2009/02/11

Mobbing


Mehr zum Thema hier mit vielen Aspekten zum Thema unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung >>

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm Bonn


Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm, in den ersten Jahren mit einem Kollegen als Sozietät betrieben, besteht nun seit zwanzig Jahren. Wenn Sie sich aktuell informieren wollen, besuchen Sie uns unter www.palm-bonn.de. 

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2009/02/10

Kündigung - Schwerbehinderung - Kenntnis des Arbeitnehmers

Ausgangsfall: "Verschlimmerungsantrag", gerichtet auf Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 oder Gleichstellungsantrag vor Ausspruch der angegriffenen Kündigung gestellt. Voraussetzung für den Erhalt der Rechte nach dem Schwerbehindertenrecht ist die Mitteilung des Arbeitnehmers, er "berufe sich" auf seine Schwerbehinderung, welche behördlich anerkannt oder deren Anerkennung bereits beantragt sei.

Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung entwickelten Mitteilungsverpflichtung des Arbeitnehmers liegen nach dem Landesarbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 darin, dem Arbeitgeber, der in Unkenntnis der (bereits bestehenden oder beantragten) Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung eine Kündigung ausgesprochen hat und aus diesem Grunde - für den Fall, dass der gestellte Antrag erfolgreich beschieden wird - mit dem Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung belastet ist, Gelegenheit zu geben, zeitnah beim Integrationsamt einen Zustimmungsantrag zu stellen, um so die formellen Voraussetzungen für eine möglichst zeitnahe erneute Kündigung zu schaffen. Teilt der Arbeitnehmer also binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung seine festgestellte Schwerbehinderung bzw. zuerkannte Gleichstellung mit oder beruft er sich - unter Hinweis auf einen konkret bezeichneten Antrag oder auch nur allgemein - darauf, Rechte nach den Regeln des Schwerbehindertenrechts in Anspruch nehmen zu wollen und aus diesem Grunde die hierzu erforderlichen behördlichen Schritte unternommen zu haben, so ist bereits auch durch einen so allgemein gehaltenen Hinweis der Arbeitgeber in die Lage versetzt, seinerseits vorsorglich die Zustimmung beim Integrationsamt oder die Erteilung eines Negativattestes zu beantragen. Wenn der Arbeitgeber daran zweifelt, dass dem Begehren überhaupt ein entsprechender behördlicher Antrag zugrunde liegt, steht ihm die Möglichkeit der Beantragung eines Negativattestes offen. Weitergehend als diese Rechtsprechung ist wohl das Arbeitsgericht Bonn in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004. Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte soll nach der gesetzlichen Neuregelung des § 90 Abs 2 Buchst a SGB IX auch dann gelten, wie es verschiedentlich entschieden wurde, wenn das Integrationsamt die Schwerbehinderung nach einem zunächst verneinenden Bescheid erst nach Widerspruch und Klageerhebung nach Zugang der Kündigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung - vor dem Zugang der Kündigung - feststellt.

Das BAG konstatiert nun folgendes: Der Arbeitnehmer muss, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erhalten will, nach Zugang der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig einen Monat beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, ist die Kündigung jedenfalls nicht bereits wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Arbeitnehmer hat dann den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter verwirkt. Vor dem Hintergrund der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG erwägt der Senat, in Zukunft von einer Regelfrist von drei Wochen auszugehen, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss (BAG 2006). Wenn der Senat zu § 85 SGB IX bisher darauf abgestellt hat, den schwerbehinderten Menschen treffe die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. der Antragstellung beim Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig einem Monat (zu berücksichtigen ist hier aber die Ankündigung des Senats, künftig eine Regelfrist von drei Wochen in Anlehnung an § 4 KSchG zu erwägen) auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen, so ist dies aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt (BAG 2008). Fazit: Es ist kein Fehler, sondern ganz im Gegenteil unter Umständen spielentscheidend rechtzeitig dem Arbeitgeber Mitteilung von der Schwerbehinderung bzw. entsprechenden Anträgen zu machen, jedenfalls dann, wenn eine Kündigung im Raum steht bzw. ausgesprochen ist.

2009/02/08

Arbeitsrecht - eine existenzielle Angelegenheit

Wenn Sie diese Seite lesen, suchen Sie einen Anwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht. Diese Erfahrung haben wir. Sie haben eine Kündigung erhalten oder Sie wollen kündigen. Das Arbeitsverhältnis ist gestört und Sie suchen nach einer Lösung. Wir können auch nicht zaubern, aber Erfahrungen zur Verfügung stellen, die sich auf zahlreiche Fälle und arbeitsgerichtliche Verfahren stützen. Gerade in Zeiten der Krisen ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig, ökonomisch sinnvolle Lösungen zu finden.

Wir befassen uns ständig mit fristlosen und fristgemäßen Kündigungen, Änderungskündigungen, Kündigungsschutzklagen, Lohnansprüchen, Abmahnungen, Zeugnissen und vielen anderen Ansprüchen und Rechtskonstellationen im Arbeitsrecht. Besonders viele Verfahren haben wir im Bereich "Mobbing" durchgeführt. Im Übrigen haben wir auch viele Schwerbehinderte in ihren spezifischen Interessen vertreten.

