengere Maßstäbe als für Vornamen. Nach Art. 47 I 1 Nr. 5, 2. Hs. EGBGB kann nur ein Vorname in einen völlig neuen Namen geändert werden. Bei Familiennamen ist eine Änderung dagegen gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5, 1. Hs. EGBGB nur dann möglich, wenn der ausländische Name in eine deutsche Form übertragen wird –im Kern aber bestehen bleibt. Der gleiche Name erhält dann, wie es ein Gericht formulierte, "nur ein anderes Gewand". Diese eingeschränktere Praxis bei Familiennamen ergibt sich daraus, dass der Familienname in weit größerem Maße der Identifikation einer Person dient als der Vorname. Kontinuität ist bei Familiennamen das "oberste Gebot". Hat der Familienname ausländische Wurzeln, so ist er nach der Rechtsprechung, selbst wenn sich das Namensstatut durch Einbürgerung ändert, grundsätzlich in der dem ursprünglichen Statut entsprechenden Form zu führen, einschließlich der darin ggfs. enthaltenen diakritischen Zeichen. D.h. der Name verändert sich grundsätzlich nicht. Durch eine "Eindeutschungserklärung" nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB kann aber der Eingebürgerte, der nun ein anderes Personalstatut erworben hat, seine Namensführung an die inländischen Verhältnisse anpassen. Die Möglichkeit zur Änderung der Namensführung durch Erklärung soll nach dem Gesetzeszweck die Integration des deutschen Neubürgers erleichtern. Dabei ist der in Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gewählte Begriff „deutschsprachige Form des Familiennamens“ noch nicht aus sich heraus verständlich. Denn insbesondere stellt sich die Frage, ob hierunter auch die deutsche Übersetzung eines ausländischen Namens zu verstehen ist. „Eingedeutscht“ wird ein Name jedoch nach der Rechtsdogmatik dadurch, dass auf Laute und auf diakritische Zeichen, die dem Deutschen unbekannt sind, verzichtet wird. Zu den diakritischen Zeichen gehören außer Akzenten und Häkchen auch Punkte über oder unter einem Buchstaben. Was aber nicht geht: Eine phonetische Anpassung des Namens an den deutschen Sprachgebrauch wird im Rahmen des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB genausowenig zu denken sein wie an eine Verkürzung eines langen und schwer auszusprechenden Namens oder an die Weglassung dem deutschen Recht unbekannter Namenszusätze.

Also muss man die Auswechselung eines Familiennamens von der bloßen Überführung des Namens in eine deutsche Form unterscheiden. Ein Beispiel aus der Gerichtspraxis: Beispielhaft wäre der Name "Piotr Meierow", der gemäß Art. 47 I 1 Nr. 5 EGBGB in "Peter Meier" geändert werde könnte Ähnlich wären  Änderungen von "Szewczyk" in "Scheftschik" oder "George Bush" in "Georg Busch". So das LG München I in einer Entscheidung aus dem Jahre 2008.  

Kann man die Erklärung mehrfach abgeben?

Nein. Eine zweite Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB kann nicht mehr wirksam erfolgen, wenn die erste Angleichung wirksam ist. Dies folgt allerdings nicht nach dem OLG Hamm aus einer irgendwie gearteten Bindungswirkung der ersten Erklärung, die mangels gesetzlicher Grundlage durchaus fragwürdig wäre. Vielmehr ist dann, wenn die Namensangleichung  wirksam war, der Tatbestand des Art. 47 EGBGB nicht erfüllt, da die Antragsteller dann keine Namen mehr führen, die sie nach ausländischem Recht erworben haben.    
      
Aus Art. 47 EGBGB folgt übrigens kein Recht, die Schreibweise eines ausländischen Namens (etwa: Aleksej) in eine in Deutschland für "gebräuchlicher" erachtete Schreibweise (etwa: Alexej) zu ändern.

Im Einzelfall kann es sehr komplexe Probleme geben. Wir können Ihnen im Zweifel weiterhelfen. 

Rechtsanwalt Dr. Palm

Einbenennung Namensänderung Rechtsanwalt Einwilligung

Grundregel des § 1618 BGB: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt.

Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Mangelt es an einer tragfähigen Beziehung zwischen einem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, weil dieser ein vollständiges Desinteresse an dem Kind gezeigt hat, ist die Position des Elternteils in namensrechtlicher Hinsicht weniger oder nicht (mehr) schutzwürdig. Ein der additiven Einbenennung entgegenstehendes Interesse des Elternteils, auch und gerade unter Wahrung seines ihm in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbrieften Elternrechts, ist daher nicht ersichtlich. Ebenso wenig vermag die Ansicht des Elternteils, dass dem Kind als dem Träger seiner Gene sein Name nicht streitig gemacht werden dürfe, ein echtes Interesse bezogen auf das Kind und damit an einer Namenskontinuität zu begründen bzw. ein der additiven Einbenennung belastbar entgegen stehendes Interesse zu rechtfertigen (So Saarländisches Oberlandesgericht 2013).
Wie ändert man eine Einbenennung?

Der allgemeine, vielleicht auch nachvollziehbare Wunsch, eine sich aus einer Einbenennung ergebende Namensführung rückgängig zu machen, um so seine Identität zu finden und zu festigen, reicht noch nicht aus, eine sich spezifisch aus der Namensführung ergebende, die Namensänderung als wichtiger Grund rechtfertigende seelische Belastung zu begründen.
Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommteine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht.

Wir befassen uns mit sämtlichen Fragen der Namensänderung und verfügen über sehr viel Erfahrung auf diesem Gebiet.

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

Eheschließung im Ausland, inbesondere in den USA - Aufenthalt von verheirateten US-Amerikanern in Deutschland

Eheschließung im Ausland, inbesondere in den USA - Aufenthalt von verheirateten US-Amerikanern in Deutschland

Eheschließungen von Deutschen und Ausländern in Deutschland setzen insbesondere ein Ehefähigkeitszeugnis bzw. die Befreiung davon voraus. Das kann ein aufwändiger Prozess sein, sodass insofern sich eine Eheschließung im Ausland als verfahrenstechnisch erheblich praktischer darstellen könnte.

Eheschließungen in den USA setzen eine Heiratserlaubnis (Marriage License) voraus. Sowohl der Inländer als auch der Resident müssen  ihre "Social Security Number" angeben.

Ausländer ohne Sozialversicherung müssen sich wenigstens durch Reisepass, Personalausweis etc. auszweisen. Allerdings sollte man eine Geburtsurkunde ggf. vorlegen können. Im Falle von Scheidungen ist der Zeitpunt der Beendigung der Ehe anzugeben. Die Angaben sind an Eides Statt zu versichern.

Eine Eheschließung im Ausland wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im bei der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach dem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung auch gewahrt wurde. Deutschland erkennt also jede Eheschließung im Ausland an, die nach der jeweiligen Ortsnorm geschlossen wurde, was allerdings im Einzelfall dazu führen kann, dass die Prüfungsgenauigkeit bei Standesämtern oder anderen Behörden unterschiedlich weit reicht.

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein spezifisches Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Deutsche sind aber nicht verpflichtet, einen solchen Antrag auf Beurkundung im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.

Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist allerdings eine Vorfrage im Kontext vieler Amtshandlungen. Diese Voraussetzung - etwa bei Steuerklassen -  muss von der jeweils zuständigen Behörde gesondert entschieden werden. 

Nach der Rückkehr nach Deutschland kann man beim Standesamt des Wohnortes einen Antrag auf Anlegung eines Eheregisters stellen und in diesem Zusammenhang auch die Namensführung in der Ehe festlegen. Liegt eine rechtswirksam geschlossene Ehe vor, bekommt man eine deutsche Eheurkunde und kann die diversen Behördenvorgänge bei Meldestelle, Steuer, Versicherungen, Arbeitgeber usf. erheblich leichter erledigen, ohne jeweils die ausländische Urkunde vorlegen (und ggf. auf ihre Wirksamkeit hin erklären) zu müssen.