Wir können schnell und effektiv helfen, wenn Sie sich der kleinen Mühe unterziehen, unseren kurzen Mandantenerhebungsbogen im Arbeitsrecht auszufüllen, hier zu finden >>.

Wussten Sie das? Der Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz muss ein Arbeitnehmer die
Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht (Az.: 8 Ta 154/04). Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden - nicht einmal leichte Fahrlässigkeit - treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden (LAG Rheinland-Pfalz - Az.: 8 Ta 154/04).Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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Familienrecht - Streit vermeiden - Erfolgreich prozessieren

Wir haben sehr viele familienrechtliche Verfahren, auch in ungewöhnlichen und komplexen Konstellationen,  durchgeführt.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme. Anwälte produzieren in solchen Fällen auch schon mal vermeidbaren Ärger. Die Kunst solcher Auseinandersetzungen besteht darin zu erkennen, welche Einigungsmöglichkeiten bestehen. Denn für einige Hundert Euro mehr oder weniger werden oft Streitigkeiten entfacht, die nur Verlierer kennen. Prozesse sind nicht der geeignete Ort, wo man das präsentiert, was man dem Ehepartner schon immer sagen wollte. Scheidungen sind oft genug komplexe Gebilde und Anwälte froh, wenn sie tragbare Ergebnisse erzielen. Bei jeder Scheidungsabsicht und während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie bedenken, dass Sie irgendwann mal Gründe hatten, diesen Ehepartner zu wählen. Deswegen belegen Sprüche in der Art "Größter Fehler meines Lebens..." regelmäßig eine Perspektive, die weder emotional richtig ist noch der geeignete Blickwinkel, Prozesse zu führen. Viele Prozesse dieser Art sind oft nur verkappte "posthume" Eheauseinandersetzungen, die man sich genau so gut schenken könnte.

Eine Scheidung muss nicht kompliziert sein. Wenn Sie wirklich fest entschlossen sind und zwischen Ihnen und Ihrem Noch-Ehepartner weitestgehend Einigkeit besteht, dass Sie auseinandergehen und auch Fragen des Vermögens, Unterhalts und der Kindererziehung klar sind, können wir Ihnen sehr einfach und schnell helfen. Mitunter hilft ein Vertrag, die Trennungs- und Scheidungsfolgen zügig zu klären. Allerdings sollte man bei diesen Verträgen sehr genau darauf achten, ob er überhaupt die eigene Situation und deren mutmaßliche Entwicklungen beschreibt.

Wir haben auch schon Scheidungen durchgeführt, die einen Monat nach Antragstellung ausgesprochen wurden, aber das ist sicher nicht der Regelfall.

Wir haben auch viel Erfahrung in der Auseinandersetzung über das Sorge- und Umgangsrecht. Das ist vor allem deshalb eine sensible Materie, weil die Kinder nicht in diese Auseinandersetzungen in konflikthafter Weise einbezogen werden dürfen und die Verhandlungen mit der Gegenseite Fingerspitzengefühl voraussetzen, um nicht neues Streitpotential zu schaffen, dass vernünftige Regelungen noch schwerer macht. 

Schildern Sie uns Ihren Fall, gerne per Email

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm

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2009/02/07

Mobbing als Ausdruck einer mangelhaften Betriebskultur

Auffallend ist die Diskrepanz zwischen der Mobbing-Diskussion in der Öffentlichkeit und der Verhaltenheit der Gerichte, Entscheidungen zu treffen, die diesen Missstand auch zum Ausdruck bringen. Gerichte sind fraglos nicht beauftragt, der öffentlichen Meinung zum Ausdruck zu verhelfen. Aber wieso beklagen sich zahllose Arbeitnehmer über Mobbing und die Arbeitsgerichte haben diesen Begriff so restriktiv angelegt, dass die Zahl erfolgreicher Klagen überschaubar bleibt.

Definitiv ist Mobbing kein Rechtsbegriff, aber es geht um empfindliche Vertragsstörungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die nicht einfach der Medizin, Psychologie oder gar Psychiatrie übergeben werden können. Näher betrachtet begründet „Mobbing“ ein Zuständigkeitsproblem der Gesellschaft. Zwar hat man einige Ursachen des Phänomens erkannt, aber ist längst nicht in der Lage, wirklich effiziente Problemlösungsverfahren zu entwickeln. Die „rules of conduct“ oder „compliance guides“, die Mobbing-Beauftragten und Mobbing-Konferenzen erscheinen erstaunlich hilflos, wie Selbstberuhigungen des Unternehmens, dass personale Probleme grundsätzlich lösbar sind – so wie wirtschaftliche Aufgaben auch  als planbar gelten, so wenig das chaotische Entwicklungen erklärt. Unternehmen haben ein rationales Ethos, Mobbing ist dagegen raffinierter angelegt: Unter der Maske rationalen Umgangs werden irrationale Antriebe getarnt. Es geht um Aggression, die sich als Kommunikation darstellt. Für Juristen bleibt das schwer erkennbar, weil die grundlegende Struktur im Recht irrationale Momente eher nicht zulässt. Neurosen, Psychosen etc. finden hier keine Zuständigkeit, sondern werden – wenn überhaupt – verwaltet. Insofern sind arbeitsgerichtliche Überprüfungen fragile Instrumente der Problembehandlung. Bessere Arbeitsbedingungen wären nur dann zu gewährleisten, wenn die gesellschaftliche Wahrnehmung innerhalb und außerhalb der Unternehmen besser würde.