Was prüft das Standesamt in dem Verfahren? Die Trauung muss in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von den zuständigen Stellen erfolgt sein. Die ausländische Heiratsurkunde muss also von der jeweils zuständigen Stelle (Standesamt, Zivilstandesbeamter, Registeroffice, Familienministerium) ausgestellt, unterschrieben sowie gesiegelt sein. Bei einer Eheschließung in den USA ist außer der Heiratsurkunde nebst  Apostille auch die "marriage licence" dem deutschen Standesamt zu präsentieren. Es ist dabei aber nicht ersichtlich, dass die Behörde die Voraussetzungen der Heiratsbewilligung durch den Rückgriff auf weitere Urkunden zu prüfen hat.  

Deutsche Staatsangehörige, die über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt (Standesamt I in Berlin) oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Rechtsanwalt Dr. Palm (Haben Sie weitere Fragen. Kontaktieren Sie uns unter drpalm@web.de) 

2014/03/11

Beamter Mobbing Verwirkung Verjährung

Auch Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche wegen (behaupteten) "Mobbings", welche noch nicht verjährt sind, unterliegen dem Rechtsinstitut der Verwirkung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 2013). Die Verwirkung von Rechten ist eine besondere Ausprägung des im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts entsprechend anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Demnach ist auf der Seite des Berechtigten zusätzlich zu dem bloßen Zeitablauf ein Verhalten erforderlich, das geeignet ist, bei dem anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Bei dem anderen Teil ist darüber hinaus eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, einrichten durfte und eingerichtet hat. (BVerwG  2008 und andere). Der anspruchstellende Beamte muss also während eines längeren, hinsichtlich der konkreten Bemessung von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich des Anspruchs nichts mehr unternehmen.

In einem konkreten Fall hatte der Beamte nach seiner Zurruhesetzung mit der Geltendmachung eines auf Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichteten Schadensersatzanspruchs aus Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit zugleich wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ca. 16 1/2 Monate gewartet. Das LAG Nürnberg  2013  hat noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen. Im Hinblick auf die für Anspruchsteller in der Regel nur schwer zu erfüllende Darlegungs- und Beweislast werden häufig Dokumentationen über Äußerungen und Verhaltensweisen der die Mobbinghandlungen begehenden Person erstellt. Muss der potentielle Anspruchsgegner aber nicht mehr damit rechnen, mit Schmerzensgeldansprüchen konfrontiert zu werden, so wird das Erinnerungsvermögen an einzelne Äußerungen und Verhaltensweisen in der Regel verblassen; eine Notwendigkeit, durch Dokumentationen sich dieses Erinnerungsvermögen zu wahren, wird dann regelmäßig nicht mehr gesehen.

Der Gesichtspunkt, das Dokumentationserfordernis zur Abwehr etwaiger Entschädigungsforderungen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG zeitlich auf zwei Monate zu begrenzen, um der Unzumutbarkeit von Dokumentationserfordernissen entgegenzuwirken  hat der Gesetzgeber durch Aufnahme einer zweimonatigen Geltendmachungsfrist in § 15 Abs. 4 AGG Rechnung getragen. Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine Entschädigungszahlung wegen einer unerwünschten Verhaltensweise als Benachteiligung im Sinne des AGG handelt, ist gleichwohl der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass ein Vorgesetzter in einem Unternehmen in Situationen geraten kann, die es erforderlich machen, sich gegen etwaige Mobbingvorwürfe wirksam - d.h., durch Dokumentation von Gesprächen und Verhaltensweisen - zur Wehr setzen zu können.