Die „Mobber“ sind nicht lediglich psychologisch leicht durchschaubare Persönlichkeitstypen, sondern so wie Gelegenheit Diebe macht, sind sie abhängig von konkreten Umständen der Betriebsorganisation und –kommunikation. Mobber tauchen in Unternehmen vor allem da auf, wo ihre Praktiken der Beobachtung entzogen sind, weil Kontrollorgane fehlen oder die Mobbing-Techniken gut getarnt werden. Arbeitgeber wollen keinen Ärger, weil er kontraproduktiv für die Unternehmenszwecke ist. Nur steckt hier eine schwierige Ambivalenz, weil die Schwierigkeiten, die das Mobbing macht, geringer sein können als die Problemlösungen, insbesondere wenn über diesen Verfahren das Damoklesschwert einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung schwebt.

Goedart Palm

2009/02/05

Gibt es kostenlose Scheidungen?

Scheidungen gelten als teuer und manch einer lebt lieber jahrelang in Trennung, als sich auf die Kosten einer Scheidung einzulassen. Allerdings kann das, gerade wenn die Ehe dann länger währt, bei diversen Ansprüchen des Ehepartners sehr viel teurer werden. Wer also wartet, mag gute Gründe haben, ökonomische sind es zumeist nicht. Fraglos wird jede Scheidung billiger, wenn sich die Eheleute vorab einigen und den Streit über Zugewinnausgleich, Unterhalt etc. nicht vor Gericht austragen. Doch auch ohne eigene Mittel besteht die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen.

Scheidungen können indes günstig oder sogar kostenlos sein, wenn den Parteien vom Gericht eine Prozesskostenhilfe, also staatliche Unterstützung, gewährt wird. Für das Scheidungsverfahren gibt es Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Entscheidend ist das Nettoeinkommen, von dem diverse Positionen, also Belastungen, abzuziehen sind.

"Tiertestament" - Tiere als Erben?

Ein Tier kann nicht so erben wie ein Mensch, weil ein Tier keine Rechtsfähigkeit besitzt. Wer also seinem Tier etwas nach dem Tode zukommen lassen will, muss eine andere Konstruktion wählen. Man kann einen Erben bestimmen oder auch lediglich einen Vermächtnisnehmer. Diese beiden Empfänger können dann mit einer Auflage beschwert werden, sich des Tieres in einer Weise anzunehmen, die sich der Erblasser vorstellt. Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer also zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Legaldefinition). Deswegen sollte man das Tier also nicht zum "Erben" machen bzw. formulieren, dass das Tier alles "erbt". Denn dann erreicht man mit der Verfügung im Zweifel gar nichts. Rechtlicher Bezugspunkt ist also immer der Mensch, der etwas erbt oder ein Vermächtnis erhält. Diesem Menschen können dann bestimmte rechtlich zulässige Verhaltensweisen auferlegt werden. Selbstverständlich kann man einen Menschen nicht zwingen, dieser Auflage zu entsprechen, wenn er Erbe oder Vermächtnis ausschlägt. Für diesen Fall muss man überlegen, ob es andere Personen gibt, die hier als Ersatzerbe oder Ersatzvermächtnisnehmer in Betracht kommen. Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Es kann sich auch anbieten, zu Lebzeiten die Betreuungsfrage konkreter zu vereinbaren und einen Vertrag mit der Person zu schließen, die die Sorge später sicher stellen soll. Hier könnte man etwa an Lebensversicherungen oder Sparverträge zu Gunsten der Person denken, die sich schließlich um das Tier kümmern soll.

Ein "Königsweg" könnte aber diese Lösung sein:

§ 83 Stiftung von Todes wegen Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.

Diese Regelung kommt ab einem Nachlassvermögen von mindestens 50.000 € in Betracht. Dann formuliert man etwa: Zu meinem Alleinerben bestimme ich die hiermit errichtete X-Stiftung: Diese soll als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach dem Stiftungsgesetz des Landes … anerkannt werden und ihren Sitz in Köln haben. Zweck der Stiftung soll die … sein…Aber Vorsicht, auch hier ist juristische Beratung geboten, wie es etwa diese Entscheidung deutlich macht: Wer durch ein eigenhändiges Testament eine noch zu errichtende Stiftung zum Alleinerben einsetzt und hierbei auf eine anliegende maschinenschriftliche Stiftungssatzung Bezug nimmt, macht einen Fehler. Sowohl das Stiftungsgeschäft als auch die Erbeinsetzung sind unwirksam. Wenn Sie sich zu diesem Schritt entscheiden, sollten Sie juristische Hilfe in Anspruch nehmen.

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