Auch könnten sich Wertungswidersprüche ergeben, wenn Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen Mobbinghandlungen, die im Hinblick auf Benachteiligungsmerkmale im Sinn des § 1 AGG entstehen, innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden müssen, solche, bei denen ein Bezug zu den Merkmalen des § 1 AGG vom Anspruchsteller nicht hergestellt wird, ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist maßgebend wäre. Um Wertungswidersprüche anderer Art zu vermeiden, bejaht das Bundesarbeitsgericht die Anwendbarkeit der Frist des § 15 Abs. 4 AGG auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einen Sachverhalt im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 gestützt werden (BAG 2012). Auch wenn der entscheidende Gesichtspunkt hierfür vom Bundesarbeitsgericht in der speziellen Beweislastverteilung des § 22 AGG gesehen wird, so muss in Fällen wie dem vorliegenden berücksichtigt werden, dass eine beweisbelastete Partei für den Inhalt eines Gesprächs oder für ein bestimmtes Geschehen, welches allein zwischen den Parteien stattgefunden hat, Beweis dadurch antreten kann, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt (BAG  2007). Vor diesem Hintergrund könnte sich ein Anspruchsteller durch ein längeres Zuwarten mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Erstellung entsprechender Dokumentationen in Verbindung mit der Möglichkeit, den Beweis durch die eigene Aussage zu erbringen, Vorteile verschaffen. Unter den genannten Umständen war das Zuwarten des Klägers von zwei Jahren bis zur Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche nach Auffassung des Gerichts als treuwidrig anzusehen. Insofern ist also nicht nur die Frage der Verjährung zu beachten, was es als besonders ratsam erscheinen lässt, Mobbing-Ansprüche nicht auf die lange Bank zu verschieben. 

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm



Familiennachzug Ausländer Härte Krankheit Krankenversicherung


Außergewöhnliche Härte

Die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ist regelmäßig nicht so beschaffen, dass von Verfassungs wegen die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt daher nur, wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen angewiesen ist und sich diese Hilfe ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt.

Nach § 36 Abs. 2 AufenthG kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Das mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen Härte“ erfasste Tatbestandsmerkmal bezeichnet im Vergleich mit dem im Aufenthaltsgesetz an anderer Stelle verwendeten Begriff der „besonderen Härte“ noch gesteigerte Anforderungen. Danach müssen die Besonderheiten des Einzelfalles nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumsversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots aus Artikels 6 des Grundgesetzes schlechthin unvertretbar wären.  


Man sollte also klar sehen, dass es sich in der Rechtsprechungspraxis um die Anwendung einer Ausnahmevorschrift mit entsprechend hohen Zugangshürden handelt. Sind die Personen, zu denen der Familiennachzug stattfinden soll, deutsche Staatsangehörige, ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, vgl.  28 Abs. 4 AufenthG. Die Frage, ob das Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, unterliegt als Tatbestandsvoraussetzung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte ist Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, wobei die Reichweite der Schutzwirkungen dieses Grundrechts durch das Gewicht der familiären Bindungen im jeweiligen Einzelfall beeinflusst wird. Danach gebietet die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht die Ermöglichung des Familiennachzugs. Vielmehr setzt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift des § 22 AuslG grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige generell nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch einen dortigen Angehörigen erbracht werden kann. Ein solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Erkrankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung beziehen.

Die Familie muss im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllen, dergestalt, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in Deutschland erbringen lässt. Eine Beistandsgemeinschaft entstehe vielmehr, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen sei und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringe. Unschädlich sei, wenn die Lebenshilfe wegen Berufstätigkeit nur in der Freizeit geleistet werde, solange es sich um die wesentliche Hilfe für den Familienangehörigen handle. Es sind daher die Auswirkungen der Erkrankung der Antragstellerin, die konkret erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen sowie die Folgen bei deren Unterlassung vorliegend zu klären, um beurteilen zu können, ob der Antragstellerin tatsächlich aufgrund ihres Gesundheitszustands kein eigenständiges Leben allein in dem jeweiligen Ausland möglich wäre. Bei unterstellter Pflegebedürftigkeit des Ausländers wird genau geprüft, ob die entsprechende Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.

Fall: Der im Ausland lebende Ehemann und die noch verbliebene Schwester einer Antragstellerin schieden z.B. alters- und krankheitsbedingt als Pflegepersonen aus, so dass es keiner Erörterung bedarf, ob etwa der getrennt lebende Ehemann rechtlich verpflichtet wäre, die Antragstellerin zu pflegen. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt allerdings nach der Rechtsprechung voraus, dass die tatsächlich geleistete Lebenshilfe nur in Deutschland erbracht werden kann, weil dem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Dies wurde in dem  Fall des VG München aus dem Jahre 2006 bejaht:  Beide Töchter der Antragstellerin sind deutsche Staatsangehörige, so dass von ihnen nicht verlangt werden kann, zum Zwecke der Pflege der Antragstellerin ihren Wohnsitz für längere Zeit ins Ausland zu verlegen, zumal nach den ärztlichen Befunden davon auszugehen ist, dass eine Minderung oder ein Wegfall der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nicht eintreten wird und es sich daher um einen unabsehbaren Zeitraum handeln würde. Denn auch dann, wenn die Antragstellerin unter Verstoß gegen die Visumsvorschriften eingereist sein sollte, führt dies nicht zwangsläufig zur Ablehnung ihres streitgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von der Einhaltung der Visumsvorschriften abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Wichtig aber nach dem VG München: Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Sie kann ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie verfügt zwar selbst über kein Einkommen, jedoch werden beim Familiennachzug die Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
Aktuell BVerwG und VG Berlin 2013: Die Angewiesenheit auf familiäre Hilfe ist nicht in jedem Fall erforderlicher Betreuung gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn sonstige, auch außerfamiliäre Hilfen den persönlichen Bedürfnissen des Betroffenen nicht gerecht werden. Dies ist nach dem VG Berlin nur dann der Fall, wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch, sich in die Hände engster Familienangehöriger, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht, begeben zu wollen, auch nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar erscheint (VG Berlin 2013). Auch hier wird deutlich, dass die Härte im Sinne der Vorschrift ein detailliert begründungsbedürftiges Begehren ist, insbesondere da an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG höhere Anforderungen zu stellen sind als an das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 AufenthG (BVerwG 2013).

Studenten Einbürgerung Rechtmäßiger Gewöhnlicher Aufenthalt


Können ( ehemalige) Studenten eingebürgert werden? 
Die Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Bei einer Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz wird ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Zunächst ist völlig klar, dass die bisher erteilte Aufenthaltsbewilligung, die jetzt als Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt wird,  einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet. 
Das ist die erste Hürde: Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt unter Anknüpfung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I vor, wenn sich der Ausländer hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nach der Rechtsprechung sind hier vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt also die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht (So aktuell Sächsisches Oberverwaltungsgericht  2013).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer früheren Entscheidung im Hinblick auf Dauerhaftigkeit eines (Auslands-) Aufenthalts festgestellt, dass neben dessen Dauer und seinem Zweck alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien, während es auf den inneren Willen des Ausländers, insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr (nach Deutschland), nicht allein ankommen könne. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für (Auslands-)Aufenthalte könnten danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagerten. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lasse sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer (im Ausland) über die Zeiten hinaus ausdehne, die mit den genannten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden seien, desto eher liege die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes nahe.  

Hier gilt, dass man aber sehr genau auf die jeweilige Rechtspraxis des Landes bzw. der Kommune achten sollte.  

Das ist die zweite Hürde nach § 10 StAG: Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern. Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

2014/03/02

Ehevertrag Wesentliche Punkte Unterhalt Güterrecht Versorgungsausgleich

Soweit der Abschluss eines Ehevertrags geplant ist, werden folgende Punkte üblicherweise geregelt:

1. Im Weg einer konkreten Rechtswahl sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass auf die Ehe und im Fall der Scheidung der Ehe ausschließlich die Regelungen des deutschen Rechts anwendbar sind. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Staatsbürgerschaft eines Ehegatten ändert oder ein ausländisches Gericht zuständig ist. Diese Feststellung ist auf den ersten Blick eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Zur unmissverständlichen Klarstellung sollte sie aber in jedem Fall aufgenommen werden.

2. Nach der Heirat leben die Eheleute grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn im Fall der Scheidung hälftig geteilt. Erbschaften und Zuwendungen der eigenen Eltern werden im Rahmen des Zugewinns grundsätzlich nicht ausgeglichen, da diese wertneutral behandelt werden. Lediglich Wertsteigerungen nach Erhalt der Zuwendung oder des Erbes können Probleme aufwerfen, wenn diese oberhalb des Kaufkraftverlustes liegen.

Damit es später keinen Streit zum Bestand des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung gibt, sollte ein Verzeichnis über den Bestand und den Wert des Vermögens beider Ehegatten zu Beginn der Ehe gemacht werde. Dann wird vermutet, dass ein solches Verzeichnis richtig ist. Alle wesentlichen Vermögensgegenstände sollten aufgeführt werden.

Zum Schutz des anderen Ehepartners enthält das Gesetz die Beschränkung, dass ein Ehepartner über sein Vermögen als Ganzes nur mit dessen Zustimmung verfügen kann. Diese Verfügungsbeschränkung kann auch die Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände wie etwa eine Immobilie betreffen, wenn dieser Gegenstand nahezu das gesamte Vermögen darstellt. Diese Verfügungsbeschränkung kann einen Ehegatten erheblich einschränken. Wenn man dies nicht möchte, kann man auf die Verfügungsbeschränkung durch Ehevertrag wirksam verzichten. Bei wirksamem Verzicht bleibt es bei der freien Verfügungsbefugnis jedes Ehegatten über sein Vermögen.

Alternativ zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft könnte in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden. Dann findet nach Trennung und Scheidung keinerlei Vermögensausgleich zwischen den Eheleuten statt. Jeder Ehegatte behält dann sein Vermögen in voller Höhe, unabhängig davon, ob er während der Ehezeit mehr Vermögen angesammelt hat, als der andere Ehegatte.

Zu Problemen kann es dann nur kommen, wenn man Vermögen vermischt hat. Dann kann die Teilung Schwierigkeiten bereiten. Für gemeinsame Schulden gilt dasselbe.

Ist Gütertrennung vereinbart, bereiten Schenkungen und finanzielle Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten oft den Grund zu Auseinandersetzungen. Um Streitigkeiten über die Rückgabe von wechselseitigen finanziellen Zuwendungen unter den Ehegatten zu vermeiden, die während der Ehe gemacht wurden, ist es sinnvoll, im Ehevertrag neben der Gürtertrennung zu vereinbaren, dass eine Rückforderungen von solchen Zuwendungen im Fall der Trennung oder Scheidung nur dann möglich ist, wenn man sich dies bei Gewährung der Zuwendung ausdrücklich und schriftlich vorbehalten hat. Dann muss man sich zum Zeitpunkt der Zuwendung überlegen, ob man diese im Fall der Scheidung zurückbekommen möchte.

3. Bei Regelungen über den Unterhalt muss streng zwischen der Trennungszeit bis zur Scheidung und die Zeit nach der Scheidung unterschieden werden. Die Frage des Getrenntlebensunterhalts ist nur eingeschränkt regelbar, da dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Man sollte hier äußerst zurückhaltend sein oder ganz auf eine Regelung verzichten.

Beim nachehelichen Unterhalt besteht ein größerer Handlungsspielraum. Ein Totalverzicht könnte indes im Einzelfall unwirksame sein, weil dieser zu Lasten von betreuungsbedürftigen Kindern gehen kann. Wenn man eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt trifft, sollte klargestellt werden, dass durch die Vereinbarung kein eigenständiger vertraglicher Unterhaltsanspruch geschaffen werden soll, sondern nur eine Modifikation des gesetzlichen Unterhalts erfolgt. Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Unterhalt geschuldet wird, dann soll dieser auch nicht durch die vertragliche Vereinbarung entstehen. Es sollte klar gestellt werden, dass jeden Ehegatten nach der Scheidung eine umfassende Erwerbsobliegenheit trifft und er durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, notfalls auch unterhalb des Niveaus der eigenen Berufsausbildung, den eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten muss. Deutlich sollte werden, dass der Unterhalt dann entfällt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Auch auf die Abänderbarkeit des Unterhalts sollte ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Formulierungen sollten geschlechtsneutral gehalten sein, so dass alle Regelungen wechselseitig für beide Ehegatten gelten. Auf einzelne im Gesetz vorgesehene Unterhaltstatbestände könnte wechselseitig verzichtet werden. So auf einen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder Ausbildung.
Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler 
4. Auf Regelungen hinsichtlich des Kindesunterhalts sollte gänzlich verzichtet werden. Insoweit schützen die gesetzlichen Vorschriften die Kinder ausreichend, so dass eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung entbehrlich ist. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich dann alleine nach der Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils.

5. Auch Fragen des Sorgerecht, des Aufenthalts oder des Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern sollte nicht im Ehevertrag geregelt werden. Diese Punkte werden im Ernstfall aufgrund der dann aktuellen Situation entschieden. Dabei steht das Wohl der Kinder stets im Vordergrund.

6. Im Zuge einer Scheidung werden die während der Ehezeit angesammelten Renten- und Versorgungsanwartschaften der Eheleute hälftig geteilt. Davon betroffen sind neben der gesetzlichen Rente, auch Betriebsrenten und private Rentenversicherungsverträge.

Auch der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Wenn man gänzlich auf ihn verzichtet, kann dies zu einer erheblichen Beschleunigung eines späteren Scheidungsverfahrens führen. Durch einen Verzicht verliert der schlechter verdienende Ehepartner indes einen Ausgleichsanspruch und erhält nur die Rente, die er selbst erwirtschaftet hat. Dies kann zu einem erheblichen Ungleichgewicht bei der Rentenhöhe führen. Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob man die gesetzliche Regelung beibehält und keine abweichende Regelung vereinbart

Eine Modifikation des Versorgungsausgleichs wäre insoweit denkbar, dass man nur bestimmte Anwartschaften ausgleicht (z.B. nur die gesetzliche Rente) und andere Anwartschaften unberücksichtigt lässt und insoweit auf einen Ausgleich verzichtet.

7. Wenn man einen Ehevertrag aufsetzen lässt, kann man auch gleich einen Erbvertrag aufsetzen, da hierdurch regelmäßig keine zusätzlichen Beurkundungskosten entstehen. Ein solcher Erbvertrag könnte inhaltlich einem gemeinschaftlichen Testament entsprechen, das üblicherweise von Ehegatten mit Kindern aufgesetzt wird.

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, setzen sich Ehegatten regelmäßig wechselseitig als Alleinerben ein, um die Kinder von der gesetzlichen Erbfolge beim Tod eines Elternteils auszuschließen. Um den Kindern den Anreiz zu nehmen, beim Tod des einen Elternteils, vom überlebenden Elternteil den gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen, sollte über eine Strafklausel nachgedacht werden, wonach das Kind, das den Pflichtteil fordert auch beim Tod des zweiten Elternteils auch nur den Pflichtteil erhält. Kinder sollen dadurch angehalten werden, auf die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber dem länger lebenden Elternteil zu verzichten, in der Hoffnung, dass sie später einen höheren Erbteil erhalten. 

Regelmäßig hat der erstversterbende Ehegatte ferner ein Interesse daran, dass sichergestellt wird, dass das eigene Vermögen letztlich nur bei den eigenen Kindern und nicht auch bei später geborenen Halbgeschwistern oder neuen Lebenspartnern landet. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass der erbende Ehegatte nur als Vorerbe eingesetzt wird und die eigenen Kinder als Nacherben. Nacherbfall ist regelmäßig der Tod des überlebenden Ehegatten, so dass das dann noch vorhandene Vermögen nur an die eigenen Kinder vererbt wird. Auch für den Fall, dass der überlebende Ehegatte erneut heiratet o.ä., kann der Nacherbfall zugunsten der eigenen Kinder angeordnet werden. Sollte Klauseln sind durchaus üblich, da sie die Kinder vor Vermögensverschiebungen zu ihren Lasten schützen. 

8. Ein solcher Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden, da er andernfalls formunwirksam und damit nichtig wäre. Wir könnten einen Ehe- und Erbvertrag für Sie aufsetzen, der Ihren Vorstellungen entspricht und praxisrelevante Probleme berücksichtigt und dann an den Notar weitergeleitet wird. 

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir zu Ihrer Verfügung. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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